Tierausstellung, Tiermarkt, Tierbörse - Veranstaltung beantragen
Sie möchten Veranstaltungen mit Tieren durchführen?
Sie benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, wenn Sie
Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten zusätzlich tierseuchenrechtliche Regelungen:
Tipp: Nähere Auskünfte zu diesen Arten von Veranstaltungen erhalten Sie beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis (Veterinäramt).
Sie benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, wenn Sie
- Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.
Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten zusätzlich tierseuchenrechtliche Regelungen:
- Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren
Diese müssen Sie der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzeigen, wenn- Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
- die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdetem Bezirk stattfinden soll.
- Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art
Diese müssen Sie der zuständigen Behörde unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen.
Tipp: Nähere Auskünfte zu diesen Arten von Veranstaltungen erhalten Sie beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis (Veterinäramt).
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um die Erlaubnis zu erhalten, erfahren Sie beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis (Veterinäramt).
Die Erlaubnis müssen Sie beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis beantragen. Dort erhalten Sie auch Informationen zum weiteren Verfahren und, wenn vorhanden, ein entsprechendes Formular.
Sie müssen unter anderem folgende Unterlagen vorlegen:
- Name und Anschrift der antragstellenden Person
- Beschreibung des Vorhabens mit Art und Höchstzahl von Tieren
- Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
- Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
- Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
- aktuelles Führungszeugnis
- gegebenenfalls Börsenordnung
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie zusätzlich vorlegen müssen.
mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob die Erlaubnis kostenpflichtig ist.
keiner
keine
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
- § 25 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) (Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen)
- § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) (Anzeige, Beschränkung und Verbot)
- § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) (Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte)
- § 4 Tollwutverordnung (TollwV) (Anzeige von Ausstellungen)