Antrag auf Eingriff im öffentlichen Raum
Bei Aufgrabungen im öffentlichen Straßengrund gilt es einen Antrag zu stellen. Es greifen die Vorgaben und Gesetze des StrG des Landes Baden-Württemberg.
Bei Aufgrabungsarbeiten ist vor Beginn der Maßnahme durch den Antragstellenden selbst in Erfahrung zu bringen, ob bei Aufgrabungen Strom-, DSL-, Telefon- oder andere unterirdische Leitungen betroffen sein könnten. Der Antragstellende trägt von Baubeginn bis zum Ablauf der Gewährleistung die Haftung für sämtliche Schadensfälle, die der Stadt oder einem Dritten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten entstehen.