Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.
Gesetzliche Feiertage sind:
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.
Das Verbot gilt nicht für:
Des Weiteren untersagt das FTG an Sonntagen und bestimmten Feiertagen Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Zudem sind an bestimmten Sonn- und Feirtagen die Durchführung von Treibjagden, öffentliche Sportveranstaltungen, öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen und öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der Ortspolizeibehörde in Verbindung.
Gesetzliche Feiertage sind:
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
- Reformationsfest 2017 (31. Oktober 2017)
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.
Das Verbot gilt nicht für:
- Post
- Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
- Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
- unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
- Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
- häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
- zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
- zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
- leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.
Des Weiteren untersagt das FTG an Sonntagen und bestimmten Feiertagen Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Zudem sind an bestimmten Sonn- und Feirtagen die Durchführung von Treibjagden, öffentliche Sportveranstaltungen, öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen und öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der Ortspolizeibehörde in Verbindung.
Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.
Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der Ortspolizeibehörde beantragen. Der Antrag kann formlos erfolgen. Er sollte die folgenden Angaben enthalten:
- Antragsteller
- Tag und Uhrzeit der Veranstaltung
- Örtlichkeit der Veranstaltung
- Beschreibung des Ausnahmefalls
keine
Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.
keine
Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung und beläuft sich auf 38,00 Euro.
Je nach Lage des konkreten Einzelfalls stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.
keine