Ein Mitarbeiter des Bürgerbüros überreicht einer Bürgerin einen Personalausweis

Dienstleistung


Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen

Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben. Sie benötigen ihn als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit. Dies gilt, wenn Sie eines der folgenden Gewerbe ausüben möchten:

  • ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, beispielsweise als Gastwirt oder Gastwirtin, Makler oder Maklerin, oder
  • ein überwachungsbedürftiges Gewerbe, beispielsweise einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern oder ein Reisebüro

Im Gewerbezentralregister erfasst werden nur:

  • Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe
  • Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
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Team
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zuständige Stelle
  • wenn Sie Ihren Antrag persönlich stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
  • wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Inland stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
  • wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Ausland stellen: das Bundesamt für Justiz
  • wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen: das Bundesamt für Justiz
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Voraussetzungen

Für natürliche Personen:

  • Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
  • Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie.

Für juristische Personen:

  • der Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise durch die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebes gestellt werden.
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Verfahrensablauf

Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie persönlich in Ihrer Gemeinde (Bürgerbüro) beantragen. Die Gemeinde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Diese Behörde führt das Gewerbezentralregister und erstellt den Auszug.

Im Internetportal des Bundesamtes für Justiz können Sie die Auskunft elektronisch beantragen, unabhängig davon, ob sich Ihr Wohn- oder Betriebssitz im Inland oder im Ausland befindet.

Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.

Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, erhalten Sie ihn direkt vom Bundesamt für Justiz. Benötigen Sie ihn zur Vorlage bei einer Behörde im Inland, teilen Sie bitte die Anschrift dieser Behörde mit. Das Bundesamt für Justiz sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.

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Erforderliche Unterlagen

für natürliche Personen:

  • bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass,
  • bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift,
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

für juristische Personen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
  • Auszug aus dem Handelsregister,
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
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Frist/Dauer

Es gibt keine Frist.

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Kosten/Leistung

Eur 13,00 je Auskunft

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Rechtsbehelf

Beanstandungen der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

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Sonstiges

Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen möchten, benötigen Sie

Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Personalausweisportal.

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Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO)

  • §§ 150; 150a; 150e (GewO) Auskunft an Behörden und Elektronische Antragstellung
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu
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