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Dienstleistung


Aufstieg von Kinderluftballonen - Erlaubnis beantragen

Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit Luftballone aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen.

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Zuständige Stelle
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zuständige Stelle
  • für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis: das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg
  • für die Flugverkehrskontrollfreigabe: die Deutsche Flugsicherung
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Voraussetzungen

Es gibt zwei Fälle, in denen bei einem Aufstieg von Luftballonen eine Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist:

  • In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist es verboten, Kinderballone aufsteigen zu lassen. In diesem Fall müssen Sie eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen.
  • Bevor Sie kontrollierten Luftraum und Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle nutzen möchten, müssen Sie für den Massenaufstieg von Kinderballonen und für den Aufstieg von gebündelten Kinderballonen bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einholen.
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Verfahrensablauf
Sie können die Genehmigung schriftlich oder telefonisch beim Regierungspräsidium Tübingen beantragen.

Im Antrag müssen Sie angeben:
  • geplanter Zeitraum und Datum des Aufstieges
  • Ort des Aufstiegs (genaue Anschrift)
  • Anzahl der Ballons
  • Kontaktdaten einer Ansprechperson für Rückfragen

Ausnahmen vom Aufstiegsverbot für Luftballons, das in einer Entfernung von 1,5 Kilometern von Flugplätzen gilt, kann das für diesen Aufstiegsort zuständige Regierungspräsidium zulassen.

Hinweis: Falls der Massenaufstieg der Ballons im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfindet, müssen Sie diese Veranstaltung genehmigen lassen. Wenn Sie dabei öffentliche Verkehrsflächen über das normale Maß hinaus nutzen wollen, kann dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen.
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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

mindestens zwei Wochen vor Aufstieg der Luftballone

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Bearbeitungsdauer

in der Regel zwei Wochen

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Rechtsgrundlage
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