Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Der Austritt muss persönlich beim Standesamt erklärt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort.
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Standesbeamtin
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Standesbeamtin
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Standesbeamtin
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesamt erklären.
Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Das Standesamt teilt den Austritt der entsprechenden Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit.
Die Meldebehörde wiederum informiert das zuständige Finanzamt über den Kirchenaustritt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM /„elektronische Lohnsteuerkarte“) ändert.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten").
Die Meldebehörde wiederum informiert das zuständige Finanzamt über den Kirchenaustritt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM /„elektronische Lohnsteuerkarte“) ändert.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten").
- Reisepass oder Personalausweis
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
27,00 Euro
- Einspruch
- Klage
Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.