Gewerbe anmelden
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Verwaltung eigenen Vermögens
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gewerbe anmelden (PDF)
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
- bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch anmelden.
Wenn Sie die Anmeldung schriftlich einreichen, verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung". Dieses erhalten Sie im Bürgerbüro. Das Dokument steht auch zum Download zur Verfügung. Das Formular müssen Sie handschriftlich unterschreiben.Für Betriebsstätten in Langenau einschließlich der Ortsteile (Albeck, Göttingen, Hörvelsingen), erstatten Sie Ihre Gewerbeanzeige im BürgerBüro. Dazu wird das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular sowie der Personalausweis des Inhabers benötigt. Bitte beachten Sie, dass bei Personengesellschaften (GbR, OHG) für jeden weiteren Gesellschafter eine sperarate Gewerbemeldung abgegeben werden muss. Bei weiteren gesetzlichen Vertretern füllen Sie bitte ein zusätzliches Beiblatt aus. Bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Bürger) ist außerdem eine Aufenthaltserlaubnis, in der die selbständige Arbeit erlaubt ist, erforderlich.
Wenn Sie die Anmeldung elektronisch einreichen, kann diese über den angegebenen Link erfasst werden. Zur Identifizierung ist ein Scan des Personalausweises (Pass) notwendig.
Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe anmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst anmeldet, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Melden Sie das Gewerbe schriftlich beziehungsweise elektronisch an, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Bestätigung in der Regel direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die für die Anmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbemeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
- ausgefülltes Formular oder Online-Antrag über folgenden Link: aipkogema-ebd.dvvbw.de/ebd-gwr/index.jsp?ags=08425072
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Für die Gewerbeanmeldung wird eine Gebühr von 25 Euro pro Vorgang erhoben.
kein
- § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Empfangsbescheinigung
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.