Geschäftsordnung für den Gemeinderat
(Kursiver Text gibt Gemeindeordnung wieder – Änderungen sind unterstrichen)
Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat sich der Gemeinderat am 20. April 2001 folgende Geschäftsordnung gegeben.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
(2) Der Erste Beigeordnete vertritt den Bürgermeister
- Ist er rechtlich oder tatsächlich verhindert, so führen die gemäß § 48 GemO bestellten ehrenamtlichen Stellvertreter in der für sie geltenden Reihenfolge den Vorsitz.
- §§ 25, 48 Abs. 1, § 49 GemO
§ 2 Mitgliedervereinigungen
(1) Die Gemeinderäte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss einschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens zwei Gemeinderäten bestehen.
(2) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, ständige Gäste, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Bürgermeister mit.
(3) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend.
II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen
§ 3 Rechtsstellung der Gemeinderäte
(1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. - 32 Abs. 1 bis 3 GemO -
§ 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte
(1) Ein Viertel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlan-gen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.
(2) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig.
(3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich be-antwortet werden; können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit.
(4) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Ein-zelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Ver-schwiegenheit gewährleistende Form zu wahren.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angele-genheiten. - § 24 Abs. 3 bis 5 GemO -
§ 5 Amtsführung
Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung
oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen,
ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vor-sitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen. - §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO -
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhal-tung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezo-genen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweige-pflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekannt gegeben worden sind.
(2) Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will. - §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO -
§ 7 Vertretungsverbot
(1) Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorlie-gen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Stadt nicht übernehmen.
(2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister. - § 17 Abs. 3 GemO -
§ 8 Ausschluss wegen Befangenheit
(1)
Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittel-baren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. dem Ehegatten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder einem durch Annah-me an Kindes statt Verbundenen,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten,
solange die die Schwägerschaft begründende Ehe fortbesteht
oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
(2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur
Beratung zugezogene Einwohner
1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach
den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist,
dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet;
2. oder dessen Ehegatte, Kinder, Eltern, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft
oder Mitglied des Vor-stands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs
eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung
einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder
der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf
Vorschlag der Gemeinde Or-ganmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot;
3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Or-gan nicht
als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten
abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen
Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten
ferner nicht für Wahlen
zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit
(4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsit-zenden mitzuteilen.Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden.
Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, sonst der Bürgermeister.(5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung ver-lassen.
Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen
- § 18 GemO -
III. Sitzungen des Gemeinderats
§ 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich.
Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche
Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände,
bei denen diese Vor-aussetzungen vorliegen, muss nicht öffentlich verhandelt
werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinde-rats, einen Verhandlungsgegenstand
entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sit-zung
zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt,
soweit es die Raumverhältnisse gestatten.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse
sind nach Wiederherstellung der Öffent-lichkeit oder, wenn dies ungeeignet
ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern
nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
- § 35 GemO -
§ 10 Verhandlungsgegenstände
(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen
des Bürgermeisters, der Ausschüsse und über die dazu ge-stellten
Anträge.
(2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird
erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte
dies rechtfertigen.
§
11 Sitzordnung
Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit.
Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge
der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke
im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern
im Gemeinderat festgelegt. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören,
weist der Bürgermeister den Sitzplatz an.
§
12 Einberufung
(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es
die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat
einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden,
wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands
beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des
Gemeinderats gehören.
(2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich
mit angemessener Frist, in der Regel 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe
der Tagesordnung (§ 13) ein. In der Regel finden Sitzungen des Ge-meinderats
am Freitag, Sitzungen der Ausschüsse am Montag statt. In Notfällen
kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich
oder durch Boten) einberufen werden.
(3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt,
so genügt die mündli-che Bekanntgabe durch den Bürgermeister
als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend
waren, sind unverzüglich zu verständigen.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig
ortsüblich bekannt zu geben.
- § 34 Abs. 1 und 2 GemO -
§ 13 Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung
für die Sitzungen auf.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand
auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen.
Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats
gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand
innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.
(3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung
sowie die zur Beratung vorgesehe-nen Gegenstände, unterschieden nach solchen,
über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentli-cher
Sitzung zu verhandeln ist.(4) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen
durch schriftlich auszugebende Nachträge die Tagesord-nung erweitern. Er
ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter
Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für
Anträge nach Absatz 2. - § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO -
§ 14 Beratungsunterlagen
(1) Der Einberufung nach § 12 fügt der
Bürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei,
soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner
entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und
möglichst einen Antrag enthalten.
(2) Die Beratungsunterlagen sind nur für die Gemeinderäte bestimmt.
Sie dürfen von den Gemeinderäten ohne Zustimmung des Bürgermeisters nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen gilt § 6
- § 34 Abs. 1 GemO -
§ 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung
(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß
einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen
des Gemeinderats. Die Sitzung wird ge-schlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände
erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Be-schlussunfähigkeit des Gemeinderats
oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.
- § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO -
§ 16 Handhabung der Ordnung, Hausrecht
(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt
das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung
stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum
weisen.
(2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten
Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum
verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des An-spruchs auf die
auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter
grober Unge-bühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung
kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für
sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige
Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.
- § 36 Abs. 1 und 3 GemO–
§ 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat
(1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge
der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes
beschließt.
(2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung
für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während
der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein
Verhand-lungsgegenstand, von Notfällen abgesehen, nur durch einstimmigen
Beschluss aller Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
(3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand
vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung
und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.
(4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
(5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen
Verhandlungsgegenstand schlie-ßen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag
angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über
einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und die
keiner Frak-tion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, zur
Sache zu sprechen.
§ 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat
(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende.
Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen
Personen übertragen.
(2) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender
Stimme teil. Ortsvorste-her können an den Verhandlungen des Gemeinderats
mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Bürgermeister kann unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts
des Gemeinderats sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen
einzelner Angelegenheiten zuziehen.
(4) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er, Beamte
oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen.
(5)
War der Ortschaftsrat zu einer Angelegenheit zu hören oder liegt ein Vorschlag des Ortschaftsrats zu einer Angelegenheit vor, so ist dem Ortsvorsteher die Gelegenheit zum Vortrag zu geben
.
- §§ 33, 71 Abs. 4 GemO -
§ 19 Redeordnung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach
dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt
das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger
Wortmeldung be-stimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung
darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist.
(2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen
zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.
(3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden
Zustimmung zu-lässig.
(4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso
dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen
jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stel-lungnahme auffordern.
( 5) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse
unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder
zur Ordnung rufen.
§ 20 Sachanträge
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand
der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über
diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge
schriftlich abge-fasst werden.
(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den
Haushalt der Gemeinde nicht un-erheblich beeinflussen (Finanzanträge),
insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber
den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen
einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für
die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.
§ 21 Geschäftsordnungsanträge
(1) Anträge „Zur Geschäftsordnung"
können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegens-tand
nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.
(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer
dem Antragsteller und dem Vorsitzen-den erhält je ein Redner der Fraktionen
und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu
einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesonderea) der Antrag, ohne
weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,b) der Schlussantrag (§
17 Abs. 5),c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,d) der Antrag,
den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut
zu beraten,e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,f) der Antrag, den
Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.
(4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge
nach Abs. 3 Buchst. b. (Schlussan-trag) und c (Schluss der Rednerliste) nicht
stellen.
(5) Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5.
(6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste" angenommen, dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.
§ 22 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
(1) Im Anschluss an die Beratung wird über
die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemein-derat beschließt
durch Abstimmungen (§ 23) und Wahlen (§ 24).
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
aller Mitglieder anwesend und stimmbe-rechtigt ist.
(3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der
Gemeinderat beschlussfähig, wenn min-destens ein Viertel aller Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist.
(4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern
nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig
ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei
der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung
entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
(5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet
der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht
befangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet
§ 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat
ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter
des Bürgermeisters bestellt.
(6) Bei der Berechnung der ,Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder"
nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten
Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen
Mitgliedern
bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitgliede
r
zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der
Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze,
die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr besetzt
werden können, abgezogen wird.(7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung
über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat
beschlussfähig ist.
- § 37 GemO
§ 23 Abstimmungen
(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren,
dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag
in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet
werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird
vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Ge-schäftsordnungsanträgen
wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegen-stehen,
zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge
zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag
des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs-
und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über
denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen
werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister
hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abge-lehnt.
(3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab.
Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen
fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen Annahme ohne
förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung
Zweifel, kann der Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche
Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten
in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung
mit einem anderen Buchstaben des Alphabets.
(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim
mit Stimmzetteln abge-stimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
in § 24 Abs. 2.
- § 37 Abs. 6 GemO -
§ 24 Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen;
es kann offen gewählt werden, wenn kein Mit-glied des Gemeinderats widerspricht.
Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche
Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit
den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfa-che Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl,
findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3
gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang
durchgeführt werden.
(2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt
oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom
Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebe-diensteten das Wahlergebnis
und gibt es dem Gemeinderat bekannt.
(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied
zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer
stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her.
Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen.
- § 37 Abs. 7 GemO -
§
25 Ernennung, Einstellung
und Entlassung der Gemeindebediensteten
(1)Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten;
das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergü-tung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht
. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesen-den Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung über-trägt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.(2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen;
das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Ange-stellten oder Arbeiter.
- § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO –
§ 26 Persönliche Erklärungen
(1) Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung"
erhält das Worta) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe
zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittel-bar nach der Abstimmung
abgegeben werden;b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen
Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführun-gen oder deren unrichtige Wiedergabe
durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung
eines Verhandlungsgegenstands (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur
Tagesordnung) abgegeben werden.
(2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen"
findet nicht statt.
§ 27 Fragestunde
(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten
Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können
bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten
stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).
(2) Grundsätze für die Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel um 18 Uhr der ersten öffentlichen
Sitzung jedes dritten Monats statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde
zu nicht mehr als zwei Angele-genheiten Stellung nehmen und Fragen stellen.
Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen
die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende
Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so
wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht
möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme
rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich
gegeben werden. Der Vor-sitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35
Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-,
Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus
dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.-
§ 33 Abs. 4 GemO -
§ 28 Anhörung
(1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen
und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen
(Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet
der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffener
Personen und Personengruppen.
(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des §
35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt
werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für
die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.
(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder
innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über betreffende Angelegenheit
statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage,
kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung
wird zuvor unterbrochen.
- § 33 Abs. 4 GemO -
IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung
§ 29 Schriftliches Verfahren
Über Gegenstände
einfacher Art kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag,
über den im schriftlichen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen
Nachweis und mit Angabe der Widerspruchs-frist allen Gemeinderäten entweder
nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lauten-den
Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
- § 37 Abs. 1 GemO -
§ 30 Offenlegung
(1) Über Gegenstände einfacher Art
kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in
einer Sitzung oder außerhalb einer solchen geschehen.
(2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände
in einem besonde-ren Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag
ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.
(3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte
darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine
Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht
kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.
- § 37 Abs. 1 GemO -
V. Niederschrift
§ 31 Inhalt der Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen
des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag,
Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der an-wesenden
und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der
Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs-
und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 29) oder durch Offenlegung
(§ 30) gilt Absatz 1 ent-sprechend.
(3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen,
dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
- § 38 Abs.1 GemO -
§ 32 Führung der Niederschrift
(1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer
geführt. Sofern der Bürgermeister keinen besonderen Schriftfüh-rer
bestellt, ist er Schriftführer.
(2) Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche
Sitzungen sind getrennt zu führen.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten,
die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister
als “Vorsitzender und Schriftführer".
- § 38 Abs. 2 GemO -
§ 33 Anerkennung der Niederschrift
(1) Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten
Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Um-lauf zur Kenntnis
des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachte
Einwen-dungen entscheidet der Gemeinderat.
- § 38 Abs. 2 GemO -
§ 34 Einsichtnahme in die Niederschrift
(1) Die Gemeinderäte können jederzeit
in die Niederschriften über die öffentlichen und über die nichtöffentli-chen
Sitzungen Einsicht nehmen.
(2)Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen
Sitzungen ist auch den Einwohnern
gestattet.
- § 38 Abs. 2 GemO –
VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse
§ 35 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet
auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe
Anwendung:
a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister.
Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder, wenn alle Stellvertreter
oder Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Aus-schusses, das Gemeinderat
ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister.
Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder ein Mitglied des
Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauf-tragen. Ein Beigeordneter
hat als Vorsitzender Stimmrecht.
c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat
sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden;
sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in
den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige
Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich
tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen
nicht erreichen.
e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung
von Angelegenheiten, deren Entschei-dung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dienen,
und Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich.
f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig,
entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss
aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne
Vorberatung.
g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen
haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung
und Tagesordnung zur Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse
krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung
der Stell-vertreter.
- §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO -
VII. Schlussbestimmung
§ 36 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1.Mai 2001 in Kraft.
§ 37 Außer-Kraft-Treten bisheriger Bestimmungen
Mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 14.5.1993 außer Kraft.
Langenau, den 20. April 2001
Mangold
Bürgermeister
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