Kurzzeitkennzeichen beantragen
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt.
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.