Ein Mitarbeiter des Bürgerbüros überreicht einer Bürgerin einen Personalausweis

Dienstleistung


Gaststättengewerbe – Gestattung bis zu vier Tagen beantragen

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen das Ordnungsamt dies gestatten, und zwar
  • unter erleichterten Voraussetzungen,
  • auf Widerruf.

Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von
  • alkoholfreien Getränken,
  • unentgeltlichen Kostproben,
  • bereits zubereiteten Speisen
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.
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zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen

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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte ein.

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Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
  • Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
    Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:
    • Straßenfeste
    • Hochzeitsfeiern
    • Schulfeste
    • Jubiläumsfeste
    • Schützenfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Volksfeste
    • Vereinsveranstaltungen
    • Märkte und Ähnliches.

  • Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten.
    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen.
    Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:

    • Jugendschutz
    • Jugendarbeitsschutz
    • Infektionsschutz
    • Brandschutz
    • lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
    • Hinweise dazu finden Sie unter "Lebensmittelüberwachung - Vereins- und Straßenfeste".
    • Preisaushang

  • Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.


Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

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Verfahrensablauf
Sie müssen die Gaststättengestattung schriftlich oder in elektronischer Form beim Ordnungsamt beantragen. Dies kann formlos erfolgen.

Der Antrag sollte enthalten:
  • Angaben zum Antragsteller
  • Verantwortlicher am Tag des Festes, Markter der Veranstaltung (mit Erreichbarkeit)
  • Tag und Uhrzeit der Veranstaltung
  • Angabe über abzugebende Getränke und Speisen

Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
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Erforderliche Unterlagen
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers; bei elektronischer Antragstellung der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis.
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
    • die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
    • nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.

             
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Frist/Dauer
Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten gestattungspflichtigen Tätigkeit stellen.
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Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Gestattung als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die Behörde kann die Frist allerdings einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

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Kosten/Leistung
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde und beläuft sich auf 15,00 Euro für einen Tag. Für jeden weiteren Tag werden 7,50 Euro zuzüglich erhoben.

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Rechtsbehelf

Widerspruch beziehungsweise Klage

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Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 (LGastG) in Verbindung mit

Gaststättengesetz (GastG)

Gaststättenverordnung GastVO)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 3a (LVwVfG) Elektronische Kommunikation
  • § 42a (LVwVfG) Genehmigungsfiktion in Verbindung mit

Gewerbeordnung (GewO)

  • § 6a Absatz 2 (GEWO) Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 18 (PAuswG) Elektronischer Identitätsnachweis

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu
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