Sanierungsgebiet „Altstadt“ – Förderung für private und öffentliche Maßnahmen
Die Stadt Langenau treibt die städtebauliche Erneuerung im Bereich „Altstadt“ weiter voran. Bereits 2019 wurde ein Neuaufnahmeantrag in die Städtebauförderung gestellt – mit positivem Bescheid im April 2020. Seither laufen die Planungen und Umsetzungen in enger Zusammenarbeit mit der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH sowie dem Planungsbüro Groß.
Ziel ist es, den historischen Stadtkern nachhaltig zu stärken: durch die Modernisierung privater Gebäude, die Umnutzung von Leerständen, energetische Sanierungen, aber auch durch Maßnahmen im öffentlichen Raum. Der förmlich festgelegte Durchführungszeitraum der Sanierung endet voraussichtlich im Jahr 2029.
Der Gemeinderat hat bereits im Juni 2020 die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchung sowie die Sanierungssatzung mit Gebietsabgrenzung beschlossen. Seitdem wurden bei allen betroffenen Grundstücken entsprechende Sanierungsvermerke im Grundbuch eingetragen.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet bieten sich attraktive Fördermöglichkeiten.
Zuschüsse gibt es unter anderem für:
den Abbruch nicht erhaltenswerter Gebäude (bis zu 100 % der Abbruchkosten, maximal 50.000 Euro)
umfassende Modernisierungsmaßnahmen (30 % der förderfähigen Kosten, ebenfalls bis 50.000 Euro, in Einzelfällen mehr)
energetische Maßnahmen, auch in Kombination mit Kreditanstalt für Wiederaufbau-Förderung
ausgewählte Eigenleistungen
Auch steuerliche Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde und ein entsprechender Vertrag mit der Stadt abgeschlossen wird.
So funktioniert der Weg zur Förderung:
Kontaktaufnahme: Erste Anlaufstelle ist Herr Uwe Geiße von der Kämmerei
(Telefon 07345 9622-260).
Kostenlose Erstberatung: Die Beratung erfolgt durch das Planungsbüro Groß sowie die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH.
Vertragsschluss: Nach Prüfung der Förderfähigkeit wird vor Beginn der Maßnahme ein Vertrag mit der Stadt abgeschlossen.
Umsetzung mit Förderung: Bereits während der Bauphase sind Abschlagszahlungen möglich. Nach Fertigstellung erfolgt die Auszahlung des vollen Zuschusses und die Ausstellung einer Steuerbescheinigung.
Häufig gestellte Fragen
Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets erfolgte auf Grundlage vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch. Ausschlaggebend waren städtebauliche Kriterien wie Substanz, Lage, städtebauliche Missstände oder Entwicklungspotenzial. Zudem gilt das sogenannte „Zügigkeitsgebot“: Das Gebiet darf nicht zu groß sein, um innerhalb des Förderzeitraums (bis 2029) wirksam bearbeitet werden zu können. Gebäude außerhalb des Gebiets können daher leider nicht berücksichtigt werden.
Ja, für die Förderung im Rahmen der Stadtsanierung ist es unerheblich, ob ein Gebäude selbst genutzt oder vermietet wird.
Nein, wird ein vermietetes Gebäude im Anschluss an die Sanierung selbst genutzt, ist eine Förderung dennoch möglich. Wichtig ist nur, dass die in einem Modernisierungsvertrag vereinbarten Maßnahmen umgesetzt werden.
Grundsätzlich ja – auch gewerblich genutzte Einheiten im Sanierungsgebiet können unter bestimmten Bedingungen gefördert werden, sofern die Maßnahme den Zielen der Sanierung dient und keine Doppelförderung mit anderen Programmen vorliegt. Die Förderung erfolgt in der Regel für Maßnahmen, die zur städtebaulichen Aufwertung beitragen (zum Beispiel: Fassadensanierung, Energieeffizienz, Umnutzung).
Die steuerliche Sonderabschreibung richtet sich an einkommensteuerpflichtige Personen. Rentnerinnen und Rentner können davon profitieren, wenn sie entsprechende Einkünfte erzielen, zum Beispiel durch Mieteinnahmen oder andere steuerlich relevante Einkünfte. Eine individuelle steuerliche Beratung (zum Beispiel durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) ist in jedem Fall zu empfehlen.
Auf jeden Fall profitieren Rentnerinnen und Rentner von den Zuschüssen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit der Stadt Langenau ausbezahlt werden.
Ja, die Förderung ist unabhängig von benachbarten Nutzungen. Allerdings ist dabei zu beachten: Eine Förderung durch das Sanierungsprogramm ersetzt keine baurechtliche Genehmigung. Wenn durch die Maßnahme ein Bauantrag notwendig wird, muss dieser separat beantragt werden. Hierbei wird dann auch geprüft, ob zum Beispiel benachbarte landwirtschaftliche Nutzungen Auswirkungen auf die Maßnahme haben.
Empfehlenswert ist in solchen Fällen eine Bauvoranfrage, über die das Baurechtsamt alle relevanten Fachstellen – etwa auch das Landwirtschaftsamt – frühzeitig einbezieht. So lassen sich mögliche Konflikte frühzeitig erkennen und klären.
Auch hier gilt, dass der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung keine Auswirkungen auf die Stellplatzsituation hat.
Nur wenn aufgrund der Modernisierung die Stellung eines Bauantrages erforderlich wird, kann gegebenenfalls auch die Neuausweisung von Stellplätzen notwendig werden. Die Stellplatzanforderungen richten sich dann nach den landesrechtlichen Vorgaben sowie nach den örtlichen Bebauungsplänen.
Eine Förderung über das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum ist nur außerhalb des Sanierungsgebiet Altstadt möglich. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
Es richtet sich vor allem an Maßnahmen in den ländlich geprägten Ortsteilen der Stadt Langenau. In der Kernstadt selbst ist eine Förderung aus Mitteln des Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum außerhalb des Sanierungsgebiets Altstadt in den historischen Bereichen sowie in Baugebieten aus den 1970er Jahren oder älter, möglich.
Das Programm fördert insbesondere die Schaffung von Wohnraum, aber auch gewerbliche Nutzungen oder die Grundversorgung.