Ein Mitarbeiter des Bürgerbüros überreicht einer Bürgerin einen Personalausweis

Dienstleistung


Übermittlungssperren

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Team
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Weitere Hinweise
Die Meldebehörde darf laut Bundesmeldegesetz (BMG) Daten ihrer Einwohner zu bestimmten Zwecken weiterleiten.

Alters- und Ehejubilare



Nach § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren (z.B. 70. Geburtstag, Goldene Hochzeit) veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.. Bei den
Nach § 12 MVO werden regelmäßig Daten über Alters- und Ehejubilare für die Ausstellung des Glückwunschschreibens an das Staatsministerium übermittelt.
 
Durch die Einführung des neuen Bundesmeldegesetzes im November 2015 haben sich  rechtliche Änderungen zu einigen Themenbereichen ergeben. Deshalb stellen wir hier dar, wie in Langenau und den Ortsteilen die verschiedenen Sachverhalte  geregelt sind:

Veröffentlichung in der Presse

Sofern  keine Auskunfts- oder Pressesperre eingetragen ist,
ist gesetzlich geregelt, dass Altersjubilare  mit  70, 75, 80, 90, 95 Jahre in der Presse veröffentlicht  werden. Die Geburtstage dazwischen dürfen nicht mehr an die Presse weitergegeben werden. Ab dem 100. Lebensjahr werden die Jubilare wieder jährlich veröffentlicht.
Ehejubilare erscheinen ab  50. Jahre und danach jedes folgende Ehejubiläum (60, 65, 70 und 75 Jahre).

Gratulationsschreiben bei Geburtstagen

Sofern  keine Auskunfts- oder Pressesperre eingetragen ist,
erhalten Jubilare ab 80 Jahre  jährlich eine Glückwunschkarte vom Bürgermeister bzw. den Ortsvorstehern.
Jubilare zum 90., 100.,105.  Geburtstag, danach jährlich, werden vom Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg durch eine Karte geehrt.
Jubilare zum 100., 105, Geburtstag, danach jährlich, erhalten  zusätzlich vom Bundespräsident ein Glückwunschschreiben.
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Gratulationsschreiben bei Ehejubilaren

Sofern  keine Auskunfts- oder Pressesperre eingetragen ist,
erhalten Ehepaare  ab dem 50. Ehejubiläum und jedes folgende Ehejubiläum ( 60, 65, 70 und 75 Jahre) eine Karte vom Bürgermeister   und dem Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg.
Der Bundespräsident gratuliert zum 65. Ehejubiläum und jedem folgenden Ehejubiläum.

Besuch durch den Bürgermeister

Sofern  keine Auskunfts- oder Pressesperre eingetragen ist,
besucht der Bürgermeister Jubilare  zum 90. Und  95. Geburtstag und danach jährlich.
Die Ehejubilare erhalten ab 50 Jahren und jedes folgende Ehejubiläum (60, 65, 70 und 75 Jahre)  einen Besuch vom  Bürgermeister.
Besuch durch die Ortsvorsteher in den Ortsteilen:Sofern  keine Auskunfts- oder Pressesperre eingetragen ist,
besuchen die Ortsvorsteher von Albeck und Hörvelsingen die Jubilare ab dem 80. Geburtstag und danach jährlich.
Die Ehejubilare erhalten ab 50 Jahren und jedes folgende Ehejubiläum (60, 65, 70 und 75 Jahre)  einen Besuch von den Ortsvorstehern.   
In Göttingen werden die Jubilare  wie bisher einmal im Jahr zu einer Veranstaltung eingeladen.


Auskunfts ,- oder Pressesperren

Sollten  eine Auskunfts- oder Pressesperre eingetragen sein, entfällt die Veröffentlichung in der Presse, die Gratulationsschreiben und  Besuche vom Bürgermeister  bzw. den Ortsvorstehern.

Sollten die Jubilare, die eine Auskunfts,- ,bzw. Pressesperre eingetragen haben,  trotzdem Interesse an Gratulationsschreiben oder einem Besuch haben, können sich die Langenauer Jubilare rechtzeitig (4 Wochen vorher) mit dem Vorzimmer des Bürgermeisters in Verbindung setzen: Telefon:   07345/9622-100. E-Mail info(at)langenau.de

Parteien



Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Daten aus dem Melderegister mitteilen.

Religionsgemeinschaften



Das Meldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben der Daten Ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann jedoch nach § 42 Abs. 2 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

Wehrverwaltung



Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial  über die Tätigkeiten in den Streitkräften darf die Meldebehörde Daten von deutschen Staatsangehörigen, die im folgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung übermitteln (§ 36 Abs. 2 BMG).


Übermittlungssperre



Jeder Einwohner kann die Weitergabe seiner Daten untersagen und die Eintragung einer Übermittlungssperre beantragen. Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können Sie den Antrag auf Übermittlungssperre ausgefüllt und unterschrieben im BürgerBüro abgeben.


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