Stellplatzsatzung der Stadt Langenau
Auf Grund von § 74 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 LBO und § 4 GemO für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Langenau am 05.07.1996 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Notwendige Stellplätze für Wohnungen
Die Zahl der notwendigen Stellplätze i.S.v. § 37 LBO für Wohnungen wird in allen Bereichen der Stadt Langenau einschließlich der Stadtteile Albeck, Göttingen und Hörvelsingen wie folgt festgesetzt:
a) für Wohnungen bis 80 m² Wohnfläche: 1
b) für Wohnungen von 81 m² bis 100 m² Wohnfläche: 1,5
c) für Wohnungen über 100 m² Wohnfläche: 2
§ 2
Geltungsbereich
§ 1 gilt nicht für Bauvorhaben
- im Außenbereich (außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
- im Geltungsbereich der Bebauungspläne „Südlich der Riedheimer Straße“ (soweit dieser Gewerbe- und Industriegebiet festsetzt), „In den Lindeschen I“, „In den Lindeschen ))“, „Kiesgräble I“, „Kiesgräble II“, „Schälheckle“, „Gewerbegebiet an der Autobahn, I. Bauabschnitt“ und „Gewerbegebiet an der Autobahn II. Bauabschnitt“.
- im Bereich zwischen Bahnlinie / Riedheimer Straße / Wörthstraße
- im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die Regelungen über die Zahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen enthalten.
§ 3
Ausnahmen
Abweichend von den Vorschriften dieser Satzung können weniger Stellplätze zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu einer unbilligen Härte führen würde und Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.
§ 4
Übergangsregelung
Diese Satzung gilt nur für Bauvorhaben, für die nach Inkrafttreten der Satzung eine Genehmigung beantragt oder im Kenntnisgabeverfahren eingeleitet wird.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Langenau, den 05.07.1996
Startseite