Gebührenordnung für die außerschulische Nutzung von städtischen Schulräumen
§ 1
Die Stadt Langenau erhebt für die außerschulische Nutzung ihrer Schulräume Entgelte nach Maßgabe der Gebührenordnung.
§ 2 Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf das Entgelt entsteht mit der Zusage der Stadt auf Benutzung und wird innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
§ 3 Schuldner
Schuldner der Benutzungsentgelte ist der Verein, der Veranstalter bzw. der Antrags-steller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Höhe der Benutzungsentgelte
1.Benutzung des Foyers und des Musiksaales der Albecker-Tor-Schule und des Musiksaales des Robert-Bosch-Gymnasiums
- Benutzung bei Veranstaltungen Grundgebühr: 10,23 €
- Heizungspauschale (Okt. – März): 15,34 €
- Kinder- und Jugendveranstaltungen sind gebührenfrei.
2.Benutzung sonstiger Schulräume
- Vereine und Volkshochschule gebührenfrei
- Privater Nachhilfe- und Musikschulunterricht: 1,53 € / Stunde
§ 5 Gebühren bei Ausfall von Veranstaltungen
Die Gebühr wird in Höhe des halben Betrages erhoben, falls vom Veranstalter oder Antragssteller eine ihm verbindlich zugesagte Veranstaltung abgesagt wird. Dies gilt nicht, wenn der Gebührenschuldner den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Absage mindestens 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich beim Bürgermeister eingegangen ist oder der Raum noch für eine andere Veranstaltung vergeben werden kann.
§ 6 Sonstiges
Über Anweisungen von dieser Gebührenordnung und Sonderregelungen beschließt der Gemeinderat im Einzelfall.
§ 7 Zusätzliche Kosten
Entstehen der Gemeinde durch die Inanspruchnahme des Hausmeisters zusätzliche Kosten, sind diese vom Veranstalter der Stadt zu ersetzen. Außerdem muss für Sachbeschädigungen aller Art der Stadt Ersatz geleistet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt zum 17. März 1989 in Kraft
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