Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Werbeanlagen sind örtlich gebundene Einrichtungen. Sie dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen.
Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist. Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig unabhängig von ihrer Größe.
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist. Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig unabhängig von ihrer Größe.
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
- im Innenbereich, wenn sie vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden.
- des Verkehrsrechts,
- des Naturschutzrechts oder
- des Denkmalrechts ergeben.
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim Verwaltungsverband Langenau einreichen.
Das Formular liegt beim VVL gegen Gebühr aus. Es kann auch aus den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des VVL herunter geladen werden.
Das Formular liegt beim VVL gegen Gebühr aus. Es kann auch aus den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des VVL herunter geladen werden.
- Antrag auf Baugenehmigung
- weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
- Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
keine
nach der Gebührensatzung des VVL 8mindestens 120,00 €.
Widerspruchsverfahren und Klage
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)