Öffentliche Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer fremder Sachen beantragen
Wenn Sie öffentliche Versteigerungen fremder Sachen nach bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs durchführen möchten, die zwangsweise angeordnet beziehungsweise umgesetzt werden, müssen Sie sich
- öffentlich bestellen lassen und
- als Versteigerer vereidigen lassen.
Dies gilt beispielsweise für Pfandverkäufe oder Notverkäufe.
Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Versteigerungsguts hat keinen Einfluss auf den Preis und das Mindestgebot. Er oder sie muss sich daher darauf verlassen können, dass Sie als besonders zuverlässige und qualifizierte Person seine oder ihre Eigentumsinteressen schützen.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben
Als besondere Sachkunde gelten überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung beweglicher Haushaltsgegenstände, die oft an Pfandhäuser abgegeben werden (z.B. Hausrat, Teppiche, Schmuck, Möbel, Kunst)
wenn Sie die öffentliche Bestellung für bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen: Nachweis besonderer Kenntnisse in den beantragten Gebieten
mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerer. Sie sollten pro Jahr mehrere Versteigerungen durchgeführt haben
Kenntnis der Bestimmungen, die sich auf die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten von Versteigerern beziehen in
- der Gewerbeordnung,
- der Versteigererverordnung,
- des Handelsgesetzbuchs und
- des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mehrjährige einwandfreie Ausübung des Versteigerergewerbes und besondere Vertrauenswürdigkeit
Sie müssen Gewähr für die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Versteigerern bieten und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Es überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, werden Sie darauf vereidigt, dass Sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen. Sie erhalten eine Urkunde und einen Bescheid über die öffentliche Bestellung.
Hinweis: Um die erforderliche Sachkunde zu überprüfen, stellt die zuständige Stelle Sie gegebenenfalls einem neutralen und fachkundigen Gremium vor, das nach einem Gespräch oder einer Überprüfung Ihrer Kenntnisse ein Votum abgibt. In der Regel erfolgt dies bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Ihre öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die zuständige Stelle kann sie entweder allgemein aussprechen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränken, z.B. Kunstgegenstände oder Teppiche, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungen besteht. Sie kann die Bestellung auch
- mit Auflagen verbinden,
- inhaltlich beschränken oder
- befristen.
- Antragsschreiben
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis, dass Sie als Versteigerer oder Versteigerin mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Stelle tätig sind oder bei einer solchen Person angestellt sind
- Nachweis besonderer Sachkunde (Belege für das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen), z.B. Liste der von Ihnen durchgeführten Versteigerungen oder der von Ihnen erstellen Gutachten, Fortbildungsnachweise
Keine
Für öffentlich bestellte Versteigerer gelten die allgemeinen auf gewerbliche Versteigerer anwendbaren Vorschriften, insbesondere die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung) und die dort festgelegten Pflichten. Letztere betreffen beispielsweise die Vorbereitung und Durchführung von Versteigerungen und die Buchführung.
- § 34b Abs.5 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
- § 3a Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation) (Anm.
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)