Wohnsitz anmelden
Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Anmeldung bei der Meldebehörde (PDF)
- PDF-Formular zum Ausdrucken Vollmacht zur Vorlage bei der Meldebehörde (PDF)
- PDF-Formular zum Ausdrucken Wohnungsgeberbestätigung (PDF)
- PDF-Formular zum Ausdrucken Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt eines minderjährigen Kindes (PDF)
Sie ziehen um.
Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenlosen amtlichen Meldebestätigung.
Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltstitel aller Familienangehöriger
- Ausweise und Pässe der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
Gleichzeitig werden die Daten auf Ihrem Personalausweis, bzw. Aufenthaltstitel geändert.
Seit 1.11.2015 ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn Kinder, die bisher in der gemeinsamen Wohnung des sorgeberechtigten Eltern gelebt haben, von einem Elternteil in eine andere Gemeinde neu angemeldet werden (beispielsweise nach einer Trennung). Ebenso bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn ein Kind vom Hauptwohnsitz des einen Elternteils in die Hauptwohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird.
innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
keine
Keiner
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
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