Satzung über die Form der Öffentlichen Bekanntmachung
Stadt Langenau
Kreis Ulm
Satzung über die Form der öffentlichen
Bekanntmachungen
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) in Verbindung mit § 1 der Ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 31. Oktober 19955 (Ges.Bl.S. 235) hat der Gemeinderat am 20. April 1956 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Stadtgemeinde Langenau – in die „Heimat-Rundschau“ – durchgeführt. Sie gelten mit Ablauf des Erscheinungstages der Zeitung als vollzogen.
Vorstehende Satzung wirde in der in ihr bestimmten Form
am 27. April 1956 öffentlich bekanntgemacht und am 28. April 1956
gemäß § 4 Abs. 3 GO der Aufsichtsbehörde angezeigt.
Langenau, den 16. Februar 1967
Bürgermeisteramt
Bürgermeister
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