Sondernutzungssatzung der Stadt Langenau
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Aufgrund der §§ 17 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 26.9.1987 (Ges.Bl.S. 478) § 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 15.2.1982 (Ges.Bl.S. 57) und § 4 der Gemeindeordnung vom 3.10.1983 (Ges.Bl.S. 578, berichtigt S. 720) hat der Gemeinderat am 09.03.90 folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen und für Ortsdurchfahrten (§ 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg gilt entsprechend).
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Die Benützung der Gemeindestraßen und der Ortsdurchfahrt über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Der Erlaubnisinhaber hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
- Keine Sondernutzungserlaubnis benötigt die Gemeinde.
§ 21 des Straßengesetzes bleibt unberührt.
- Keiner Erlaubnis bedürfen außerhalb der Fahrbahn:
- K u r z f r i s t i g e nicht ständig wiederkehrende Sondernutzungen bis zu 5 Tagen, sofern in § 5 keine nach Tagen bemessene Gebühr festgelegt ist und
- geringfügige Sondernutzungen bis zu 10 qm Flächee, sofern
es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelt und die Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und für
die Fußgänger ausreichend (mindestens 2 m) Platz zur Verfügung
steht. Für die gewerbliche Tätigkeit durch den Anlieger im
Rahmen des vorstehenden Satzes bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis.
- Die nach den Abs. 1 und 2 von der Erlaubnis freigestellten Sondernutzungen können gebührenfrei in Anspruch genommen werden.
§ 4
Erlaubnisanträge
Erlaubnisanträge sind mit Angabe von Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. Die Gemeinde kann zusätzliche Erläuterungen (z.B. Zeichnung, Beschreibung) verlangen.
§ 5
Sondernutzungsgebühren
- Für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und an Ortsdurchfahrten
werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. Nutzungsart Ausmaß Gebühr 1 Leitungen (über- oder unterirdisch) soweit sie gewerblichen Zwecken dienen je angefangene
10 m2 – 20 DM/Jahr 2 Bauliche Anlagen je qm 30 – 200 DM/Jahr 3 Gerüste, Bauzäune, Werkzeughütten, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerung von Material je qm 52 – 520 DM/Jahr 4 Verladestellen, Waagen 50 – 300 DM/Jahr 5 Schilder, Transparente für erwerbswirtschaftliche Zwecke 50 – 500 DM/Jahr 6 Straßencafé ohne bauliche Anlagen je qm 10 – 100 DM/Jahr 7 Sonstige Sondernutzungen 50 – 1000 DM/Tag 9 Werbeveranstaltungen, Ausstellungswagen, Lautsprecherwagen, Umherfahren von Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung für erwerbswirtschaftliche Zwecke 20 – 200 DM/Tag 10 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen 5 – 200 DM/Tag - Die Höhe der Gebühr bestimmt sich innerhalb des in Abs. 1
vorgegebenen Rahmens nach
1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße sowie nach
2. dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
- Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen
werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird
für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr erhoben.
- Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Sondernutzung überwiegend
im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken dient.
- Für die amtlich festgesetzten Märkte der Stadt Langenau verbleibt es bei der besonderen Gebührenregelung.
§ 6
Festsetzung der Gebühr
- Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
- In den Fällen des § 16 Abs. 6 des Straßengesetzes ist die Gebühr in die Erlaubnis- oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen (z.B. Baugenehmigung, verkehrsrechtliche Erlaubnis).
§ 7
Gebührenschuldner
- Gebührenschulder sind
1. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- Die Gebühren entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung,
bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Sind für
die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so
entsteht die Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung
der Erlaubnis, die Gebührenschuld für die folgenden Jahre entsteht
mit Beginn des jeweiligen Jahres.
- Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung
fällig. Bei Gebühren, die in ganzen Jahresbeträgen festgesetzt
sind, werden die auf das laufende Rechnungsjahr entfallenden Beträge
entsprechend der Bestimmung in Satz 1 die folgenden Jahresbeträge
am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
- In Fällen der unerlaubten Sondernutzung sind die nachzuentrichtenden Gebühren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung für jeden Monat mit ½ % zu verzinsen.
§ 9
Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben, oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 20 DM werden nicht erstattet.
§ 10
Geltung sonstiger Vorschriften
- Soweit besondere gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen,
gelten für Sondernutzungsgebühren ergänzend die Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes für die Benutzungsgebühren in der
jeweils geltenden Fassung.
- Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren nach Nr. 13 des Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt vom 21.1.1977 erhoben.
§ 11
Übergangsbestimmungen
- Soweit wiederkehrende Sondernutzungsgebühren (z.B. auch frühere
Anerkennungsgebühren) von den Gebühren dieser Satzung abweichen,
können sie angepasst werden.
- Auf solche Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt worden ist, werden die Gebühren mit Wirkung vom 01.01.91 nach dieser Satzung erhoben.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.1990 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Langenau, den 09. März 1990
Mangold
Bürgermeister
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