Personalausweis - Adresse ändern
Bei einem Umzug müssen Sie die Anschrift auf dem Personalausweis aktualisieren lassen. Dabei vermerkt die Behörde die neue Anschrift auf einem Adressaufkleber auf der Rückseite des Ausweises.
Bei einem Personalausweis im Scheckkartenformat wird
- die Adressänderung ebenfalls mittels Aufkleber kenntlich gemacht und
- die Anschrift zusätzlich auch auf dem Ausweis-Chip geändert.
Tipp: Es empfiehlt sich, die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der An- bzw. Ummeldung Ihres Wohnsitzes ändern zu lassen.
Hinweis: Auslandsdeutsche müssen bei einem Umzug im Ausland keine Adressänderung in ihrem Personalausweis vornehmen lassen. Auf ihrem Dokument findet sich nur die Angabe "keine Wohnung in Deutschland".
Personalausweisbehörden in Baden-Württemberg sind:
- die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
- die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros oder die Bürgerämter die Aufgaben einer Personalausweisbehörde wahr.
Sie müssen sich schon im Bürgerbüro an- bzw. umgemeldet oder ins Ausland abgemeldet haben.
Wenden Sie sich an
- die bisherige Personalausweisbehörde
- bei Umzug innerhalb der Gemeinde und
- bei Wegzug ins Ausland,
- die neue Personalausweisbehörde
- bei Umzug in eine andere Gemeinde.
- Personalausweis
- Abmeldung
bei Umzug ins Ausland: Die Personalausweisbehörde soll die Anschrift im Personalausweis ersetzen durch:
"keine Wohnung in Deutschland"
Sie müssen Ihre Adresse unverzüglich nach der Adressänderung in Ihrem Personalausweis ändern lassen oder selbst online ändern.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Es fallen keine Kosten an.
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Sie können die Adressänderung auf Ihrem Personalausweis nur dann online vornehmen, wenn Sie gleichzeitig einen neuen Wohnsitz anmelden.
Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 5 Absatz 2 Nummer 9, Absatz 5 Nummer 1 Ausweismuster; gespeicherte Daten
- § 7 Sachliche Zuständigkeit
- § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
- § 18 Absatz 6 Elektronischer Identitätsnachweis
- § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
- § 20a Absatz 2 Hoheitliche Berechtigungszertifikate
- § 27 Absatz 1 Nummer 1 Pflichten des Ausweisinhabers
Personalausweisverordnung (PauswV)
- § 2 Nummer 2f Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
- § 19 Änderung der Anschrift
- Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
- Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
- Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 6 Tabelle 2 und 3
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV)
- § 1 Absatz 5 Gebühren für Ausweise
Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
- § 1 Pass- und Personalausweisbehörden