Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.
Achtung: Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis für Spielhallen.
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die Spielgeräte aufstellen möchten.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte), dürfen Sie nur aufstellen in:
- Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Sie Getränke oder zubereitetes Essen zum Verzehr vor Ort anbieten, sofern diese der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz unterfallen
- Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen und ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), dürfen Sie darüber hinaus auch aufstellen auf:
- Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und
- Jahrmärkten oder Spezialmärkten
Sie dürfen beide Arten von Spielgeräten nicht aufstellen in:
- Trinkhallen,
- Speiseeiswirtschaften,
- Milchstuben,
- Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Prägung durch den Gastronomiebetrieb fehlt und stattdessen das Spiel an Geld- oder Warenspielgeräten im Vordergrund steht
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben,
- die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder
- die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen Sie darüber hinaus auch nicht aufstellen:
- in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnliche Veranstaltungen und
- auf Jahrmärkten oder Spezialmärkten
- in erlaubnisfreien Gastronomiebetrieben
Er muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Aufstellers
- Anzahl und Art der aufzustellenden Spielgeräte
- Anschrift und Art der Betriebsstätte;
wenn Sie die Spielgeräte in einer Gaststätte aufstellen möchten zusätzlich: Angaben, ob es sich dabei um eine Schank- oder Speisewirtschaft oder um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Gaststätte in diesem Sinn ist ein Betrieb, in dem das gastronomische Angebot den Schwerpunkt bildet und nicht nur eine Nebenleistung ist.
Angaben zur Größe der Verkaufsfläche der Schank- oder Speisewirtschaft
Die zuständige Stelle kann die Geeignetheitsbescheinigung mit Auflagen verbinden, wenn
dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder Bewohner des Betriebsgrundstückes- oder der Nachbargrundstücke dient oder
der Jugendschutz es erfordert.
Sie kann die Auflagen auch nachträglich erteilen, ändern oder ergänzen.
- Kopie Ihrer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- sofern Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz besitzen: Nachweis über Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
Keine
- bis zu drei Geld- oder Warenspielgeräte in
- Schank- oder Speisewirtschaften,
- Beherbergungsbetrieben
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten
- bis zu einem Geld- oder Warenspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie keine alkoholischen Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Die Spielgeräte müssen einzeln oder in einer Gruppe mit je höchstens zwei Geräten in einem Mindestabstand von einem Meter aufgestellt und durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Meter getrennt werden, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.
Hinweis: Wenn Sie die Spielgeräte nicht selbst aufstellen, sondern in Ihrem Betrieb aufstellen lassen, dürfen Sie die Aufstellung nur gestatten, wenn Sie
die Mengenbeschränkungen einhalten,
eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte besitzen und
für die Spielgeräte eine Bauartzulassung der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt vorliegt.
- § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
- §§ 1 bis 3a Spielverordnung (SpielV) (Aufstellung von Geldspielgeräten)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)