Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen
Ausländer und Ausländerinnen, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis. In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, muss eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen werden. Das Standesamt nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, welche Dokumente Sie bei der Eheschließung im Ausland benötigen.
Auskünfte erhalten Sie bei den deutschen Konsulaten im jeweiligen Land und bei den Auslandsvertretungen dieser Staaten in Deutschland.
Das Ehefähigkeitszeugnis wird beim Wohnsitzstandesamt beantragt und ausgestellt und ist sechs Monate lang gültig.
Haben Sie keinen Wohnsitz in Langenau oder in den Umlandgemeinden, dann ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, wo Sie zuletzt gemeldet waren. Hatten Sie bisher keinen Wohnsitz in Deutschland, müssen Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin wenden.
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Standesbeamtin
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Standesbeamtin
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Standesbeamtin
das Standesamt der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Hinweis: Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr?
Dann ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, in der Sie sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten haben. Hatten Sie bisher keinen Wohnsitz in Deutschland, müssen Sie sich an das Standesamt I in Berlin wenden.
- vollljährig und geschäftsfähig
- nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- nicht verwandt in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder), beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister
Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis vor der Eheschließung beantragen.
Planen Sie ein, dass das deutsche Standesamt Ihre Ehefähigkeit prüft und das Standesamt im Ausland weitere Prüfungen durchführt.
hängt vom Einzelfall ab
- wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: EUR 65,00
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: EUR 110,00
Hinweis: Ihnen können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
keine
- § 39 - Ehefähigkeitszeugnis
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- § 51 - Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
- § 1309 - Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)
- § 5 - Erhebung von Gebühren und Auslagen, in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)