Verbandssatzung
Verwaltungsverband Langenau
Verbandssatzung
vom 27.03.1972
in der Fassung der Satzungsänderungen vom 03.11.1972, 20.12.1973, 25.11.1974, 18.08.1975, 08.11.1976, 12.12.1979, 17.12.1984, 17.12.1990, 21.12.1992, 08.12.1993 und 14.12.1999
Zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft in der Rechtsform des Gemeindeverwaltungs- verbands vereinbaren die in § 1 dieser Satzung genannten Gemeinden aufgrund des § 59 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung vom 22.12.1975 (Ges.Bl. 1976 S.1) und des § 31 des Schulgesetzes (SchG) in der Fassung vom 23.03.1976 (Ges.Bl. S. 410) in Verb. mit § 6 (1) des Gesetztes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408) die folgende
Verbandssatzung:
§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Verbands
- Die Stadt Langenau und die Gemeinden Altheim (Alb), Asselfingen, Ballendorf, Bernstadt, Börslingen, Breitingen, Holzkirch, Neenstetten, Nerenstetten, Öllingen, Rammingen, Setzingen und Weidenstetten, alle Landkreis Ulm (heute: Alb-Donau-Kreis), im folgenden Mitgliedsgemeinden genannt, bilden unter dem Namen "Verwaltungsverband Langenau" einen Gemeindeverwaltungsverband.
- Der Gemeindeverwaltungsverband, im folgenden Verband genannt, hat seinen Sitz in Langenau.
§ 2
Aufgaben des Verbands
- Der Verband stellt den Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beamte mit der Befähigung zum Gemeindefachbeamten und sonstige Bedienstete zur Verfügung. Diese unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Bürgermeisters der Mitgliedsgemeinde.
- Der Verband berät die Mitgliedsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei Angelegenheiten, die andere Mitgliedsgemeinden berühren und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, haben sich die Mitgliedsgemeinden der Beratung durch den Verband zu bedienen.
- Sämtliche Mitgliedsgemeinden sind Mitglieder des Zweckverbands "Interkommunale Datenverarbeitung Ulm".
- Der Verband erledigt folgende Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden verwaltungsmäßig:
- aus dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung
- die Aufgaben einer Datenbearbeitungsstelle für die EDV
- das Meldewesen einschließlich Auswertungen für
- Vorbereitungen und Durchführung von Bundestags- und Landtagswahlen, von Kommunalwahlen und Volksabstimmungen
- Bevölkerungsstatistik
- Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
- Erfassung der Impfpflichtigen
- Wehrerfassung
- Ausstellung von Personalausweisen
- Feststellung der Altersjubilare
- Bearbeitung von Personalangelegenheiten
(Besoldungs- und Vergütungsberechnungen) - Ausarbeitung von Entwürfen für Satzungen und Polizeiverordnungen
- aus dem Gebiet des Finanzwesens
- die Aufstellung der Haushaltssatzung und der Haushaltspläne
- die Veranlagung von gemeindlichen Abgaben
- die Führung der Rechnungsgeschäfte
- die Führung der Kassengeschäfte
- aus dem Gebiet des Planungs- und Bauwesens
- die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz,
- die Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus,
- die technische Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen,
- die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer 2. Ordnung,
- die verwaltungsmäßige und technische Erledigung des Beförderns der Abfälle von der Umladestation Ochsenhölzle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Alb-Donau-Kreises.
Die Zuständigkeit der Organe der Mitgliedsgemeinden zur Sachentscheidung und Vertretung bleibt unberührt.
- Der Verband erfüllt folgende Aufgaben anstelle seiner Mitgliedsgemeinden:
- die vorbereitende Bauleitplanung,
- die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen, sowie die technische Verwaltung der übrigen Gemeindestraßen,
- die Beschaffung und Bereitstellung von Geräten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 43 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg,
- die Aufgaben des Schulträgers im Sinne von § 27 (1) SchG für die Hauptschulen und Sonderschule für lernbehinderte Kinder und Jugendliche,
- die Aufgaben der Unteren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 14 a (1) LVerwG,
- die Pflichten und Rechte aus der Einrichtung einer Sozialstation,
- die Aufgaben des Trägers einer Musikschule.
Gemeinden außerhalb des Verwaltungsverbands Langenau können dieser Musikschule mit Zustimmung der Verbandsversammlung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beitreten. - Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und die Bildung eines Gutachterausschusses gemäß §§ 192 Baugesetzbuch (BauGB).
- Betrieb und Unterhaltung der Umladestation Ochsenhölzle mit Wertstoffsammellager
- Der Verband kann auf Antrag eines Zweckverbands, der seinen Sitz im Verbandsbereich hat, dessen Geschäftsführung übernehmen.
- Der Verband erfüllt für die Mitgliedsgemeinden Altheim (Alb), Asselfingen, Ballendorf, Bernstadt, Börslingen, Breitingen, Holzkirch, Neenstetten, Nerenstetten, Öllingen, Rammingen, Setzingen und Weidenstetten die Aufgabe- Bereitstellung von Altenpflegeheimplätzen.
§ 3
Führung der Kassengeschäfte
- Zu den Kassengeschäften nach § 2 (3) Nr. 2.4 gehören insbesondere
- die Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
- die Sorge für die Zahlungsbereitschaft der Kasse,
- die Beitreibung oder Veranlassung der Beitreibung nicht rechtzeitig bezahlter Geldbeträge
- Der Verband führt für die einzelnen Mitglieder besondere Giro- und Bankkonten. Die einzelnen Mitglieder bestimmen, welche Konten geführt werden.
- Die Mitglieder können eigene Handkassen zur Annahme und zur Auszahlung kleinerer Geldbeträge führen. Für die Führung und Prüfung der Handkassen sind die Mitglieder selbst verantwortlich. Die Handkasse hat monatlich mit der Gemeindekasse unter Belegung der Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.
§ 4
Technische Verwaltung von Straßen
Auf die dem Verband übertragene technische Verwaltung öffentlicher Straßen findet § 1 der Verordnung des Innenministeriums über die technische Verwaltung der Kreisstraßen vom 10.04.1965 (Ges.Bl. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 4 a
Schulbezirke
- Für die Hauptschulen werden folgende Schulbezirke gem. § 25 (1-2) SchG gebildet:
- Schulbezirk I (Albecker-Tor-Schule in Langenau)Das westlich der Bahnhofstraße liegende Gebiet der Stadt Langenau
- Schulbezirk II ("Auf der Reutte" in Langenau)Das östlich der Bahnhofstraße liegende Gebiet der Stadt Langenau und das gesamte Gebiet der Gemeinden Asselfingen, Ballendorf, Bernstadt, Börslingen, Nerenstetten, Öllingen, Rammingen und Setzingen.
- Schulbezirk III (Altheim (Alb) - Weidenstetten in Altheim (Alb))
Das gesamte Gebiet der Gemeinden Altheim (Alb), Breitingen, Holzkirch, Neenstetten und Weidenstetten.
- Schulbezirk für die Sonderschule für lernbehinderte Kinder und Jugendliche ist gem. § 25 (1-2) SchG das Verbandsgebiet.
§ 5
Organe des Verbands
Organe des Verbands sind
- die Verbandsversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Verbandsvorsitzende.
§ 6
Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung ist zuständig für
- die Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 7) und ihrer Stellvertreter,
- die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter (§ 8).
- die Änderung der Verbandssatzung und den Erlass von Satzungen des Verbands,
- Den Feststellungsbeschluss des Flächennutzungsplans (§ 2 (4) Ziffer 1 VS),
- die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Umlage, des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr aufzunehmenden äußeren Darlehen und des Höchstbetrages der äußeren Kassenkredite,
- Den Erlass von Tarifordnungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienstleistungen des Verbandes, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
- die Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung,
- die Entscheidung über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbands und der Verbandsverwaltung,
- Die Entscheidung über die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegen-ständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgemeinschaft über 500.000 DM betragen,
- die Beschlussfassung über Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken,
- Die Entscheidung über die Ernennung, Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers (§ 10 Abs. 2 VS)
- die Beschlussfassung über die Neuaufnahme weiterer Mitglieder sowie die Auflösung des Verbands.
- Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und 41 weiteren Vertretern, von denen 21 Vertreter auf die Stadt Langenau, je 3 Vertreter auf die Gemeinden Altheim (Alb) und Bernstadt, je 2 Vertreter auf die Gemeinden Asselfingen, Rammingen und Weidenstetten und je 1 Vertreter auf die Gemeinden Ballendorf, Börslingen, Breitingen, Holzkirch, Neenstetten, Nerenstetten, Öllingen und Setzingen entfallen. Die weiteren Vertreter und je ein Stellvertreter für sie werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt; scheidet ein weiterer Vertreter oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat oder aus der Verbandsversammlung aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertreter oder Stellvertreter gewählt.
- Keine Mitgliedsgemeinde kann in der Verbandsversammlung mehr als 40 % aller Vertreter haben.
- Jede Mitgliedsgemeinde hat in der Verbandsversammlung so viel Stimmen, wie sie Vertreter in der Verbandsversammlung hat. Mehrere Stimmen einer Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden.
- Für Entscheidungen bei der Verbandsaufgabe nach § 2 (6) bedarf es zusätzlich zur einfachen Mehrheit einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der Stimmen der Mitgliedsgemeinden nach § 2 Abs. (6).
§ 6 a
Beschließende Ausschüsse für Hauptschulangelegenheiten
- Im Verwaltungsverband werden folgende beschließende Ausschüsse für Hauptschulangelegenheiten gebildet:
- Ausschuss für den Schulbezirk I (Albecker-Tor-Schule)
§ 4 a Abs. 1 Ziff. 1
- Ausschuss für den Schulbezirk II (Auf der Reutte)
§ 4 a Abs. 1 Ziff. 2
- Ausschuss für den Schulbezirk III (Altheim (Alb) - Weidenstetten)
§ 4 a Abs. 1 Ziff. 3
- Den Ausschüssen gehören an:
- Dem Ausschuss für den Schulbezirk I:
sämtliche Vertreter der Stadt Langenau in der Verbandsversammlung.
- Dem Ausschuss für den Schulbezirk II:
die Bürgermeister der Stadt Langenau und der Gemeinden Asselfingen, Ballendorf, Bernstadt, Börslingen, Nerenstetten, Öllingen, Rammingen, Setzingen und 8 weitere Vertreter, von denen 5 Vertreter auf die Stadt Langenau und je 1 Vertreter auf die Gemeinden Asselfingen, Bernstadt und Rammingen entfallen.
- Dem Ausschuss für den Schulbezirk III:
die Bürgermeister und die weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung der Gemeinden Altheim (Alb), Breitingen, Holzkirch, Neenstetten und Weidenstetten.
- Diese beschließenden Ausschüsse entscheiden in ihrem Schulbezirk selbständig über alle Hauptschulangelegenheiten nach § 6 Abs. 1, Ziff. 9-11 Satzung.
§ 7
Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten des Verbands, die einer sachlichen Entscheidung bedürfen und nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversam- mlung oder des Verbandsvorsitzenden fallen und nicht von der Verbandsversammlung gemäß § 6 (1) Ziff. 13 durch die Hauptsatzung auf beschließende Ausschüsse übertragen wurden. Er hat die Angelegenheiten, die die Verbandsversammlung zu entscheiden hat, vorzuberaten und seine Stellungnahme durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung vortragen zu lassen.
- Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern, sowie aus sieben weiteren Mitgliedern. Fünf Vertreter im Verwaltungsrat entfallen auf die Stadt Langenau. Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Vertreter und für jedes Mitglied des Verwaltungsrats einen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
- Nach jeder Erneuerung der Verbandsversammlung (vgl. § 6 (2) Satz 2) ist der Verwaltungsrat neu zu bilden. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Stellvertreter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Tätigkeit im Verwaltungsrat. Die Verbandsversammlung bestellt für den Rest der Amtszeit einen Ersatzmann.
§ 8
Geschäftsgang
- Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats, auf den Verwaltungsrat die Bestimmungen über den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Zweckverbandsgesetz und aus dieser Verbandssatzung nichts anderes ergibt.
- Die Verbandsversammlung und der Verwaltungsrat sind einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.
- Die Verbandsversammlung und der Verwaltungsrat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vertreter der Mitgliedsgemeinden anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet ist.
- Die Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandssatzung und über die Auflösung des Verbands bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von mindestens drei Vierteln aller Vertreter der Mitgliedsgemeinden; der Beschluss über die Auflösung des Verbands bedarf außerdem der Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden.
- Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Verbandsvorsitzender
- Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit und diese Verbandssatzung keine Bestimmungen über den Verbandsvorsitzenden enthalten, finden auf diesen die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechende Anwendung.
- Dem Verbandsvorsitzenden sind außerdem folgende Zuständigkeiten übertragen, die er im Rahmen einer Zuständigkeitsordnung an den Geschäftsführer delegieren kann:
- für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel im Verwaltungshaushalt und bis zu 100.000 DM im Einzelfall im Vermögenshaushalt.
- die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwertung von Deckungsreserven bis zu 20.000 DM im Einzelfall.
- für die Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben bis 20.000 DM
- für die Ernennung, die Einstellung, die Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen für Beamte bis Bes.-Gr. A 6, für Angestellte in Vergütungsgruppe bis VI b BAT, Aushilfskräfte, freie Mitarbeiter und für Personen in Ausbildungsverhältnissen
- zum Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis 2.000 DM
- für die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als 6 Monaten, höchstens bis 10.000 DM
- für die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 10.000 DM im Einzelfall
- für den Abschluss von Nutzungsverträgen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.000 DM und
- den Abschluss von Versicherungsverträgen.
Soweit sich die Zuständigkeit nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf.
- Der Verbandsvorsitzende und zwei Stellvertreter werden in der ersten Sitzung nach jeder regelmäßigen Neubestellung der weiteren Vertreter nach § 6 Abs. 2 Satz 2 aus der Mitte der Verbandsversammlung jeweils für die Hälfte der Wahlperiode der weiteren Vertreter gewählt. Die erste Wahlperiode beginnt mit der Wahlperiode der Gemeinderäte. Die zweite Wahlperiode endet mit der Wahlperiode der Gemeinderäte.
- Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter; für den Rest der Amtszeit wird ein Nachfolger gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit nehmen der bisherige Vorsitzende und seine Stellvertreter ihre Funktionen bis zur Neuwahl nach Abs. 2 weiter wahr.
§ 10
Verbandsverwaltung
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 stellt der Verband Beamte mit der Befähigung zum Gemeindefachbeamten und sonstige Bedienstete nach Maßgabe des Stellenplans ein. Er kann auch die sonstigen Bediensteten zu hauptamtlichen Beamten ernennen.
- Der Verband bestellt einen Beamten mit der Befähigung zum Gemeindefachbeamten zum geschäftsführenden Leiter der Verbandsverwaltung. Er ist innerdienstlicher Vertreter des Verbandsvorsitzenden und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
- Der Verband bedient sich zur Erfüllung bestimmter ihm nach § 2 obliegender Aufgaben auch geeigneter Bediensteter der Stadt Langenau. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Verband und der Stadt Langenau über die Inanspruchnahme von Bediensteten der Stadt Langenau durch den Verband.
- Verletzt ein Bediensteter nach Abs. 1 in Ausübung einer Verbandsaufgabe nach § 2 Abs. 4 die einem Dritten gegenüber obliegende Verpflichtung, so haftet der Verband. Bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 bis 3 für eine Mitgliedsgemeinde haftet die Mitgliedsgemeinde.
§ 11
Deckung des Finanzbedarfs
- Der Verband deckt seinen laufenden Finanzbedarf:
- Durch kostendeckende Entgelte für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und seiner Dienstleistungen nach § 2 (3), soweit diese nur einzelne Mitgliedsgemeinden betreffen.
- Durch eine Umlage für Gemeindeverbindungsstraßen für den durch Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz nicht gedeckten Aufwand.
- Durch Schulverbandsumlagen getrennt nach Schulbezirken und Schularten.
- Durch eine Umlage zur Sozialstation.
- Durch eine Umlage für den Betrieb und die Unterhaltung der Umladestation mit Wertstoffsammellager.
- Im übrigen durch eine allgemeine Verbandsumlage.
- Der Verband erhebt, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, zur Finanzierung des Vermögenshaushalts eine Kapitalumlage, wenn der Umlagebedarf mindestens 100.000 DM beträgt.
§ 11 a
Deckung des Finanzbedarfs für die Verbandsaufgabe nach
§ 2 Abs. (6) "Altenpflegeheimplätzen"
- Der Verband deckt seinen Finanzbedarf im Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt abweichend von § 11 für die Verbandsaufgabe § 2 Abs. (6) jeweils getrennt durch eine Umlage von den Mitgliedsgemeinden, die die Aufgabe übertragen haben.
- Maßstab für diese Umlagen nach Abs. (1) ist die nach § 143 GemO maßgebende Einwohnerzahl der betroffenen Mitgliedsgemeinden.
- Für die Fälligkeit der Umlagen nach Abs. (1) gelten die Bestimmungen nach § 12 (3) und (4).
§ 12
Umlagemaßstab, Fälligkeit
- Maßstab für die Umlage nach § 11 (1) ist:
- Für die Umlage für Gemeindeverbindungsstraßen (§ 11 (1) Ziff. 2) die für die Zuweisung nach dem FAG maßgebende Straßenlänge.
- Für die Schulverbandsumlage (§ 11 (1) Ziff. 3) die Zahl der Schüler am Stichtag der allgemeinen Schulstatistik des vorangegangenen Jahres.
- Für die Umlage zur Sozialstation (§ 11 (1) Ziff. 4) und zur Umladestation mit Wertstoffsammellager (§ 11 Abs. 1 Ziffer 5) die nach § 143 GemO maßgebende Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden.
- Für die allgemeine Verbandsumlage (§ 11 (1) Ziff. 5) die nach § 143 GO maßgebende Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden, vervielfacht mit folgenden Faktoren:
bei Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern 0,9
bei Städten und Gemeinden über 10.000 Einwohnern 1,0
- Maßstab für die Kapitalumlagen nach § 11 (2) ist - unbeschadet etwaiger Sondervereinbarungen im Einzelfall - :
- Bei Gemeindeverbindungsstraßen, die Straßenlänge wie bei (1) Ziff. 1
- Bei Schulinvestitionen, die Zahl der Schüler wie bei (1) Ziff. 2
- Im übrigen die nach § 143 GO maßgebende Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden.
- Die Umlagen nach (1) sind mit je einem Viertel in der Mitte des Kalendervierteljahres fällig. Solange ihre Höhe noch nicht festgestellt ist, haben die Mitgliedsgemeinden zu diesen Terminen entsprechende Vorauszahlungen auf der Grundlage der Vorjahresschuld zu leisten.
- Die Umlagen nach (2) sind jeweils einen Monat nach ihrer Anforderung fällig. Je nach Kassenbedarf werden sie sofort oder in Teilbeträgen erhoben.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Verbands erfolgen in der für die einzelnen Mitgliedsgemeinden vorgeschriebenen Form.
§ 14
Neuaufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
- Weitere Gemeinden können in den Verband nur zu Beginn eines Rechnungsjahres aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für das Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde aus dem Verband.
- Die Bedingungen, unter denen eine Gemeinde in den Verband neu aufgenommen wird, werden zuvor zwischen ihr und dem Verband schriftlich vereinbart.
§ 15
Auflösung des Verbands
Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbands, auf die ihm bei der Auflösung angehörenden Gemeinden aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgaben ganz oder teilweise übernehmen, übertragen oder von diesen übernommen werden. Maßstab für die Aufteilung ist der Fünfjahresdurchschnitt der letzten allgemeinen Verbandsumlage und der Schulverbandsumlage (§§ 11 und 12). Für die Verpflichtungen des Verbands, die nur einheitlich erfüllt werden können, und die über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Gemeinden Gesamtschuldner.
Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Gemeinde Altheim (Alb). Die übrigen Gemeinden haben dieser Ihren Anteil nach dem Maßstab des Satzes 2 zu zahlen.
§ 16
Schlussbestimmungen
- Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt dessen Aufgaben der Bürgermeister der Gemeinde Altheim (Alb) war.
- Für die Berechnung der ersten Schulverbandsumlage (§ 12) ist die Schülerzahl am Stichtag der Schulstatistik des laufenden Jahres maßgebend. Etwa erforderliche Vorauszahlungen auf die Umlage können in diesem Jahr geschätzt werden.
- Der Verband entsteht am 01.04.1972, frühestens jedoch am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsgenehmigung und der Satzung selbst.
Gefertigt!
Langenau, den 02.07.2001
Theodor Nusser
Geschäftsführer
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