Förderung der Anschaffung von Brennmaterialien von neu eingebauten Pelletöfen / Holzhackschnitzelanlagen
1. Förderzweck
Um den durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehenden Schadstoffausstoß und die dadurch bedingte Belastung der Umwelt mit CO2 und anderen Stickoxiden zu minimieren, will die Stadt Langenau einen finanziellen Anreiz zur rationellen Energieanwendung schaffen.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die erstmalige Anschaffung von Brennmaterialien für einen neu eingebauten Pelletofen.
3. Förderhöhe
Die Höhe der Förderung beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 500,-€. je Anlage.
4. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen, bei Eigentumswohnungen die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage sowie Mieter von Wohnungen im Gebiet der Stadt Langenau mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer.
5. Antragsverfahren
Antragsformulare können hier heruntergeladen werden oder sind erhältlich beim Martin Hofstätter, Umweltamt, Marktplatz 5 oder im Bürgerbüro, Marktplatz 1, 89129 Langenau. Antragsformulare können auch unter der Telefonnr.: 07345 / 96 22 262 angefordert werden. Dem Antrag ist eine Angebots- und Kostenzusammenstellung beizufügen.
6. Fördervoraussetzung
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen wurden.
Die Maßnahmen müssen ab Erteilung des Bewilligungsbescheids innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden
7. Auszahlung der Zuschüsse
Der Zuschuss wird erst dann ausbezahlt, wenn der Antragsteller die Durchführung und die Kosten der Maßnahme nachgewiesen hat. Zum Nachweis der Kosten muss die Abschlussrechnung vorgelegt werden. Die Stadt Langenau gewährt Zuschüsse nur im Rahmen der verfügbaren Mittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Überschreitet die beantragte Fördersumme die verfügbaren Mittel, entscheidet die Stadt über die Prioritäten nach Maßgabe der Umweltentlastung. Bei gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge des Antragseingangs gefördert.
8. Rückzahlungsverpflichtung
Die Stadt behält sich vor, Zuschüsse nebst banküblichen Zinsen zurückzufordern, wenn diese für andere Zwecke als die bewilligten verwendet werden oder wenn die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren so verändert werden, dass sie dem ursprünglichen Förderzweck nicht mehr entsprechen. Eine Rückforderung ist auch möglich wenn Zuschüsse aufgrund falscher Angaben gewährt wurden. Die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge wird mit der Bekanntgabe der Aufhebung des Bewilligungsbescheids fällig.
9. Inkrafttreten
Dieses Förderprogramm tritt am 01.01.2001 in Kraft.
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