Ein Mitarbeiter des Bürgerbüros überreicht einer Bürgerin einen Personalausweis

Dienstleistung


Gewerbe ummelden

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln.

Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel neues Warensortiment, das für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich ist; Wechsel der Branche, Aufstockung vom Einzelhandel zum Großhandel).

Darüber hinaus müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.

Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

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Team
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung der Betriebsstätte

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert, oder
  • der Name des Gewerbetreibenden ändert sich.
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Verfahrensablauf

Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch ummelden.

Wenn Sie die Anmeldung schriftlich einreichen, verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Ummeldung". Dieses erhalten Sie im Bürgerbüro. Das Dokument steht auch zum Download zur Verfügung. Das Formular müssen Sie handschriftlich unterschreiben. Für Betriebsstätten in Langenau einschließlich der Ortsteile (Albeck, Göttingen, Hörvelsingen), erstatten Sie Ihre Gewerbeanzeige im BürgerBüro. Dazu wird das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular sowie der Personalausweis des Inhabers benötigt. Bitte beachten Sie, dass bei Personengesellschaften (GbR, OHG) für jeden weiteren Gesellschafter eine sperarate Gewerbemeldung abgegeben werden muss. Bei weiteren gesetzlichen Vertretern füllen Sie bitte ein zusätzliches Beiblatt aus. Bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Bürger) ist außerdem eine Aufenthaltserlaubnis, in der die selbständige Arbeit erlaubt ist, erforderlich.

Wenn Sie die Ummeldung elektronisch einreichen, kann diese über den angegebenen Link erfasst werden. Zur Identifizierung ist ein Scan des Personalausweises (Pass) notwendig.
Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe ummelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst ummeldet, benötigt die mit der Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Melden Sie das Gewerbe schriftlich beziehungsweise elektronisch um, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeummeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Bestätigung in der Regel direkt bei der Ummeldung ausgehändigt.

Die für die Ummeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbemeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter


Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

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Erforderliche Unterlagen
  • ausgefülltes Formular oder Online-Antrag über folgenden Link: aipkogema-ebd.dvvbw.de/ebd-gwr/index.jsp?ags=08425072
  •  Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen

Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

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Frist/Dauer

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, oder sich der Name des Gewerbetreibenden ändert, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

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Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von 3 Tagen.

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Kosten/Leistung

Für die Gewerbeummeldung wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben.

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Rechtsbehelf

keinen

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Sonstiges

Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen

Bei Tätigkeiten nach § 38 GewO, die aufgrund einer Gefährdung Dritter einer besonderen Überwachung unterliegen, überprüft die zuständige Ordnungsbehörde Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Hierfür müssen Sie bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche sogenannten „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten folgende Unterlagen beantragen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
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Zugehörigkeit zu
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