Tierausstellung, Tiermarkt, Tierbörse - Veranstaltung beantragen
Sie möchten Veranstaltungen mit Tieren durchführen?
Sie benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, wenn Sie
Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten zusätzlich tierseuchenrechtliche Regelungen:
Tipp: Nähere Auskünfte zu diesen Arten von Veranstaltungen erhalten Sie beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis (Veterinäramt).
Sie benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, wenn Sie
- Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.
Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten zusätzlich tierseuchenrechtliche Regelungen:
- Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren
Diese müssen Sie der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzeigen, wenn- Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
- die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdetem Bezirk stattfinden soll.
- Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art
Diese müssen Sie der zuständigen Behörde unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen.
Tipp: Nähere Auskünfte zu diesen Arten von Veranstaltungen erhalten Sie beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis (Veterinäramt).
Die Veterinärbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll.
Veterinärbehörde ist
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um die Erlaubnis zu erhalten, erfahren Sie beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis (Veterinäramt).
Die Erlaubnis müssen Sie beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis beantragen. Dort erhalten Sie auch Informationen zum weiteren Verfahren und, wenn vorhanden, ein entsprechendes Formular.
Sie müssen unter anderem folgende Unterlagen vorlegen:
- Name und Anschrift der antragstellenden Person
- Beschreibung des Vorhabens mit Art und Höchstzahl von Tieren
- Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
- Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
- Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
- aktuelles Führungszeugnis
- gegebenenfalls Börsenordnung
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie zusätzlich vorlegen müssen.
mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung
mindestens 4 Wochen, höchstens 4 Monate
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob die Erlaubnis kostenpflichtig ist.
keiner
keine
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
- § 25 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) (Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen)
- § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) (Anzeige, Beschränkung und Verbot)
- § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) (Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte)
- § 4 Tollwutverordnung (TollwV) (Anzeige von Ausstellungen)