Ein Mitarbeiter des Bürgerbüros überreicht einer Bürgerin einen Personalausweis

Dienstleistung


Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen

Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:

  • Ehefrau oder Ehemann
  • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
  • die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit

Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:

  • Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
  • Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
  • Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker
^
Zuständige Stelle
^
zuständige Stelle

die Gaststättenbehörde

Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

^
Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

^
Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.

^
Verfahrensablauf
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie beim Verwaltungsverband Langenau anzeigen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den dort zuständigen Mitarbeiter.

Weitere Infos hier


^
Vertiefende Informationen

-

Direkt nach oben