Ein Mitarbeiter des Bürgerbüros überreicht einer Bürgerin einen Personalausweis

Dienstleistung


Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen

Hat sich Ihr Name geändert (z. B. nach der Eheschließung)? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellst möglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit altem Namen ist ungültig.

Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen.

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Team
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zuständige Stelle

In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Personalausweisbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland sind in der Regel die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.
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Voraussetzungen

Namensänderung z. B. wegen Eheschließung/Lebenspartnerschaft

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Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich im Bürgerbüro stellen.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt. In Ausnahmefällen können Sie einen Personalausweis in Deutschland beantragen. Dazu müssen Sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten. Diese Behörde muss sich vorab bei der zuständigen Botschaft eine Ermächtigung für die Ausstellung einholen.

Bei der Beantragung müssen Sie erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Der elektronische Identitätsnachweis (eID-Funktion) ist grundsätzlich eingeschaltet. Hierfür erhalten Sie mit der Post eine Geheimnummer, eine Entsperrnummer und das Sperrkennwort.

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Erforderliche Unterlagen
  • alter Personalausweis
  • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkundeoder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • ein aktuelles biometriesches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand

Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

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Frist/Dauer

unverzüglich nach der Namensänderung

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Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

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Kosten/Leistung
  • antragstellende Personen ab 24 Jahren: EUR 28,80
  • antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
  • Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
    • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
    • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
  • Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): EUR 6,00
  • nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: EUR 6,00
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: EUR 6,00
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben. Den Antrag können Sie auch an eine örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 Euro erheben.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen

Weitere Informationen finden Sie in

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