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Dienstleistung


Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen

Wenn in einem bestehenden Gebäude die genehmigte Nutzung  (alte Nutzung) geändert wird (neue Nutzung), wird dies als Nutzungsänderung bezeichnet.

Eine Nutzungsänderung liegt beispielsweise vor, wenn ein Abstellraum in einen Aufenthaltsraum (Wohnraum) oder ein bisheriger Wohnraum in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt wird.

Die Nutzungsänderung steht der Errichtung eines Gebäudes gleich. In Betracht kommt ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren, es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung in zwei Fällen:
  • Für die neue Nutzung gelten keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung.
  • Durch die neue Nutzung wird zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen.

Wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:
  • erforderliche Rettungswege
  • ausreichende Raumhöhe
  • zusätzliche Stellplätze
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zuständige Stelle

in der Regel die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Voraussetzungen

Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:

  • erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
  • die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
  • zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.

Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

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Verfahrensablauf
Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich beim Verwaltungsverband Langenau erkundigen, ob die geplante Nutzungsänderung verfahrensfrei ist, ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder ob Sie ein Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.
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Erforderliche Unterlagen
  • Im Baugenehmigungsverfahren müssen Sie neben dem Bauantrag (Anlage 3 oder 4 der VwV-Vordrucke) die Bauvorlagen nach § 2 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) einreichen, vor allem Lageplan, Bauzeichnung und Baubeschreibung. Bei der Baubeschreibung sind Angaben aber nur erforderlich, wenn sie die Nutzungsänderung betreffen. Die Baurechtsbehörde kann, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, weitere Unterlagen verlangen. Sie kann auch auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben verzichten.
  • Im Kenntnisgabeverfahren müssen Sie neben der Anlage 1 der VwV-Vordrucke die Bauvorlagen nach § 1 LBOVVO einreichen, vor allem Lageplan und Bauzeichnung.
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Gemäß der Gebührensatzung Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises

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Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren und Klage

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Sonstiges

Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen

Die Anlagen und die Rechtsvorschriften finden Sie auf der Internetseite des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg unter der Rubrik "Baurecht- Erlasse und Vorschriften".

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