Wasserversorgungssatzung
Stadt Langenau
Alb-Donau-Kreis
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser der Stadt Langenau vom 14.11.1997, in der Fassung vom 5.12.2003
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2,9,10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Langenau am 14.11.1997 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
- Die Stadt Langenau betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche
Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen
bestimmt die Stadt.
- Die Stadt Langenau kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
§ 2
Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
- Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.
- Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
- Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks
ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage
und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung
zu verlangen.
- Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
- Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung
kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des
Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen
Gründen der Stadt erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere
Maßnahmen erfordert.
- Die Stadt kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 4
Anschlusszwang
- Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht
wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche
Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen
oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch
einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere
Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude
anzuschließen.
- Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
§ 5
Benutzungszwang
- Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf
aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser
für Zwecke der Gartenbewässerung.
- Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag
befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet
werden kann.
- Die Stadt räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen
des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein,
den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf
einen Teilbedarf zu beschränken.
- Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der
Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
- Der Wasserabnehmer hat der Stadt vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
§ 6
Art der Versorgung
- Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den
anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die
Stadt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der
für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem
betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt,
die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen
und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der
Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen
oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die
Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
- Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7
Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen
- Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung
zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
- Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnot- wendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede
Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu
beheben.
- Die Stadt hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht zu vertreten hat oder
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8
Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang
- Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers,
seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung
gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher
Zustimmung der Stadt zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn
dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche
Gründe entgegenstehen.
- Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht
in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher
Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Stadt kann die
Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies
zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
- Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Stadt
vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für
Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
- Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen,
sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind
hierfür Hydrantenstandrohre der Stadt mit Wasserzählern zu
benutzen.
- Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse
eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und
Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Stadt zu treffen.
- Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.
§ 9
Unterbrechung des Wasserbezugs
- Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate
einstellen, so hat er dies der Stadt mindestens zwei Wochen vor der
Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne
rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer
der Stadt für die Erfüllung sämtlicher sich aus der
Satzung ergebenden Verpflichtungen.
- Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 10
Einstellung der Versorgung
- Die Stadt ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn
der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und
die Einstellung erforderlich ist, um
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
- den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
- zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer,
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder
Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
ausgeschlossen sind.
- Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer
fälligen
Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung
zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer
darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis
zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht,
dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt
kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
- Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 11
Grundstücksbenutzung
- Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen
und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu-
und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet
liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden
oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke
den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten
würde.
- Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über
Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks
zu benachrichtigen.
- Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen,
wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen. Dienen die
Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks,
so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.
- Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer
die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen
der Stadt noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn,
dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 12
Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt, im Rahmen des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, insbesondere zur Wasserzählerablesung, erforderlich ist.
II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen
§ 13
Anschlussantrag
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Stadt erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
- Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);
- der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll;
- eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;
- Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;
- im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
§ 14
Haus- und Grundstücksanschlüsse
- Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes
mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle
des Verteilungsnetzes und endet unmittelbar nach der Mauereinführung
in das Gebäude, bzw in den Zählerschacht.
- Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich einer abweichenden Regelung
im Eigentum der Stadt.
- Grundstücksanschlüsse werden von der Stadt hergestellt,
unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Art,
Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden
nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten
Interessen von der Stadt bestimmt. Die Stadt stellt die für den
erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse
bereit.
- Die Stadt kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten Grundstücksanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 36) neu gebildet werden.
§ 15
Kostenerstattung
- Der Anschlussnehmer hat der Stadt zu erstatten:
- Die Kosten der Herstellung der notwendigen Hausanschlüsse, sowie deren Veränderung und Beseitigung soweit sie vom Anschlussnehmer verursacht wird.
- Die Kosten der Herstellung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden
Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4), sowie deren Veränderung
und Beseitigung soweit sie vom Anschlussnehmer verursacht
wird.
- Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung
des Hausanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheids fällig. Wird nur der Grundstücksanschluss
hergestellt, entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen
Herstellung des Grundstücksanschlusses.
- Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht
ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung,
der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der
Kosten nach Abs.1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für
die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung
dieser Teilstrecke trägt die Stadt.
- Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung,
so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich
einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer
bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig.
Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam
dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten
Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.
- Verlängerungen von Hauptleitungen, die aus Gründen der Kostenersparnis
als Anschlussleitungen ausgeführt wurden, werden wie Hauptleitungen
behandelt. Die Herstellung, Erneuerung, Unterhaltung, Veränderung
und Beseitigung sind bei diesen Leitungen nicht von den Anschlussnehmern,
sondern von der Stadt zu bezahlen.
- Vor der Herstellung einer Anschlussleitung kann die Stadt eine Vorauszahlung in Höhe von 80 Prozent der voraussichtlichen Gesamtkosten verlangen.
§ 16
Private Anschlussleitungen
- Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten,
zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind
vom Anschlussnehmer zu tragen.
- Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art
der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen
Bestimmungen der Stadt, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich
auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein
Verlangen von der Stadt zu übernehmen. Dies gilt nicht für
Leitungen im Außenbereich.
- Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Stadt vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 17
Anlage des Anschlussnehmers
- Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung
und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme
der Messeinrichtungen der Stadt - ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst
zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
- Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung
und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie
nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert
und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen
dürfen nur durch die Stadt oder ein von der Stadt zugelassenes
Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung
der Arbeiten zu überwachen.
- Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können
plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des
Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden,
um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür
erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt
zu veranlassen.
- Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden,
die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind.
Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW-
oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt
sind.
- Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
§ 18
Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
- Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers
an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
- Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen.
§ 19
Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
- Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und
nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer
auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren
Beseitigung verlangen.
- Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden
oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt,
den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für
Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.
- Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
§ 20
Technische Anschlussbedingungen
Die Stadt ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Stadt abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21
Messung
- Die Stadt stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen
(Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge
auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten
der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
- Die
Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie
Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt
Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen.
Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung
und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Stadt. Sie hat den
Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu
wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die
Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung
einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist
verpflichtet, die Kosten zu tragen.
- Der Anschlussnehmer haftet für
das Abhandenkommen und die Beschädigung
der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er
hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen
der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen
vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
- Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.
§ 22
Nachprüfung von Messeinrichtungen
- Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle
im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes in der nach § 26
der Neufassung dieses Gesetzes vom 23. März 1992 weiter anzuwendenden
Fassung verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung
nicht bei der Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
- Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.
§ 23
Ablesung
- Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Stadt oder auf
Verlangen der Stadt vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich
sind.
- Solange der Beauftragte der Stadt die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die Stadt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 24
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
- Die Stadt kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten
nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht
oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
- das Grundstück unbebaut ist oder
- die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt,
die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter
besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder kein Raum
zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers
vorhanden ist.
- Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem
Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
- Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
III. Wasserversorgungsbeitrag
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.
§ 26
Gegenstand der Beitragspflicht
- Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine
bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut
oder gewerblich genutzt werden können.
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
- Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
§ 27
Beitragsschuldner
- Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids
Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist
an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
- Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
- Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 28
Beitragsmaßstab
Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30). Dabei werden Bruchzahlen bis einschließlich 0,5 abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 29
Grundstücksfläche
- Als Grundstücksfläche gilt
- bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist;
- soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen
Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche
bis zu einer Tiefe von 50 m von der der Erschließungsanlage
zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen
tatsächlich angeschlossen, ist die Grundstückstiefe maßgebend,
die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
- § 10 Abs. 3 KAG bleibt unberührt.
§ 30
Nutzungsfaktor
- Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche
(§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen
beträgt
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,
- bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
- bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
- Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken,
für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei
denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor
von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe gilt auch für Gemeinbedarfs- oder
Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen
aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten
Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt
sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).
§ 31
Ermittlung der Vollgeschosse
- Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der
Vollgeschosse festgesetzt ist (§ 32), gelten als Geschosse Vollgeschosse
im Sinne der für den Bebauungsplan maßgeblichen Baunutzungsverordnung.
Im übrigen gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung
in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung.
- Bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind und
bei Gebäuden ohne Vollgeschoss ergibt sich die Geschosszahl aus
der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse durch die tatsächlich überbaute
Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses
durch 3,5, mindestens jedoch die nach den §§ 32 und 33 maßgebende
Geschosszahl. Bruchzahlen ab 0,50 werden auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet, die darunter liegenden Bruchzahlen werden entsprechend
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.
- Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
§ 32
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan die Geschosszahl bzw. Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen
Anlage festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt,
so ist diese zu Grunde zu legen.
(2) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl
aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist
eine größere Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl
durch Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und
nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen ab 0,50 werden
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet, die darunter liegenden
Bruchzahlen werden entsprechend auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.
(3) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl oder Baumassenzahl
die zulässige Höhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl
der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Höhe
der baulichen Anlage (Traufhöhe) geteilt durch 3,5; Bruchzahlen
ab 0,50 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet, die
darunter liegenden Bruchzahlen werden ent- sprechend auf die vorausgehende
volle Zahl abgerundet. Ist im Einzelfall eine größere Höhe
der baulichen Anlage (Traufhöhe) genehmigt, so ist diese zu Grunde
zu legen.
(4) Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse, die
Baumassenzahl oder das Höchstmaß der Höhe der baulichen
Anlage aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung
nicht verwirklicht werden, ist die tatsächlich verwirklichbare Zahl
der Vollgeschosse, Baumasse oder Höhe der baulichen Anlage maßgebend.
Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 33
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
keine Planfestsetzung
i.S. des § 32 besteht
- Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten,
für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 32 enthält,
ist maßgebend:
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der
auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Geschosse.
- Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
- bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
§ 34
Weitere Beitragspflicht
- Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks,
für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist oder das beitragsfrei
an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen wurde
(z.B. durch Zukauf) und erhöht sich dadurch die bauliche Nutzbarkeit
des Grundstücks, so unterliegen die zugehenden Flächen der
Beitragspflicht nach Maßgabe des § 28, soweit für sie
noch keine Beitragspflicht entstanden ist.
- Abs. 1 gilt entsprechend, soweit
- Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden;
- für Grundstücksflächen die Voraussetzungen für
eine Teilflächenabgrenzung nach
§ 10 Abs. 3 Satz 2 KAG oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 entfallen; - bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden bzw. durch Bescheid begründet worden ist, oder bei beitragsfrei angeschlossenen Grundstücken die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird.
§ 35
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 1,97 Euro.
§ 36
Entstehung der Beitragsschuld
- Die Beitragsschuld entsteht:
- In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungs-anlage angeschlossen werden kann.
- In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens
jedoch mit dessen
Genehmigung. - In den Fällen des § 34 Abs. 1, wenn die Vergrößerung
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen
ist.
- In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
- In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 2
a) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz;
b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses;
c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung;
d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. - In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 mit der Erteilung
der Baugenehmigung bzw. mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes
oder einer Satzung i.S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und
3 BauGB.
- Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche
Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch
noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit
dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
- Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.
§ 37
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig.
§ 38
Ablösung
- Der Wasserversorgungsbeitrag kann vor Entstehung der Beitragsschuld
abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich
nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
- Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Beitragspflichtigen.
IV. Benutzungsgebühren
§ 39
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 40
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim
Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit
Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf
den neuen Gebührenschuldner über.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 41
Grundgebühr
- Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße
erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern
mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 30 m³/h
Nenndurchfluss (Qn) 1,5 und 2,5 3,5 und 5 (6) 10 15 m³/h
€/Monat 0,87 1,74 2,56 3,43
Bei sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
- Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der
Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut
wird, je als voller Monat gerechnet.
- Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb,
betriebsnot- wendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer
zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen,
so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate)
keine Grundgebühr berechnet.
- Wird zur Feststellung des Verbrauchs von Wasser, das beim Herstellen von Bauwerken verwendet wird, ein Bauwasserzähler verwendet, ist eine monatliche Grundgebühr von 0,87 € zu entrichten.
§ 42
Verbrauchsgebühren
Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter 1,05 €.
§ 43
Gemessene Wassermenge
- Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage,
wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen
oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen
ist.
- Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Stadt den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
§ 44
Verbrauchsgebühr bei Bauten
- Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht
durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr
erhoben.
- Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch:
- Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden
je 100 Kubikmeter umbauten Raum 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch
zugrundegelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbauten
Raum bleiben gebührenfrei.
Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrundegelegt. - Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr.1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- und Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrundegelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei.
§ 45
Entstehung der Gebührenschuld
- Ab dem Kalenderjahr 1999 ist Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr.
- In den Fällen der §§ 41 und 42 entsteht die Gebührenschuld
für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum).
Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums,
entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
- In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld
für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang
folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Anschlussnehmer
mit Ablauf des Kalenderjahres.
- In den Fällen, in denen der Wasserverbrauch von Bauwerken mit
einem Bauwasserzähler ermittelt wird, entsteht die Gebührenschuld,
mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau
einer Messeinrichtung nach § 21.
- In den Fällen des § 44 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten.
§ 46
Vorauszahlungen
- Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom
Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen
entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht
während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen
mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
- Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs
zu Grunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht
wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt.
- Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen
werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
- In den Fällen des § 44 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 47
Fälligkeit
- Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen
(§ 46) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld
die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld
kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder
Zurückzahlung ausgeglichen.
- Die Vorauszahlungen gem. § 46 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.
V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung
§ 48
Anzeigepflichten
- Binnen eines Monats sind der Stadt anzuzeigen
- der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;
- Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie
die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit
sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern
oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
- Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.
- Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfallen.
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
- entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Stadt weiterleitet,
- entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Stadt mitteilt,
- entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
- entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,
- entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so
betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende
Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt bzw. Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.
- Ordnungswidrig im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 50
Haftung bei Versorgungsstörungen
- Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung
der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis
oder unerlaubter Handlung im Falle
- der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
- der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
- eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch
Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten
Organs der Stadt verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
- Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die
diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter
Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, den Wasserabnehmern
auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes
Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben,
als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt
werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.
- Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €
- Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen
Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung
der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Belieferung einen Schaden, so haftet die Stadt dem Dritten gegenüber
in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
- Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten
weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen,
dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche
erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die
Stadt weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses
besonders hin.
- Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Stadt oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 51
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
- Schadensersatzansprüche der in § 50 bezeichneten Art verjähren
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von
dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung
ergibt, und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis
an.
- Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert.
- § 50 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 52
Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern
- Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden,
die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder
den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung
der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschluss-nehmer haftet
für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage
(§ 17) zurückzuführen sind.
- Der Haftende hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsan- lagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.
VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zu Grunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 54
Übergangsregelung
- Veranlagung der Verbrauchsgebühren 16.10.1997 bis 31.12.1998.
a) Der derzeitige Veranlagungszeitraum beginnt am 16.10.1997 und endet am 31.12.1998.
b) Die Gebührenschuld für den kommenden Veranlagungszeitraum entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres 1998.
c) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner
Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 01.01.1998, 01.04.1998, 01.07.1998 und 01.10.1998.
Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraums, entstehen die
Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
d) Die Vorauszahlungen (Ziff. c) sind am 31.01.1998, 30.04.1998, 31.07.1998 und 31.10.1998 zur Zahlung fällig.
§ 55
Inkrafttreten
- Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits
entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen,
die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
- Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung vom 17.05.1985 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt!
Langenau, den 14.11.1997
Mangold
Bürgermeister
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