Ein Mitarbeiter des Bürgerbüros überreicht einer Bürgerin einen Personalausweis

Dienstleistung


Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden

Wenn Sie innerhalb von Langenau umziehen, müssen Sie sich im BürgerBüro oder der zuständingen Ortsverwaltung ummelden und Ihre neue Adresse mitteilen.

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Team
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zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnorts

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Sie ziehen innerhalb von Langenau oder den Ortsteilen um.

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Verfahrensablauf

Um sich umzumelden, sollten Sie in der Regel persönlich im Bürgerbüro erscheinen. Dort werden die Daten aktualisiert und Sie erhalten eine Ummeldebestätigung. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten.

Sie können aber auch ein entsprechendes Ummeldeformular ausfüllen und sich bei der Abgabe der Ummeldung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Tipp: Sie können Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls ummelden, wenn

  • diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und
  • diese mit Ihnen umziehen.
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Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie zur Ummeldung mit:

  • Personalausweis oder Reisepass, ggf. Aufenthaltstitel
  • Ausweise der Familienangehörigen
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers

Die Anschrift auf Ihrem Personalausweis bzw. Aufenthaltstitel wird gleichzeitig mit der Ummeldung geändert.

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Frist/Dauer

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummelden.

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Bearbeitungsdauer

Bearbeitung in der Regel sofort vor Ort

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Kosten/Leistung

Innerhalb der vorgegebenen Frist in der Regel kostenfrei. In Abhängigkeit von einer örtlichen Gebührensatzung kann im Einzelfall allerdings eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

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Rechtsbehelf

Keiner

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Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie die Bescheinigung des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor. 

Sie können im Bürgerbüro auch das Amtsblatt "Heimatrundschau" ummelden.

Sie erhalten eine Ummeldebestätigung für Ihre Unterlagen.

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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu
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