Ein Mitarbeiter des Bürgerbüros überreicht einer Bürgerin einen Personalausweis

Dienstleistung


Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen

Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken. In dringenden Fällen kann er von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt werden und gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

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Team
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zuständige Stelle

Ein vorläufiger Personalausweis kann nur von inländischen Personalausweisbehörden ausgestellt werden. Zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

Personalausweisbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch die Auslandvertretungen ist nicht möglich.

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Voraussetzungen
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.
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Verfahrensablauf

Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich im Bürgerbüro  beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Langenau haben und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen. Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.

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Erforderliche Unterlagen

Nachweise für Ihre Angaben im Antragsformular. Es handelt sich um dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis.

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Frist/Dauer

in der Regel 1- 2 Werktage

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Bearbeitungsdauer

sofort

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Kosten/Leistung
  • EUR 10,00
  • EUR 13,00 Zuschlag, wenn
    • die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
    • eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
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Rechtsbehelf

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Sonstiges

Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.

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Rechtsgrundlage

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 1Ausweispflicht)
  • § 3 (PAuswG) Vorläufiger Personalausweis
  • § 6 (PAuswG) Gültigkeit
  • § 7 (PAuswG) Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 (PAuswG) Örtliche Zuständigkeit
  • § 9 (PAuswG) Ausstellung des Ausweises
  • § 27 (PAuswG) Pflichten des Ausweisinhabers

§ 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)

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Zugehörigkeit zu
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