Gebührenordnung für die Benutzung des Pfleghofsaals Langenau und des Zehntstadels Göttingen
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung des Pfleghofsaals bzw. des Zehntstadels erhebt die Stadt Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte und unterliegen bezüglich des Pfleghofsaals (nicht bezüglich des Zehntstadels) der Mehrwertsteuer. Die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ist in den nachstehend aufgeführten Entgelten nicht enthalten. Sie wird in der Gebührenrechnung gesondert ausgewiesen.
§ 2 Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf das Entgelt entsteht mit der Zusage der Stadt auf Benutzung und wird innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
§ 3 Schuldner
Schuldner der Benutzungsentgelte ist der Verein, der Veranstalter bzw. der Antrag-steller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Höhe der Benutzungsentgelte
1.) Grundmiete einschließlich Inventar und Stromverbrauch.
- Veranstaltungen: 60,00 €
- Übungsbetrieb, Kurse: 5,50 € / Std.
- Ausstellungen, Proben der Vereine, der Musikschule und anderer Veranstalter: nach Sondervereinbarung
Die Grundmiete gilt für eine Veranstaltung bis zu 6 Stunden ab Saalöffnung. Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Einlaß und Schließung der benutzten Räume. Darüber hinaus wird für jede weitere Stunde 10 Prozent der Grundmiete berechnet.
Proben und Vorbereitungsarbeiten sind am Veranstaltungstag 6 Stunden vor Einlass frei. Proben und Vorbereitungsarbeiten sind am Veranstaltungstag 6 Stunden vor Einlass frei. Proben und Vorbereitungsarbeiten sind nur möglich, wenn dies der übrige Betrieb gestattet wird.
Bei Veranstaltungen über mehrere aufeinanderfolgende Tage hinweg ermäßigen sich die Entgelte um 50 % für die Folgetage.
2.) Mietnebenkosten:
- 2.1) Reinigung -
Nicht darin enthalten sind außergewöhnlich anfallende Reinigungskosten
(z. B. bei starker Verunreinigung der Räumlichkeiten). Diese werden
gesondert berechnet.
30,00 € - 2.2) Theke bzw. Küche:
28,00 € / Tag - 2.3) Heizung (Oktober – März):
22,00 € / Tag
2.4) Das Stimmen der zur Verfügung gestellten Musikinstrumente erfolgt auf Kosten des jeweiligen Veranstalters.
2.5) Bei Veranstaltungen auswärtiger Veranstalter, Gewerbetreibender und Privatpersonen wird ein Zuschlag von 200 Prozent auf die Grundmiete erhoben.
2.6) Je nach Veranstaltungsart und Risikogröße kann eine Kaution in Höhe von mindestens 150,00 € erhoben werden.
2.7) Bei Inanspruchnahme des Hausmeisters oder von sonstigem städtischen Personal, soweit dies wegen der Art der Veranstaltung notwendig ist oder vom Veranstalter beantragt wird: pro Arbeitsstunde 31,- €. Bei einer Änderung des Lohntarifs wird das Entgelt entsprechend angepasst.
2.8) Für Sonderwünsche werden dem Mieter die Selbstkosten berechnet.
3.) Das Auf- und Abbauen der Stühle, Tische und der Bühne sowie das Reinigen des Saals und der Theke bzw. Küche hat durch den Veranstalter zu erfolgen.
4.) Besondere Auslagen (z.B. Fernsprechgebühren, Stimmen des Flügels) sind zu ersetzen. Außerdem muss für Sachbeschädigungen aller Art der Stadt Ersatz geleistet werden.
§ 5 Gebühren bei Ausfall von Veranstaltungen
Die Grundgebühr wird in Höhe des halben Betrags, die Nebengebühren in Höhe der tatsächlich angefallenen Leistungen erhoben, wenn vom Veranstalter oder Antragsteller eine ihm verbindlich zugesagte Veranstaltung abgesagt wird. Dies gilt nicht, wenn der Gebührenschuldner den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Absage mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich bei der Stadtverwaltung eingegangen ist oder die Halle noch für andere Veranstaltungen vergeben werden kann.
§ 6 Ausnahmen
Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen Abweichungen von dieser Gebührenordnung zulassen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 17.10.2003 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Gebührenordnung vom 01.07.2002 für ungültig erklärt.
Langenau, 17.10.2003
Mangold
Bürgermeister
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