Ein Mitarbeiter des Bürgerbüros überreicht einer Bürgerin einen Personalausweis

Dienstleistung


Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen

Ein vorläufiger Reisepass kann nur beantragt werden, wenn dieser sofort benötigt wird und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren (4 Werktage) nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Er wird von der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Werktagen ausgestellt. In dringenden Fällen kann dieser auch sofort ausgestellt werden. Er gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

Hinweis: Ein vorläufiger Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip) und keine Fingerabdrücke, daher wird er nicht in allen Ländern anerkannt. Aktuelle Einreisebestimmungen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.

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Team
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zuständige Stelle

Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Passbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Baden-Württemberg:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können.
    Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.
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Voraussetzungen
  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • der Reisepass wird sofort benötigt und die Ausstellung eines Expess-Passes ist zeitlich nicht mehr möglich (4 Werktage)

Hinweis: Es können Tatsachen über die Passinhaberin oder den Passinhaber bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen. Dem Passinhaber/der Passinhaberin kann der Pass dann entzogen werden.

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Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Langenau haben, müssen Sie den vorläufigen Reisepass beim Bürgerbüro beantragen und glaubhaft machen, dass Sie diesen sofort benötigen.

Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

  • in Deutschland: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.

Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Reisepass in der Regel innerhalb von 2 Werktagen aus, in dringenden Fällen kann dieser auch sofort ausgestellt werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • bisheriger (Kinder-)Reisepass oder Personalausweis
  • ggf. Personenstandsurkunde oder Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen wie z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

sofort

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Kosten/Leistung

EUR 26,00

Hinweis: Die Gebühr verdoppelt sich, wenn die Behörde nicht zuständig ist oder außerhalb der Dienstzeit tätig wird.

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Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen.

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Sonstiges

Den Verlust des vorläufigen Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich bei der Gemeinde anzeigen.

Ein vorläufiger Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). Es werden keine Fingerabdrücke erfasst.

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Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 4 Passmuster
  • § 5 Gültigkeitsdauer
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 7 Passversagung
  • § 8 Passentziehung

Passverordnung (PassV)

  • § 15 Gebühren
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Zugehörigkeit zu
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