Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V. m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Langenau am 27.01.2006 folgende Satzung beschlossen:
I.Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege
§ 1
Erhebung
des Erschließungsbeitrags
Die Stadt Langenau erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche
- zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),
- zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege).
§ 2
Umfang der Erschließungsanlagen
-
Beitragsfähig sind die Erschließungskosten
1. für Anbaustraßen
inbis zu einer Breite von
1.1 Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten 6 m; 1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten
bei nur einseitiger Bebaubarkeit10 m;
7 m;1.3 Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten
bei nur einseitiger Bebaubarkeit14 m;
8 m;1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als den in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten
bei nur einseitiger Bebaubarkeit18 m,
12,5 m;1.5 Industriegebieten
bei nur einseitiger Bebaubarkeit20 m,
14,5 m;2. Für Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m. - Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige
Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten)
bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige
Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern
sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m.
- Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern
sich die in Abs.1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich
einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe
gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung
mit anderen Verkehrsanlagen.
Erschließt eine Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten.
Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.
- Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig
nicht gedeckten Kosten für
- den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze.
- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
- die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,
- Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,
- den Wert der aus dem Vermögen der Stadt bereitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;
- die vom Personal der Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen.
Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Stadt stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
§ 3
Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten
Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den
tatsächlichen Kosten ermittelt.
Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln.
§ 4
Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege
- Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben
den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen
(Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen
usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen
verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen
sind endgültig hergestellt, wenn
- Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
- Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen;
- Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind;
- Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für
den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt
sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und
die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind.
- Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs.
1 ausgebaut sind.
- Die Stadt kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.
§ 5
Anteile der Stadt an den beitragsfähigen Erschließungskosten
Die Stadt trägt 5 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.
§ 6
Erschlossene
Grundstücke, Abrechnungsgebiet,
Verteilung
der umlagefähigen Erschließungskosten
- Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke
erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung
vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung
für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke,
die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder
unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind,
gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.
- Als Grundstücksfläche, die der Verteilung der umlagefähigen
Erschließungskosten zugrunde gelegt wird, gilt
1. im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
a) bei Grundstücken, die vollständig innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile liegen, die tatsächliche Grundstücksfläche,
b) bei allen übrigen Grundstücken die tatsächliche Grundstücksfläche
bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnweges oder zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die eine Abrechnungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschließungsanlage i.S. des Satzes 1.
- Die nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) anderweitig nicht
gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten)
werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis
verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke
zueinander stehen.
- Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt).
§ 7
Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren
- Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung
seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis
wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,
die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet
werden.
- Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor
die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8
bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke,
die durch weitere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen
werden, gilt darüber hinaus die Regelung des § 14.
- Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung
1. in den Fällen des § 11 Abs. 2 0,5, 2. bei der eingeschossigen Bebaubarkeit 1,0, 3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, 5. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit
1,75, 6. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0.
§ 8
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
- Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl
genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse
i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan geltenden Fassung.
- Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 9
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
- Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl
aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das
Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
- Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen
festsetzt
- Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht
durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt
er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe
(Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der
Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
- 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS),
reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete,
Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten
Gebiete und
- 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete
(MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete
(GI) und sonstige Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
- 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS),
reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete,
Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten
Gebiete und
- Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht
durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt
er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe
(Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der
Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der
Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
- 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA),
Ferienhausgebiete Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete
(WB) festgesetzten Gebiete und
- 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete
(MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI)
und sonstige Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
- 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA),
Ferienhausgebiete Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete
(WB) festgesetzten Gebiete und
- Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan
festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs.
1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
- Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 11
Sonderregelungen
für Grundstücke in
beplanten Gebieten
- Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt
werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig
oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl
anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S. der LBO auch
Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8
bis 10 finden keine Anwendung.
- Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten
Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung
nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt
werden sollen bzw, überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze,
Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von
0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.
- Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver- und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen.
§ 12
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,
für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 8
bis 11 bestehen
- In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entsprechende Festsetzungen
enthält, ist
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf
den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen
Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 8 Abs.2 gilt entsprechend.
- Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S.
der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten
des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus
der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8
Abs. 2.
- Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11 für
die Grundstücke entsprechende Anwendung,
- auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können,
- die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind.
§ 13
Artzuschlag
- Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans
oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet
liegen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu
erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer
diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.
- Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs.3 Nr. 2 fallenden Grundstücke.
§ 14
Mehrfach erschlossene Grundstücke
- Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der
Stadt stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke,
Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6
bis 13 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer
Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch
drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen
mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis
wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,
die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl
abgerundet.
- Durch die Anwendung von Absatz 1 darf die Beitragsbelastung der
nicht durch weitere Anbaustraßen erschlossenen
Grundstücke im Abrechnungsgebiet
150 v.H. des Betrags nicht überschreiten,
der auf sie entfiele, wenn den mehrfach erschlossenen
Grundstücken die
Ermäßigung nach Absatz 1nicht gewährt würde. Wird die Grenze überschritten, ist der Anteil der
Erschließungskosten,
der diese Grenze überschreitet,
von den mehrfach erschlossenen Grundstücken
in dem Verhältnis
zu tragen, in dem der Ansatz ihrer Nutzungsflächen nach Absatz
1 vermindert wird.
- Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 bleiben solche Erschließungsanlagen
unberücksichtigt, für
die Beiträge oder Beträge einer Beitragsablösung für
ihre erstmalige Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach
den Bestimmungen des
Bundesbaugesetzes bzw. Baugesetzbuchs und vergleichbarer früherer
landesrechtlicher Vorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden
dürfen.
- Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden.
§ 15
Vorauszahlungen
- Die Stadt kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag
noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen
endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung
der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige
Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren
zu erwarten ist.
- Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu.
§ 16
Entstehung der Beitragsschuld
- Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohnweg
sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung nach
dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den
Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre
Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuchs erfüllt
und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.
- Die Stadt gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.
- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt
einer Erschließungsanlage oder eine Abrechnungseinheit (§ 3
Abs. 2 S. 2).
- Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids.
§ 17
Beitragsschuldner
- Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags-
bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
- Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der
Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
- Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 18
Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen
Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
§ 19
Ablösung
des Erschließungsbeitrags
- Die Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist,
mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Erschließungsbeitrags
für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt
oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen
vereinbaren.
- Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich
entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen
dieser Satzung.
- Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
II. Schlussvorschriften
§ 20
Andere Erschließungsanlagen
Die Stadt Langenau erhebt für öffentliche
- Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen
mit dem übrigen Straßennetz in der Stadt zu verbinden (Sammelstraßen),
- Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-,
Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
- Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm
flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genannten
Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen),
- Kinderspielplätze,
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmission (Lärmschutzanlagen)
keine Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
§ 21
Übergangsregelungen
- Die Erschließungsbeitragssatzung vom 16.10.1992 findet Anwendung,
wenn für Grundstücke vor dem 1. Oktober 2005 ein Erschließungsbeitrag
nach dem Baugesetzbuch (BauGB) entstanden ist und der Erschließungsbeitrag
noch erhoben werden kann.
- Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag
entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen,
steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr
dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung
getroffen hat.
- Hat eine Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 S.
5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage
i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende
Wirkung der Ablösung weiterhin.
- Bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen, die vor dem 01.01.2006 begonnen wurden und für die die Stadt bei den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Vorauszahlungen für den voraussichtlichen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der bisherigen Erschließungsbeitragssatzung erhoben hat, übernimmt die Stadt einen Eigenanteil von 10 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.
§ 22
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
(GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt !
Langenau, den 27.01.2006
Mangold
Bürgermeister
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