Wohngeld beantragen
Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.
Höhe:
Abhängig vom Einzelfall.
Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.
Dauer:
In der Regel für 12 Monate.
Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Die Wohngeldbehörde.
Die Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.
- Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. - Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
- Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Bürgergeldes, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben
Ausnahmen:
- Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
- Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
- Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Das Wohngeld müssen Sie direkt beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis oder im Bürgerbüro zur Weiterleitung an das Landratsamt persönlich oder schriftlich beantragen. Sie müssen die vorgeschriebenen Formulare verwenden. Diese können Sie im Internet herunterladen oder erhalten sie im Bürgerbüro.
Sie können Wohngeld auch formlos beim Landratsamt beantragen. Ihr Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als eingereicht. Sie müssen aber das vorgesehene Formular ausgefüllt nachreichen.
Sie erhalten das Wohngeld für einen bestimmten Zeitraum. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach oben oder unten verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen. Deshalb müssen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde folgende Änderungen mitteilen:
- die Miete- oder Belastung verringert oder erhöht sich
- das Gesamteinkommen verringert oder erhöht sich
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert oder erhöht sich. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder müssen der wohngeldberechtigten Person und dem Haushaltsmitglied, an das Wohngeld bezahlt wird, Änderungen ihrer Einnahmen mitteilen.
- Nachweis über die Anzahl der Haushaltsmitglieder.
- Nachweis über die Miete (Mietvertrag etc.) oder Belastung (Darlehensvertrag etc.).
- Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.).
- Erstantrag: keine
- Anträge auf Weiterleistung: Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Weiterleistung frühzeitig, zum Beispiel zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So können Zahlungsunterbrechungen vermieden werden.
Hinweise zur Wohngeldreform zum 1. Januar 2023:
Die Wohngeldbehörden haben viele Anträge erhalten. Die Bearbeitung des Antrages kann daher etwas länger dauern. Bitte haben Sie etwas Geduld.
keine
Gegen die Entscheidung der Wohngeldbehörde ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Wohngeldbehörde in schriftlicher Form einzulegen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.
Wenn Sie im Bezug von Wohngeld stehen und Kindergeld erhalten, besteht eventuell auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und den Antrag direkt online stellen. Den Link dazu finden Sie in den vertiefenden Informationen.
- Wohngeld: Informationen des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen
- Übersicht über die Miethöchstbeträge
- Übersicht über die Mietstufen (PDF)
- Wohngeldrechner des Bundesministeriums
- Flyer zur Wohngeldreform ab 1. Januar 2023
- Allgemeine Fragen und Antworten zum Wohngeld
- Fragen und Antworten zur Wohngeldreform ab 1. Januar 2023
- Kiz-Lotse der Familienkasse