Satzung über die Erhebnung einer Vergnügungssteuer
Stadt Langenau
Alb-Donau-Kreis
vom 17.09.1993 in der Fassung vom 13.12.2002
Der Gemeinderat der Stadt Langenau hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, und 6 Absatz 3 des Kommunal-abgabengesetz Baden-Württemberg am 17.09.1993 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
(1) Die Stadt Langenau erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits-
und Unterhaltungs-geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich
zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen,
Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen
Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis
(z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
§ 3
Steuerbefreiungen
(1) Von der Steuer nach § 2 Abs.1 ausgenommen sind
1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur
für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind
(z.B. mechanische Schaukeltiere),
2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit,
die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
bereitgehalten werden,
3. Billardtische und Tischfußballgeräte
4. Dartspielgeräte
5. Musikautomaten
§ 4
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte und Spieleinrichtungen aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.
§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes.
Sie endet mit Ablauf des Tages, am dem das Gerät endgültig
entfernt wird.
(2) Entfällt bei einem steuerfreien Gerät die Voraussetzung
für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht
mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät
endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit
nach § 3.
(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf
des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres,
so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit
dem Ende der Steuerpflicht.
§ 6
Erhebungsform und Steuersatz
(1) Die Steuer wird als Pauschalsteuer nach festen Sätzen und nach
der Anzahl der Spielgeräte erhoben.
(2) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Geräts (§ 2
Abs.1) aufgestellt
- in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im
Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs.3 der
Gewerbeordnung
1.1 und mit Gewinnmöglichkeit 200 €
1.2 und ohne Gewinnmöglichkeit 100 €
1.3 und mit dem sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder das eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum
Gegenstand hat 1.000 €
- an einem sonstigen Aufstellort
2.1 und mit Gewinnmöglichkeit 80 €
2.2 und ohne Gewinnmöglichkeit 50 €
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Geräts
(§ 2 Abs.1) im Gemeindegebiet ein gleichartiges Gerät, so wird
die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Geräts (§ 2
Abs.1) im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat,
in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend
bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für
den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige
Aufsteller.
(5) Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass während
eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit
des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien)
oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten
Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat
bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
§ 8
Anzeigepflichten
(1) Die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) eines Geräts
i.S. von § 2 Abs.1 ist der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich
anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der Besitzer
der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke.
In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne
von § 6 Abs.2 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung
bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
(3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 6 Abs.5 nicht zu berücksichtigender
Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von 2 Wochen
nach Ende dieses Zeitraums der Stadt schriftliche mitzuteilen.
§ 8a
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 5 a Abs.2 Nr.2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 8 Abs.1 bis 3 dieser Satzung nicht nachkommt.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 29.04.1988 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser
Satzung gegenüber der Stadt Langenau geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.
Ausgefertigt !
Langenau, den 17.09.1993
Mangold
Bürgermeister
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