Namen nach der Scheidung ändern
Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname oder Ehename war, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
- Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
- Ihren Geburtsnamen oder
- den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
Erlaubt sind höchstens zweigliedrige Namen (z.B. Müller-Huber).
- Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.
Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden.
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Ist dieses Standesamt nicht gleichzeitig für die Führung des Eheregisters zuständig, leitet es Ihre Erklärung an das Standesamt der Eheschließung weiter: Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.
- Reisepass oder Personalausweis
- bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: zusätzlich
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
- bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: zusätzlich
- aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung
- für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 25,00
- für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 12,00
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV) (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung)
- § 62 Personenstandsverordnung (PStV) (Besonderheiten bei Mitteilungen)
- § 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis