Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- Ehefrau oder Ehemann
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit
Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:
- Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
- Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
- Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker
die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie beim Verwaltungsverband Langenau anzeigen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den dort zuständigen Mitarbeiter.
Weitere Infos hier
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den dort zuständigen Mitarbeiter.
Weitere Infos hier
-