Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen
Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.
Hinweis:
Veröffentlichung in der Presse
Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Besuche durch den Bürgermeister
Der Bürgermeister besucht die Jubilare zum 90. und 95. Geburtstag und danach jährlich. Ehejubilare erhalten einen Besuch ab 50 Jahre und danach jedes folgende Ehejubiläum.
Gratulationsschreiben bei Geburtstagen
Jubilare erhalten ab 80 Jahre jährlich eine Glückwunschkarte, Jubilare zum 90.. 100.. 105. Geburtstag danach jährlich erhalten ein Schreiben vom Ministerpräsidenten. Zusätzlich erhalten die Jubilare zum 100. und 105. Geburtstag eine Karte vom Bundespräsidenten.
Gratulationsschreiben bei Ehejubilaren
Ehepaare erhalten ab dem 50. Ehejubiläum und jedes folgende Ehejubiläum eine Karte vom Bürgermeister. Der Bundespräisdent gratuliert zum 65. Ehejubiläum und jedem folgenden Jubiläum.
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
- PDF-Formular zum Ausdrucken Übermittlungssperre - Antrag auf Eintragung (PDF)
Alters- oder Ehejubiläum
Sie müssen persönlich oder schriftlich der Weitergabe Ihrer Daten widersprechen. Sollte eine Auskunft- oder Pressesperre eingetragen sein, entfällt zu der Veröffentlichung in der Presse auch die Gratulationsschreiben von und die Besuche vom Bürgermmeister. Der Urkundenanforderung von Minsterpräsident und Bundespräsident kann separat widersprochen werden.
Personalausweis oder Reisepass
bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
Die Gemeinden weisen bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
In der Regel 1 bis 4 Wochen
keine
Leistungsklage
Keine
- § 50 Abs. 2 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Meldeverordnung Baden-Württemberg
- § 9 Datenübermittlungen
Bundesdatenschutzgesetz - BDSG:
- § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen