Hauptsatzung
Stadt Langenau
Alb-Donau-Kreis
Hauptsatzung
Vom 20. April 2001 mit Änderungen vom 23. Juli 2004 und 31. Juli 2009
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung § 1
Abschnitt II Gemeinderat §§ 2, 3
Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats §§ 4 - 8
Abschnitt IV Bürgermeister § 9
Abschnitt V Stellvertretung des Bürgermeisters § 10
Abschnitt VI Stadtteile § 11
Abschnitt VII Unechte Teilortswahl § 12
Abschnitt VIII Ortschaftsverfassung §§ 13 - 17
Abschnitt IX Schlußbestimmung § 18
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 20.4.2001 / 23.7.2004 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).
III. Ausschüsse des Gemeinderats
§ 4 Beschließende Ausschüsse
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 Ausschuß für Soziales und Verwaltung
1.2 Ausschuß für Technik und Umwelt
(2) Der Ausschuss für Soziales und Verwaltung und der Ausschuss für Technik und Umwelt bestehen aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und jeweils 12 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(3) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats.
(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Soziales und Verwaltung gegeben.
(3
) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 100.000 DM (50.000 Euro),aber nicht mehr als 300.000 DM (150.000 Euro) beträgt;
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 20.000 DM (10.000 Euro),aber nicht mehr als 50.000 DM (25.000 Euro)im Einzelfall.
(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einzelnen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
(1) Wenn die Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
§ 7 Ausschuß für Soziales und Verwaltung
(1) Der Geschäftskreis des Ausschusses für Soziales und Verwaltung umfaßt folgende Aufgabengebiete:
1.1 Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
1.3 Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten,
1.4 Soziale und kulturelle Angelegenheiten,
1.5 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,
1.6 Marktangelegenheiten,
1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.
1.8 Verkehrswesen,
1.9 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
1.10 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
1.11 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss für Soziales und Verwaltung über:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10 und von Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis III BAT,soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt;
2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 5.000 DM (2.500 Euro), aber nicht mehr als 15.000 DM (7.500 Euro) im Einzelfall,
2.3 die Stundung von Forderungen,
2.3.1 von mehr als 6 Monaten bis zu 12 Monaten für einen Betrag über 50.000 DM (25.000 Euro),
2.3.2 von mehr als 12 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluß von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 2.000 DM (1.000 Euro), aber nicht mehr als 20.000 DM (10.000 Euro) beträgt,
2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als
50.000 DM (25.000 Euro), aber nicht mehr als 300.000 DM (150.000 Euro) im Einzelfall,
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 5.000 DM (2.500 Euro), aber nicht mehr als 10.000 DM (5.000 Euro ) im Einzelfall,
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 50.000 DM (25.000 Euro), aber nicht mehr als 300.000 DM (150.000 Euro) im Einzelfall.
2.8 die Übernahme von Bürgschaften von mehr als 50.000 DM (25.000 Euro), aber nicht mehr als 300.000 DM 150.000 Euro) im Einzelfall.
§ 8 Ausschuß für Technik und Umwelt
(1) Der Geschäftskreis des Ausschusses für Technik und Umwelt umfaßt folgende Aufgabengebiete:
1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
1.2 Versorgung und Entsorgung,
1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
1.4 technische Verwaltung städtischer Gebäude,
1.5 Umweltschutz, Landschafts-, Biotoppflege und Gewässerunterhaltung.
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuß für Technik und Umwelt über:
2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über
2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB),
2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),
2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB),
2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),
2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn in den Fällen 2.1.1 bis 2.1.5 die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist ,
2.2 die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO -, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluß) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluß) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 100.000 DM (50.000 Euro) aber nicht mehr als 300.000 DM (150.000 Euro) im Einzelfall,
2.4 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 100.000 DM (50.000 Euro) im Einzelfall, soweit nicht Nr. 2.3,
2.5 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB,
2.6 den Abschluss von Vereinbarungen, die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten nach den §§ 136 ff des Baugesetzbuches, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
IV. Bürgermeister
§ 9 Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 100.000 DM (50.000 Euro) im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 20.000 DM (10.000 Euro) im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidung von Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 5.000 DM (2.500 Euro) im Einzelfall;
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.6.1 bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe
2.6.2 über 6 Monaten bis zu 12 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 DM (25.000 Euro);
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluß von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 2.000 DM (1.000 Euro) beträgt;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 50.000 DM (25.000 Euro) im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von nicht mehr als 5.000 DM (2.500 Euro) im Einzelfall; bei der Vermietung städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 50.000 DM (25.000 Euro) im Einzelfall;
2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung, sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.12. die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen;
2.13 die Entscheidung über das Einvernehmen der Stadt bei Bauvorhaben nach den §§ 33, 34 und 35 BauGB und Ausnahmen bzw. Befreiungen nach § 31 BauGB, wenn die städtebauliche Entwicklung nur unerheblich tangiert ist.
2.14 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz;
2.16 die Übernahme von Bürgschaften bis 50.000 DM (25.000 Euro) im Einzelfall.
2.17 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluß) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluß) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 100.000 DM (50.000 Euro) im Einzelfall.
V. Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 10 Stellvertretung des Bürgermeisters
(1) Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter als Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt. Die Abgrenzung des Geschäftskreises erfolgt durch den Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat.
(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters bleibt unberührt.
VI. Stadtteile
§ 11 Benennung der Stadtteile
(1) Das Stadtgebiet besteht aus der Stadt Langenau (Kernstadt) und den folgenden, räumlich voneinander getrennten Stadtteilen:
1.1 Albeck
1.2 Göttingen
1.3 Hörvelsingen
(2) Die Namen der in Absatz 1 genannten Stadtteile werden mit dem vorangestellten Namen der Stadt und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.
(3) Die räumlichen Grenzen der Stadtteile nach Absatz 1 sind
3.1 für den Stadtteil Nr. 1.1 die Gemarkungen Albeck, Osterstetten und Stuppelau, der früheren Gemeinde Albeck,
3.2 für den Stadtteil Nr. 1.2 die Gemarkung der früheren Gemeinde Göttingen,
3.3 für den Stadtteil Nr. 1.3 die Gemarkungen Hörvelsingen und Witthau der früheren Gemeinde Hörvelsingen.
VII. Unechte Teilortswahl
§ 12 Unechte Teilortswahl
(1) Die Stadt und die in § 11 Abs. 1 genannten Stadtteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl).
(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:
2.0 Wohnbezirk Langenau 17 Sitze
2.1 Wohnbezirk Albeck 2 Sitze
2.2 Wohnbezirk Göttingen 2 Sitze
2.3 Wohnbezirk Hörvelsingen 1 Sitz
VIII. Ortschaftsverfassung
§ 13 Einrichtungen von Ortschaften
In den räumlichen Grenzen der Stadtteile nach § 11 Abs. 1 wird je eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften führen die für die jeweiligen Stadtteile bestimmten Namen.
§ 14 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte
(1) In den nach § 13 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.
Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt
2.1 in der Ortschaft Albeck 9 Mitglieder
2.2 in der Ortschaft Göttingen 9 Mitglieder
2.3 in der Ortschaft Hörvelsingen 7 Mitglieder
§ 15 Zuständigkeit des Ortschaftsrates
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
3.1 die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
3.2 die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten, sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
3.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltung eingesetzten Gemeindebediensteten,
ferner, soweit nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:
3.4 die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem BauGB,
3.5 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Gemeindestraßen,
3.6 der Erlaß, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht.
(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
4.1 die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht,
4.2 die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
4.3 die Förderung der örtlichen Vereinigungen,
4.4 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 5.000 DM (2.500 Euro), aber nicht mehr als 10.000 DM (5.000 Euro) im Einzelfall,
4.5 bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluß) sowie die Anerkennung der Schlußabrechnung (Abrechnungsbeschluß) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 100.000 DM (50.000 Euro) aber nicht mehr als 300.000 DM (150.000 Euro) im Einzelfall.
Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse, sowie für Angelegenheiten, die dem Bürgermeister nach § 9 übertragen sind.
(5) § 5 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.
§ 16 Ortsvorsteher
(1) In den Ortschaften Albeck und Hörvelsingen wird ein Gemeindebeamter zum Ortsvorsteher vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte bestellt. In der Ortschaft Göttingen ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter auf Zeit.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.
(3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrates.
§ 17 Örtliche Verwaltung
In den Ortschaften nach § 13 wird je eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramts wahrnimmt. Die örtlichen Verwaltungen führen die Bezeichnungen "Stadt Langenau - Ortsverwaltung Albeck" bzw. Göttingen, bzw. Hörvelsingen.
IX. Schlußbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Tag tritt die bisherige Hauptsatzung vom 14. Mai 1993 mit ihren Änderungen außer Kraft. Die genannten Euro-Beträge treten zum 1.1.2002 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Langenau, den 21. September 2009
Mangold
Bürgermeister
(Heimatrundschau vom 26.4.2001, 5.8.2004 und 13.8.2009)
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