Gaststättengewerbe - Vorläufige Erlaubnis beantragen
Sie möchten einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, können aber noch nicht alle für die Gaststättenerlaubnis erforderlichen Unterlagen vorlegen? Dann kann Ihnen der Verwaltungsverband Langenau eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilen.
Voraussetzungen für die vorläufige Erlaubnis sind:
- Sie übernehmen die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert von der Vorgängerin oder dem Vorgänger.
- Die Gaststätte war nicht länger als ein Jahr geschlossen.
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form beim Verwaltungsverband Langenau beantragen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den dort zuständigen Mitarbeiter
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den dort zuständigen Mitarbeiter
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit
§ 11 Gaststättengesetz (GastG) (vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis) - §§ 1 und § 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Genehmigungsfiktion) in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)