Gewerbe abmelden
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an. Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gewerbe abmelden (PDF)
Für Betriebsstätten in Langenau einschließlich der Ortsteile (Albeck, Göttingen, Hörvelsingen), erstatten Sie Ihre Gewerbeanzeige im BürgerBüro. Dazu wird das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular sowie der Personalausweis des Inhabers benötigt. Bitte beachten Sie, dass bei Personengesellschaften (GbR, OHG) für jeden weiteren Gesellschafter eine sperarate Gewerbemeldung abgegeben werden muss. Bei weiteren gesetzlichen Vertretern füllen Sie bitte ein zusätzliches Beiblatt aus. Bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Bürger) ist außerdem eine Aufenthaltserlaubnis, in der die selbständige Arbeit erlaubt ist, erforderlich.
Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch abmelden.
Wenn Sie die Abmeldung schriftlich einreichen, verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Abmeldung". Dieses erhalten Sie im Bürgerbüro. Das Dokument steht auch zum Download zur Verfügung. Das Formular müssen Sie handschriftlich unterschreiben.
Wenn Sie die Abmeldung elektronisch einreichen, kann diese über den angegebenen Link erfasst werden. Zur Identifizierung ist ein Scan des Personalausweises (Pass) notwendig.
Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe abmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst abmeldet, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Melden Sie das Gewerbe schriftlich beziehungsweise elektronisch ab, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Bestätigung in der Regel direkt bei der Abmeldung ausgehändigt.
Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbemeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und melden Sie Ihr Gewerbe nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
- ausgefülltes Formular oder Online-Antrag über folgenden Link: aipkogema-ebd.dvvbw.de/ebd-gwr/index.jsp?ags=08425072
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.
Die Höhe der Gebühren beträgt 25 Euro pro Vorgang.
keiner
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Empfangsbescheinigung
- § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 3a elektronische Kommunikation