Satzung
über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich
der Stadt Langenau und der Stadtteile Albeck, Göttingen und Hörvelsingen
vom 25.02.2002
Nach § 74 LBO i.V.m. § 4 GemO hat der Gemeinderat der Stadt Langenau in öffentlicher Sitzung am 19.07.2002 folgende örtliche Bauvorschriften beschlossen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
- Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in 4 Lageplänen vom 28.08.2001 dargestellt. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Satzung.
- Der räumliche Geltungsbereich gliedert sich in folgende Teilbereiche:
Kategorie I: Stadtkernbereich mit denkmalgeschützten Gebäuden
Kategorie II: gemischt genutzte Bereiche (Gewerbe, Landwirtschaft und Wohnen)
Kategorie III: überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Bereiche
Kategorie IV: gewerblich genutzte Bereiche
Die Abgrenzung ergibt sich aus den Lageplänen vom 28.08.2001.
- Diese Satzung gilt nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB, sofern der Bebauungsplan Regelungen über die Zulässigkeit oder Gestaltung von Werbeanlagen enthält.
- Verläuft die Grenze zwischen den Kategorien I und II entlang einer öffentlichen Verkehrsfläche, gelten für Grundstücke der Kategorie II, die unmittelbar an diese Verkehrsflächen angrenzen, die Vorschriften der Kategorie I.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Die örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung gelten für alle Werbeanlagen i.S.d. § 2 Abs. 9 LBO sowie für Warenautomaten.
§ 3
Allgemeine Vorschriften für den gesamten Geltungsbereich
- Werbeanlagen an Gebäuden müssen sich dem Bauwerk unterordnen. Sie dürfen Fenster, Türen, tragende Bauglieder und architektonische Gliederungselemente nicht verdecken oder überschneiden (siehe Anlage 1).
- Werbeanlagen müssen sich in Umfang, ‚Werkstoff, Form, Farbe und maßstäblicher Anordnung dem Charakter des Gebäudes, an dem sie angebracht werden, anpassen. Dies gilt auch für Automaten und bundeseinheitlich verwendete Waren- und Firmenzeichen sowie für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung.
- Unzulässig sind Kletterschriften, Blinkanlagen, Leuchtgirlanden, bunte Laternen, bewegliche Lichter, schwebende Werbeanlagen sowie durch Motor oder auf andere künstliche Weise bewegte Werbeanlagen.
- Werbeanlagen dürfen keine Blendwirkung verursachen.
- Werbeanlagen sind so anzuordnen, dass die Wirkung amtlicher Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt wird.
§ 4
Besondere Vorschriften für die Kategorie I
- Werbeanlagen dürfen nur in der Erdgeschosszone und im Brüstungsbereich des
1. Obergeschosses angebracht werden (siehe Anlage 1).
- Zulässig sind je Stätte der Leistung max. eine genehmigungspflichtige und eine verfahrensfreie Werbeanlage.
- Pro Grundstück ist max. eine Werbeanlage für Fremdwerbung zulässig.
- Freistehende Werbeanlagen sind nicht zulässig.
- Unzulässig sind von innen beleuchtete Werbeanlagen. Zulässig sind angestrahlte oder hinterleuchtete lichtundurchlässige Werbeanlagen.
- Automaten sind nur an Gebäuden zulässig. Pro Grundstück ist max. 1 Automat zulässig. Die Automaten sind farblich dem Gebäude anzupassen.
- Die äußere Umrissfläche von Werbeelementen und Schriftzügen darf ein Viertel der in der jeweils zulässigen Werbezone vorhandenen Wandflächen nicht überschreiten.
Schrift- und Werbeträger, die senkrecht zur Wandebene angebracht werden (Stechschilder), dürfen die Höhe von 1,00 m, eine Ausladung von 1,00 m und eine Fläche von 0,50 m² nicht überschreiten.
§ 5
Besondere Vorschriften für die Kategorie II
- Werbeanlagen dürfen nur in der Erdgeschosszone und im Brüstungsbereich des
1. Obergeschosses angebracht werden (siehe Anlage 1).
- Zulässig sind je Stätte der Leistung max. eine genehmigungspflichtige und zwei verfahrensfreie Werbeanlagen.
- Pro Grundstück ist max. eine Werbeanlage für Fremdwerbung zulässig.
- Freistehende Werbeanlagen dürfen max. 3 m hoch sein. Sie dürfen eine Werbeflächen von max. 3 m² haben.
- Pro Grundstück sind max. 2 Automaten zulässig.
§ 6
Besondere Vorschriften für die Kategorie III
- Werbeanlagen dürfen nur in der Erdgeschosszone und im Brüstungsbereich des
1. Obergeschosses angebracht werden (siehe Anlage 1).
- Zulässig ist je Stätte der Leistung max. eine Werbeanlage.
- Werbeanlagen für Fremdwerbungen sind nicht zulässig.
- Freistehende Werbeanlagen sind nicht zulässig.
- Automaten sind nicht zulässig.
§ 7
Besondere Vorschriften für die Kategorie IV
Freistehende Werbeanlagen dürfen max. 8 m hoch sein und eine Werbefläche von max. 9 m² haben.
Werbeanlagen in Verbindung mit Gebäuden sind auf dem Dach nicht zulässig. Die Werbefläche darf max. 9 m² betragen.
§ 8
Ausnahmen
- Von den Vorschriften dieser Satzung abweichende Werbeanlagen können zugelassen werden, wenn dies städtebaulich vertretbar ist oder wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu einer unbilligen Härte führen würde.
- Werbefahnen sind in den Kategorien I und II nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie zeitlich befristet auf max. 3 Monate angebracht und max. 1 m breit sind.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten dieser Art können mit Geldbuße bis 50.000,00 Euro geahndet werden.
§ 10
Sonstige Bestimmungen
Weitergehende gesetzliche Regelungen (z.B. DSchG, StrG, NatSchG, LBO) bleiben unberührt.
§ 11
Übergangsregelung
Die Satzung gilt nur für Werbeanlagen oder Warenautomaten, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Genehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren eingeleitet wurde oder die nach Inkrafttreten dieser Satzung verfahrensfrei angebracht wurden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mangold
Bürgermeister
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