Polizeiverordnung der Stadt Langenau
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
- Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze,
die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG)
oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
- Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten
oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne
Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden,
gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in
einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen,
verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4 a StVO und Treppen
(Staffeln).
- Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten
u. Ä.
- Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,
Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte
zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht
erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte
oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen,
im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
- Abs. 1 gilt nicht:
- bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien
und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
- für amtliche Durchsagen.
§ 3
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§ 4
Lärm von Spielplätzen
- Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt
sind, dürfen in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 7.00Uhr und sowie
nach Einbruch der Dunkelheit nicht benützt werden.
- Sportplätze dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht benützt werden. Die Vorschriften nach dem nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, bleiben unberührt.
§ 5
Haus- und Gartenarbeiten
- Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen Anderer
führen können, dürfen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00
Uhr und von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht ausgeführt werden.
- Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV -), bleiben unberührt.
§ 6
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
§ 7
Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter
Wertstoff-/Altglassammelbehälter dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht benutzt werden.
Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung
der Allgemeinheit
§ 8
Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
§ 9
Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§ 10
Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.
§ 11
Gefahren durch Tiere
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet
wird.
- Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen
Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten
Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich
anzuzeigen.
- Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 12
Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, in fremden Vorgärten oder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
§ 13
Belästigung durch Ausdünstungen u. Ä.
Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
§ 14
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
- An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün-
und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist
ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
- Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes
nicht zu befürchten ist.
- Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
§ 15
Belästigung der Allgemeinheit
- Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün-
und Erholungsanlagen ist untersagt:
- das Nächtigen,
- das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche
Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des
Bettelns,
- das
Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen
oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.Ä., ausschließlich oder überwiegend
zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind,
Dritte erheblich zu belästigen,
- der öffentliche
Konsum von Betäubungsmitteln.
- Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.
§ 16
Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 17
Ordnungsvorschriften
- In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden
Vorschriften untersagt,
- Anpflanzungen außerhalb der Wege und Plätze zu betreten;
- Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile
zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener
Feuerstellen Feuer anzumachen;
- Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
- Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt
werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze
oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
- Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder
andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen
oder zu entfernen;
- Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
- Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie
außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend
gekennzeichneten Stellen zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu
fahren;
- Parkwege mit Kraftfahrzeugen zu befahren und Kraftfahrzeuge abzustellen.
Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern
§ 18
Hausnummern
- Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem
Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten
Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
- Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus
einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder
sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe
von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes
unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich
der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes
befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke
anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen,
können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
- Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 18
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für die Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,
Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische
Geräte
zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
- entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen
Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich
belästigt werden,
- entgegen § 4 Abs. 1 Spielplätze benützt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
- entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt
werden,
- entgegen § 7
Wertstoff- und Altglassammelbehälter benutzt.
- entgegen § 8
Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
- entgegen § 9 öffentliche
Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt,
sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
- entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und
Abfälle nicht bereit hält,
- entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass
andere gefährdet werden,
- entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde
nicht unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
- entgegen § 12 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig
abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
- entgegen § 13 übel riechende Gegenstände und Stoffe
lagert, verarbeitet oder befördert,
- entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene
Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 14
Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
- entgegen § 15
Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder
Minderjährige zu
solchem Betteln anstiftet,
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb von Freiausschankflächen
oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.Ä., ausschließlich
oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft
verweilt.
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich
konsumiert,
- entgegen § 16 Zelte und Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer
sein Grundstück dafür zur Verfügung stellt oder Verstöße
gegen § 16 Satz 1 duldet.
- Entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen
betritt.
- entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen
oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb
zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
- entgegen § 17 Abs. 1 Nr.
3 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
- entgegen § 17
Abs. 1 Nr. 4 Hunde unangeleint umherlaufen lässt
oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
- entgegen § 17
Abs. 1 Nr. 5 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler,
Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt,
beschmutzt oder entfernt,
- entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 6 Gewässer
oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
- entgegen § 17
Abs. 1 Nr. 7 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte
benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend
gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
- entgegen § 17
Abs. 1 Nr. 8 Parkwege mit Kraftfahrzeugen befährt
oder Kraftfahrzeuge abstellt,
- entgegen § 18 Abs. 1 als Hauseigentümer
die Gebäude
nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
- unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 18 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 18 Abs. 2 anbringt.
2. Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen
worden ist.
3. Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz
und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 20
Inkrafttreten
- Diese Polizeiverordnung tritt am 01.05.2008 in Kraft.
- Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.
Langenau, den 11.04.2008
Ortspolizeibehörde
Mangold
Bürgermeister
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