Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Langenau
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.03.2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung für Einsätze
- Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 9,00 €.
- Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zu Grunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle aufgerundet.
- Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, wird zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und Abs. 2 eine pauschale Aufwandsentschädigung von 9,00 € gewährt.
- Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (15 § Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
§ 2
Entschädigung für Aus- und
Fortbildungslehrgänge
- Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen
wird auf Antrag eine pauschale Aufwandsentschädigung in folgendem
Umfang gewährt:
Lehrgangsart/Entschädigung:
Truppmann 64,00 €; Truppführer 36,00 €; Sprechfunker 16,00 €; Maschinisten 36,00 €; PA-Geräteträger 21,00 €.
- Für die Teilnahme an sonstigen, nicht unter Abs. 1 genannten Aus-
und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer bis zu zwei Tagen wird
auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall
ein Stundensatz von 5,00 €, maximal jedoch 41,00 € je Tag gewährt.
Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs von Unterrichtsbeginn bis –ende zu Grunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle aufgerundet.
- Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
§ 3
Zusätzliche Entschädigung
- Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen
Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über
das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine
zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des
Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:
Kommandant: 600,00 €/Jahr;
stellvertr. Kommandant: 180,00 €/Jahr;
Abteilungskommandant, Abt. Langenau: 300,00 €/Jahr;
stellvertr. Abteilungskommandant, Abt. Langenau: 120,00 €/Jahr, Abteilungskommandanten der Abteilungen
Albeck, Göttingen und Hörvelsingen je 180,00 €/Jahr;
Jugendfeuerwehrwart: 180,00 €/Jahr;
Gerätewart: 240,00 €/Jahr.
Die oben genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die gegebenenfalls noch durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten hierfür keine gesonderte Entschädigung i. S. des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung.
- Ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten für die bei der Pflege und Wartung des Feuerwehrgeräts geleisteten Arbeitsstunden eine Aufwandsentschädigung von 9.00 € je Arbeitsstunde.
- Ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die im Feuersicherheitsdienst eingesetzt sind, erhalten für die beim Feuersicherheitsdienst geleisteten Dienststunden eine Aufwandsentschädigung von 5,00 € je Dienststunde.
§ 4
Entschädigung für haushaltsführende
Personen
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall ein Betrag in Höhe von 6,00 €/Stunde gewährt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.09.1992 mit allen Änderungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung
wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
der Stadt Langenau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Langenau, 14.03.03
Mangold
Bürgermeister
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