Satzung über das Reinigen, Schnee räumen und Bestreuen der Gehflächen
S a t z u n g
vom 18.12.1987
Auf Grund § 43 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20.03.1964 (GBl.S. 127, ber. 1965 S. 78), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.06.1987 (GBl.S. 178) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 (GBl.S. 578, ber. S. 720) hat der Gemeinderat der Stadt Langenau am 18.12.1987 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1.
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage
die in § 3 genannten Gehflächen nach Maßgabe dieser Satzung
zu reinigen, bei Schneeanhäufungen oder auftauendem Eis zu räumen
und bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen.
2.
Für die Unternehmer von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und
von Straßenbahnen gilt Abs. 1 nur insoweit, als auf den ihren Zweck dienenden
Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der
Straße haben, oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar
dem öffentlichen Verkehr dienen. Für Eigentümer des Bettes öffentlicher
Gewässer sowie von öffentlichen Anlagen gelten die Verpflichtungen
nicht.
§ 2
Verpflichtete
1.
Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer
von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße (Straßen,
Wege und Plätze) liegen. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer
und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im
Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende,
unbebaute Fläche (z.B. Dämme, Gräben, Böschungen, Stützmauern,
Grünstreifen usw.) getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze
und Straße nicht mehr als 10 m, bei Straßen mit mehr als 20 m Breite
nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Eigentümer
und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße
liegen, aber aus tatsächlichen, nicht im Einflussbereich des Grundstückseigentümers
liegenden Gegebenheiten oder aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit
haben, zu dieser einen Zugang herzustellen, sind nicht Straßenanlieger
i. S. dieser Satzung. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die
das Grundstück ganz oder teilweise nutzen. Ist für ein Grundstück
ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
2.
Sind mehrere nach dieser Satzung gemeinsam verpflichtet, haben sie durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß
erfüllt werden.
3.
Ein zusätzliches Reinigen, Schneeräumen oder Bestreuen durch die Stadt
berührt die Verpflichtungen der Straßenanlieger nicht. Eine Verpflichtung
der Stadt wird dadurch nicht begründet.
§ 3
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1.
Gehflächen im Sinne dieser Satzung sind folgende dem öffentlichen
Verkehr gewidmete Flächen:
1.1. Gehwege,
1.2. entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerzonen oder
verkehrsberuhigten Bereichen mit 1,50 m Breite
1.3. 1,50 m breite Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner
Straßenseite vorhanden sind,
1.4. gemeinsame Rad- und Gehwege,
1.5. Fußwege.
2.
Die Verpflichtungen nach dieser Satzung erstrecken sich auf die gesamte Länge
der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Gehfläche.
3.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg treffen die Verpflichtungen nur die
Anlieger, deren Grundstücke an den Gehwegen angrenzen.
4.
Soweit auf beiden Seiten der Gehfläche verpflichtete Anlieger sind, erstrecken
sich deren Verpflichtungen höchstens bis zur Mitte der Gehfläche.
§ 4
Reinigungspflicht
1.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 genannten Gehflächen.
Die Häufigkeit der Reinigung richtet sich nach dem Grad der Verschmutzung
und den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
Sie sollen mindestens vor Sonn- und Feiertagen gereinigt werden.
2.
Unrat und Kehricht sind unverzüglich zu entfernen, sie dürfen nicht
in die Straßenrinne, in sonstige Entwässerungsanlagen oder in Abzugsgräben
gelangen oder verbracht werden.
§ 5
Räum- und Streupflicht
1.
Soweit keine besonderen Maße festgelegt sind (vgl. Abs. 2), sind die Gehflächen
auf eine solche Breite von Schnee und auftauendem Eis zu räumen (in der
Regel 1,50 m) und bei Schnee- oder Eisglätte so zu bestreuen, dass ein
möglichst gefahrloser und flüssiger Fußgängerverkehr –
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 4 auch ein möglichst gefahrloser
Radfahrverkehr – gewährleistet ist.
2.
Die in Abs. 1 genannten Schneeräumpflichten erstrecken sich in Fußgängerzonen
und in verkehrsberuhigten Bereichen auf die Randflächen in einer Breite
von 1,50 m. Bei gemeinsamen Rad- und Gehwegen auf 2 m Breite.
3.
Der geräumte Schnee ist so anzuhäufen, dass der Fußgänger-
und Fahrverkehr so wenig wie möglich behindert wird und bei Tauwetter ein
ausreichender Wasserablauf gesichert ist. Kandel, Kanaleinläufe, Hydrantenabdeckungen,
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Fußgängerüberwege
sind freizuhalten.
4.
Bei Schnee- oder Eisglätte sind die Gehflächen mit Sand, Splitt oder
anderen geeigneten Stoffen zu bestreuen. Der Einsatz von Auftausalzen und anderen
Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist wegen der
damit verbundenen Umweltgefahren grundsätzlich zu unterlassen. Sie sind
ausnahmsweise an Gefällstrecken und Treppen gestattet, wenn dort ohne diese
Mittel die Glatteisgefahr nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
beseitigt werden kann und an oder auf der Gehfläche keine Bäume oder
Sträucher stehen, die gefährdet werden könnten. In diesen Fällen
ist der Einsatz solcher Mittel auf das Mindestmaß zu beschränken.
5.
Die Gehflächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt
Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich,
bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet
um 21.00 Uhr.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
1.
Ordnungswidrig im Sinne von § 56 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt,
wer als Verpflichteter (§ 2) vorsätzlich oder fahrlässig
1.1. Gehflächen nicht entsprechend den Vorschriften in §
4 reinigt,
1.2. Gehflächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 5 Abs. 1,
2, 3 und 5 räumt,
1.3. Gehflächen bei Schnee- oder Eisglätte nicht entsprechend den
Vorschriften in § 5 Abs. 1, 4 und 5 bestreut.
2.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 56 Abs. 2 Straßengesetz in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 DM und höchstens 1.000,00
DM, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 DM geahndet
werden.
§ 7
Inkrafttreten
1.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung (Streupflichtverordnung) für die
Stadt Langenau vom 19.12.1979 außer Kraft.
Langenau, 18. Dezember 1987
Mangold
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist: Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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