Satzung über die Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Stadt Langenau
Alb-Donau-Kreis
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 36 Feuerwehrgesetz hat der Gemeinderat am 06. Mai 1994 die folgende Satzung beschlossen und mit der 4. Satzung vom 14.03.2003 zur Änderung der Satzung über die Kostenersätze der Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr geändert:
§ 1
Kostenersätze
- Soweit sie nach § 36 des Feuerwehrgesetzes dazu berechtigt ist,
fordert die Stadt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ersatz
der Kosten nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Verzeichnisses.
- Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste
halbe Stunde aufgerundet.
- Für Leistungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, wird der Kostenersatz im Einzelfall nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 2
Entstehung und Fälligkeit
der Ersatzforderung
- Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit dem Beginn der Leistung.
Die Forderung wird mit ihrer Bekanntgabe an den Schuldner zur Zahlung
fällig.
- In begründeten Fällen fordert die Stadt eine Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe des Kostenersatzes.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres mit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Langenau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
89129 Langenau, den 06. Mai 1994
Mangold
Bürgermeister
Anlage: Verzeichnis der Kostenersätze
| 1. Personal | ||
| je Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr und Einsatzstunde: | 16,60 € | |
| 2. Fahrzeuge | ||
| je eingesetztes Fahrzeug und Einsatzstunde: | ||
| Vorausrüstwagen (VRW) | 70,00 € | |
| Mannschaftstransportwagen (MTW) | 50,00 € |
|
| Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) | 80,00 € | |
| Löschgruppenfahrzeug (LF 16/TS) | 80,00 € | |
| Rüstwagen (RW 2) | 70,00 € | |
| Gefahrgutwagen (GW-G) | 120,00 € | |
| Drehleiterfahrzeug (DLK) | 300,00 € | |
| Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF 8) | 50,00 € | |
| Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank (TSF-W) | 60,00 € |
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