Gebührenordnung für die Benutzung der Stadthalle mit Foyer, Bühne und Küche
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Stadthalle mit Foyer, Bühne und Küche erhebt die Stadt Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte und unterliegen der Mehrwertsteuer. Die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ist in den nachstehend aufgeführten Entgelten nicht enthalten. Sie wird in der Gebührenrechnung gesondert ausgewiesen.
Mit dem Betrieb der Stadthalle erstrebt die Stadt keinen Gewinn. Die Halle wird als Betrieb gewerblicher Art geführt.
Die Nutzung der Halle für den schulischen und vereinsmäßigen Übungsbetrieb im Rahmen des Breitensports erfolgt unentgeltlich.
§ 2 Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf das Entgelt entsteht mit der Zusage der Stadt auf Benutzung und wird innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
§ 3 Schuldner
Schuldner der Benutzungsentgelte ist der Verein, der Veranstalter bzw. der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Höhe der Benutzungsentgelte
1.) Miete ohne Bewirtschaftung, Bühne und Foyer (Übungsbetrieb):
- Miete für die gesamte Halle: 11,00 € / Std.
- Miete für die halbe Halle: 5,50 € / Std.
- Miete Gymnastikhalle: 5,50 € / Std.
2.) Benutzung für Vereinsveranstaltungen:
2.1) Grundmiete
- für die Gesamthalle (Halle, Bühne, Foyer): 85,00 €
- für das Foyer: 60,00 €
2.2) Die Grundmiete ermäßigt sich bei Veranstaltungen, die mehr als einen Tag dauern, für den zweiten und jeden weiteren Tag um 25 Prozent.
2.3) Die Grundmiete gilt für eine Veranstaltung bis zu 6 Stunden ab Saalöffnung. Darüber hinaus wird für jede weitere Stunde 10 Prozent der Grundmiete be-rechnet. Proben und Vorbereitungsarbeiten sind am Veranstaltungstag 6 Stunden vor Einlass frei. Proben und Vorbereitungsarbeiten sind nur möglich, wenn dies der übrige Betrieb gestattet.
2.4) Zuschlag für auswärtige Veranstalter, Gewerbetreibende
und Privatpersonen:
Bei Veranstaltungen auswärtiger Veranstalter, Gewerbetreibenden und Privatpersonen
wird ein Zuschlag von 200 Prozent auf die Grundmiete erhoben.
2.5) Je nach Veranstaltungsart und Risikogröße wird eine Kaution in Höhe von mindestens 300,00 € erhoben.
3.) Nebengebühren
3.1) Reinigen:
- für die Gesamthalle und Foyer: 81,00 €
- für das Foyer: 30,00 €
Nicht enthalten sind darin außergewöhnlich anfallende Reinigungskosten (z.B. bei starker Verunreinigung der Räumlichkeiten). Diese werden gesondert be-rechnet.
Das Reinigen der Küche hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Sollten die Arbeiten ausnahmsweise durch städtisches Personal oder durch Beauftragte der Stadt vorgenommen werden, sind die anfallenden Kosten zu ersetzen.
3.2) Küchen- bzw. Thekenbenutzung bei Veranstaltungen mit Bewirtung:
- Küchenbenutzung: 140,00 €
- Thekenbenutzung: 28,00 €
3.3) Beleuchtung und sonstiger Stromverbrauch:
Elektrische Energie wird nach Verbrauch abgerechnet
- in der Halle: pro KWh 0,10 €
- nur im Foyer: Die Stromkosten sind bereits in der Grundmiete enthalten
3.4) Personalkosten:
Bei Inanspruchnahme des Hausmeisters oder von sonstigen städtischen Personal, soweit dies wegen der Art der Veranstaltung notwendig ist oder vom Veranstalter beantragt wird: pro Arbeitsstunde 31,00 €. Bei einer Änderung des Lohntarifs wird das Entgelt entsprechend angepasst.
3.5) Duschmarken
Je Duschmarke (4 Duschen) wird ein Entgelt erhoben in Höhe von: 1,00 €
3.6) Heizung:
In der Halle: Für jede angefangene Veranstaltungsstunde 5,50€
(innerhalb der Heizperiode vom 01.10. – 31.05. oder wenn auf Wunsch des Veranstalters außerhalb der Heizperiode geheizt wird.)
Nur im Foyer: Oktober-März 22,50 € / Tag
3.7) Garderobe:
Die Gebühr für die Kleideraufbewahrung beträgt: 0,50 € Sie ist unmittelbar an die mit der Aufbewahrung betrauten Person zu entrichten.
3.8) Auslagen und sonstige Kosten:
Besondere Auslagen (z.B. Fernsprechgebühren, Stimmen des Flügels) sind zu ersetzen. Außerdem muss für Sachbeschädigungen aller Art der Stadt Ersatz geleistet werden.
§ 5 Gebühren bei Ausfall von Veranstaltungen
Die Grundgebühr wird in Höhe des halben Betrags, die Nebengebühren in Höhe der tatsächlich angefallenen Leistungen erhoben, wenn vom Veranstalter oder Antragsteller eine ihm verbindlich zugesagte Veranstaltung abgesagt wird. Dies gilt nicht, wenn der Gebührenschuldner den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Absage mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich bei der Stadtver-waltung eingegangen ist oder die Halle noch für andere Veranstaltungen vergeben werden kann.
§ 6 Ausnahmen
Der Bürgermeister kann in besonderen Fällen Abweichungen von dieser Gebührenordnung zulassen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 17.10.2003 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Gebührenordnung vom 01. Juli 2002 für ungültig erklärt.
Langenau, 17.10.2003
Mangold
Bürgermeister
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