Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie
- gewerbsmäßig oder
- selbstständig als
- wirtschaftliche Unternehmung oder
- land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder
- bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen wie beispielsweise Sprengstoffen, Schwarzpulver oder professionellem Feuerwerk umgehen möchten oder den Verkehr (das heißt Bereitstellung auf dem Markt, Erwerb, Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, Vertriebs und des Überlassens) mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben möchten.
Sie müssen die Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich beantragen.
Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden).
Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern erteilt.
Es können mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.
Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn Sie die Tätigkeit über zwei Jahre nicht mehr ausgeübt haben. Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde diese Fristen verlängern.
Persönliche Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn
- Sie vor weniger als zehn Jahren für ein Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- Sie Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein waren und
- seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre verstrichen sind oder
- Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a Sprengstoffgesetz.
Fachkunde
Sie können den Nachweis der notwendigen Fachkunde durch erfolgreiche Teilnahme an speziellen Lehrgängen erbringen. Dies müssen staatliche oder staatlich anerkannte sprengstoffrechtliche Lehrgänge sein.
Den Nachweis der Fachkunde können Sie auch erbringen durch
- eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit, in der Sie die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit, wenn Sie dadurch die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- in begründeten Ausnahmefällen durch Prüfung vor der zuständigen Behörde ohne den Besuch eines Lehrgangs.
In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 54.4) für die Abnahme der Prüfung zuständig.
Hinweis: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.
Persönliche Eignung
Sie besitzen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Sie
- für die Tätigkeit körperlich ungeeignet,
- geschäftsunfähig,
- alkohol- oder drogenabhängig beziehungsweise psychisch krank sind.
Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer
- Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder unsachgemäß umgehen oder
- diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder
- eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
Hinweis: Die Behörde kann bei begründeten Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.
- Mindestalter: in der Regel 21 Jahre
Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und Alter gelten für
- Sie als Antragstellerin beziehungsweise als Antragsteller,
- die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und
- die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen.
Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und des Mindestalters gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen wird.
Die Voraussetzungen gelten für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung ebenfalls nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen wurde.
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller mit einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland gelten für:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und
- Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind.
Bei Fragen wenden Sie sich an den dort zuständigen Mitarbeiter. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.
Sollte die zuständige Stelle kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes" benutzen. Möglicherweise müssen Sie das zugehörige "Beiblatt A" ausfüllen. Geben Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde ab.
Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (z. B. der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden. Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese jedoch auch befristet werden.
keiner
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 8a Sprengstoffgesetz (SprengG) (Zuverlässigkeit)
- § 8b Sprengstoffgesetz (SprengG) (Persönliche Eignung, Begutachtung)
- § 9 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Fachkunde)
- § 32 Abs. 5 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Pflicht zum Besuch von Wiederholungslehrgängen)
- §§ 38, 39 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz)
- § 10 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Inhalt der Erlaubnis)
- § 11 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlöschen der Erlaubnis)