Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden
Wenn Sie innerhalb von Langenau umziehen, müssen Sie sich im BürgerBüro oder der zuständingen Ortsverwaltung ummelden und Ihre neue Adresse mitteilen.
die Meldebehörde Ihres Wohnorts
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Ummeldung innerhalb der Gemeinde (PDF)
- PDF-Formular zum Ausdrucken Vollmacht zur Vorlage bei der Meldebehörde (PDF)
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Wohnungsgeberbestätigung
- PDF-Formular zum Ausdrucken Wohnungsgeberbestätigung schriftlich (PDF)
- PDF-Formular zum Ausdrucken Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt eines minderjährigen Kindes (PDF)
Sie ziehen innerhalb von Langenau oder den Ortsteilen um.
Um sich umzumelden, sollten Sie in der Regel persönlich im Bürgerbüro erscheinen. Dort werden die Daten aktualisiert und Sie erhalten eine Ummeldebestätigung. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten.
Sie können aber auch ein entsprechendes Ummeldeformular ausfüllen und sich bei der Abgabe der Ummeldung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Tipp: Sie können Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls ummelden, wenn
- diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und
- diese mit Ihnen umziehen.
Bitte bringen Sie zur Ummeldung mit:
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. Aufenthaltstitel
- Ausweise der Familienangehörigen
- Bescheinigung des Wohnungsgebers
Die Anschrift auf Ihrem Personalausweis bzw. Aufenthaltstitel wird gleichzeitig mit der Ummeldung geändert.
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummelden.
Bearbeitung in der Regel sofort vor Ort
Innerhalb der vorgegebenen Frist in der Regel kostenfrei. In Abhängigkeit von einer örtlichen Gebührensatzung kann im Einzelfall allerdings eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
Keiner
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie die Bescheinigung des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor.
Sie können im Bürgerbüro auch das Amtsblatt "Heimatrundschau" ummelden.
Sie erhalten eine Ummeldebestätigung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person