Benutzungsordnung für die Stadthalle Langenau
Der Gemeinderat der Stadt Langenau hat am 17.10.2003 folgende Benutzungsordnung für die Stadthalle in Langenau beschlossen.
§ 1
Zweckbestimmung
1) Die Stadthalle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Langenau i. S. § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg. Sie dient gleichermaßen der Förderung des geselligen und kulturellen Lebens der Stadt, wie auch der Ausübung des Sports durch örtliche Vereine und Schulen sowie der vertraglich festgelegten Einzelbenutzung.
2) Innerhalb dieser Zweckbestimmung kann die Halle auf Antrag den örtlichen Schulen, eingetragenen Vereinen und Organisationen für Übungszwecke und für Einzelveranstaltungen sowie Privatpersonen und Firmen für Einzelveranstaltungen zu Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
§ 2
Verwaltung und Aufsicht
1) Die Stadthalle wird von der Stadtverwaltung verwaltet. Die bauliche Aufsicht und die Überwachung der technischen Einrichtungen obliegt dem Bauamt. Die laufende Beaufsichtigung ist Sache des Hausmeisters. Zuständig ist der Hausmeister der Friedrich-Schiller-Realschule und der Ludwig-Uhland-Schule. Diese Zuständigkeit bleibt durch den turnusmäßigen Wechsel der Hausmeister im Wochenend- und Abenddienst unberührt. Der Hausmeister hat für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Halle und deren Umgebung zu sorgen.
2) Während des Turn- und Sportunterrichts der Schulen (s. Absatz 1) ist der Schulleiter bzw. der von ihm beauftragte Lehrer für die Aufsicht über die Schüler und für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich. Nachfolgende Regelungen können diese Bestimmung nicht einschränken.
§ 3
Anmeldung
1) Veranstaltungen der örtlichen Vereine haben Vorrang vor
sonstigen Veranstaltungen, sofern der Antrag mindestens 6 Monate im voraus schriftlich
bei der Stadtverwaltung eingegangen ist. Liegen für dieselbe Zeit mehrere
Anträge vor, ist die Reihenfolge des Eingangs der Anträge maßgebend.
Der Antrag auf Überlassung der Halle ist jedoch spätestens 8 Wochen
vor der Veranstaltung zu stellen. Dabei ist die Art und die Dauer der Veranstaltung
sowie die genaue Anschrift des Veranstalters anzugeben.
Das Abhalten von Proben und die damit verbundene Nutzung der Räume muss
im Antrag besonders erwähnt sein und bedarf der besonderen Zustimmung.
Dabei ist nach Möglichkeit auf die Dauerbelegung Rücksicht zu nehmen,
d. h., öffentliche Einzelveranstaltungen und Proben oder Aufbauarbeiten
für solche Einzelveranstaltungen außerhalb des Wochenendes sind auf
Ausnahmefälle zu beschränken.
2) Eine Terminvormerkung ohne Vertrag (Zulassung) ist für die Stadt unverbindlich.
3) Wird die Halle für städtische Zwecke benötigt, so gehen diese Interessen denen der übrigen Benutzer vor. Bei vertraglichen Einzelbelegungen muss beim Sportbetrieb mit Einschränkungen gerechnet werden.
§ 4
Zulassung von Veranstaltungen
1) Die Stadtverwaltung ist allgemein ermächtigt, mit dem Veranstalter den erforderlichen schriftlichen Benutzungsvertrag abzuschließen das Benutzungsentgelt nach der jeweils geltenden Gebührenordnung festzusetzen und die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags zu überwachen.
2) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Langenau als Eigentümer der Halle und der Veranstalter ist privatrechtlich.
3) Diese Hallenordnung wird bei Vertragsabschluss zum Bestandteil des Benutzungsvertrages erklärt.
4) Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Stadt kann im Rahmen der Zulassung der Veranstaltung verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Plakatanschläge und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren Hallenbereich bedürfen der Zustimmung der Stadt.
§ 5
Rücktritt
1. Die Stadt kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Nachweis der erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen
Anmeldungen oder etwaiger Genehmigungen nicht erbracht wird;
b) die geforderte Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder die verlangte
Sicherheitsleistung nicht erbracht wird;
c) durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Langenau
zu befürchten ist;
d) infolge höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder sonstigen
unvorhersehbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen die
Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.
2. Macht die Stadt von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, so ist sie, falls der Rücktrittsgrund nicht vom Mieter zu vertreten ist, höhere Gewalt oder ein Notstand vorliegt, dem Mieter zum Ersatze der diesem bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandenen tatsächlichen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener Gewinn wird jedoch nicht vergütet. Jede Vergütung entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.
§ 6
Übergabe der Räume
1) Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand rechtzeitig vor Beginn der zugelassenen Veranstaltung vom Hausmeister dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister geltend macht. Nachträglich können Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.
2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der im Überlassungsvertrag genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
§ 7
Besetzung der Halle
1) Für die Einrichtung der Halle gelten die von der Stadt und von der Baurechtsbehörde genehmigten Bestuhlungs- und Betischungspläne. Abweichungen hiervon sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hausmeisters zulässig. Die genehmigten Bestuhlungspläne sind in der Halle ausgehängt.
2) Um eine rasche Entleerung der Halle in jedem Fall zu erreichen, darf der Veranstalter von sich aus nicht mehr Tische und Stühle aufstellen, als im Bestuhlungsplan zugelassen sind. Insbesondere dürfen die Gänge und Fluchtwege unter keinen Umständen mit Stühlen oder sonstigen Gegenständen verstellt werden.
3) Die in den Bestuhlungs- und Betischungsplänen enthaltenen Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, nicht mehr Karten auszugeben, als Plätze vorhanden sind.
§ 8
Pflichten und Aufgaben der Veranstalter
1) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf seine Kosten einen ausreichenden Ordnungsdienst einzurichten.
2) Er hat im Überlassungsantrag einen verantwortlichen Leiter zu bestellen; der Einlass in die Halle erfolgt erst, wenn dieser Leiter anwesend ist, er hat auch bis zum Schluss der Veranstaltung (einschließlich Aufräumungsarbeiten) anwesend zu sein.
3) Hält der Veranstalter oder die Stadt eine Betreuung durch das Deutsche Rote Kreuz oder eine gleichartige Organisation für erforderlich, so hat der Veranstalter diese auf seine Kosten zu bestellen.
4) Die Stadt kann je nach Art der Veranstaltung das Verlegen eines Schutzbodens verlangen.
5) Der Veranstalter verpflichtet sich, seinen steuerlichen Meldepflichten nachzukommen.
6) Die Verkürzung der Sperrzeit ist, wenn erforderlich, rechtzeitig beim Amt für öffentliche Ordnung zu beantragen.
7) Der Veranstalter ist zur pünktlichen Bezahlung der anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Gebühren verpflichtet.
8) Die Stadt kann verlangen, dass die unter Punkt 5 – 7 genannten Verpflichtungen nachwiesen werden.
9) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer- sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.
10) Der Veranstalter hat den Anordnungen des Hausmeisters und Beauftragten der Stadt Folge zu leisten und ihnen jederzeit den Zutritt zu der Veranstaltung zu gestatten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass keine Unbefugten die Bühne, den Regierraum und die Umkleideräume betreten.
11) Kosten für eine etwaige Feuerwache (§ 10 Abs. 4) trägt der Veranstalter.
12) Jeder Schaden an Halle und Geräten ist vom Veranstalter ohne besondere Aufforderung sofort dem Hausmeister zu melden.
13) Vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände sind unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung aus den Räumen zu entfernen. Der Veranstalter ist zum Auf- und Abbauen der Tische und Stühle verpflichtet. Die Tische und Stühle sind nach Ende der Veranstaltung in die Lagerräume zu verbringen. Dies muss zeitlich so geschehen, dass der Turn- und Sportbetrieb der Schulen oder weitere Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.
14) Spätestens zum gleichen Zeitpunkt (Abs. 13) hat der Veranstalter die benützten Räume vollständig aufzuräumen und dem Hausmeister besenrein zu übergeben.
15) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrten zu den Eingängen der Halle nicht mit Autos, Fahrrädern oder Motorrädern verstellt wird.
§ 9
Rechte, Pflichten und Aufgaben des Hausmeisters
1) Die Halle wird durch den Hausmeister oder eine durch die Stadt beauftragte Person geöffnet und geschlossen.
2) Der Hausmeister übt in der Halle das Hausrecht aus. Er kann für die Dauer einer etwaigen notwendigen Abwesenheit während der Veranstaltung die Ausübung des Hausrechts auf den jeweiligen Leiter der Veranstaltung übertragen.
3) Die technischen Anlagen, wie z. B. die Lautsprecher-, Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen, dürfen nur durch städtisches Personal oder durch Beauftragte der Stadt bedient werden.
4) Der Hausmeister ist berechtigt und verpflichtet, Hallenbesucher, welche die Ordnungsvorschriften nicht beachten oder ungebührlich Lärm verursachen, zur Ordnung zu mahnen und notfalls aus dem Haus zu weisen.
5) Anordnungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten.
6) Schäden, die dem Hausmeister nach § 8 Abs. 11 gemeldet werden, hat dieser, soweit er nicht selbst für deren Beseitigung sorgen kann, unverzüglich dem zuständigen Amt weiterzuleiten.
§ 10
Allgemeine Ordnungsvorschriften
1) Den Benützern der Halle wird zur besonderen Pflicht gemacht,
das Gebäude und seine Einrichtung äußerst zu schonen und alle
Beschädigungen zu unterlassen.
Auch ist darauf zu achten, dass die Halle nur mit gereinigten Schuhen betreten
wird. Zigarren- und Zigarettenreste sowie sonstige Abfälle dürfen
nicht auf den Boden geworfen werden.
2) Beginn und Ende der Veranstaltung richten sich nach den im Benutzungsvertrag festgelegten Zeiten. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt beendet wird und die Gäste die gemieteten Räume innerhalb einer halben Stunde verlassen. Sollte sich der Beginn der Veranstaltung gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt wesentlich ändern, so ist dies der Stadtverwaltung rechtzeitig mitzuteilen.
3) Das Mitbringen von Tieren in die Halle ist grundsätzlich nicht erlaubt.
4) Sofern die Sicherheitsbestimmungen (§119 VersammlungsstättenVO) eine besondere Feuerwache erfordern, hat der Veranstalter dafür zu sorgen.
5) Die Ordner sind verpflichtet, neben einer etwaigen Feuerwache auf die feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten und für einen ruhigen und ordnungsgemäßen Ablauf der gesamten Veranstaltung Sorge zu tragen. Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass auch die Gänge zwischen den Stuhl- und Tischreihen nicht zugestellt werden und haben im Brandfall das geordnete Verlassen des Gebäudes durch die Veranstaltungsteilnehmer zu regeln.
6) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist unzulässig. Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen in der Halle nicht abgebrannt werden.
7) Die nach außen führenden Türen dürfen über die ganze Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden.
§ 11
Besondere Vorschriften für den allgemeinen Sportbetrieb
1) Für die Benutzung durch die Schulen im Rahmen des Sportunterrichts gelten die jeweiligen Richtlinien des Kultusministeriums.
2) Für die Benutzung der Halle durch die Vereine muss eine aufsichtsführende Person dauernd anwesend sein. Sie hat darauf zu achten, dass die Hallenordnung eingehalten wird. Der Einlass in die Halle erfolgt erst, wenn die aufsichtsführende Person anwesend ist, sie hat auch als letzte die Halle zu verlassen.
3) Die Belegung kann entzogen werden, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 10 Aktiven einer Gruppe unterschritten wird.
4) Die Anfangs- und Schlusszeiten sind entsprechend dem Belegungsplan pünktlich einzuhalten. Die im Belegungsplan eingetragenen Zeiten verstehen sich jeweils inklusive Umkleiden. Außerdem muss das Umkleiden so rechtzeitig erfolgen, dass spätestens um 22.00 Uhr die Halle vom Hausmeister geschlossen werden kann.
5) Die Halle darf zum Übungsbetrieb nur in sauberen, nicht abfärbenden Turnschuhen betreten werden. Diese sind erst in den Umkleideräumen anzuziehen. Nicht verwendet werden dürfen Sportschuhe mit Stollen, Spikes oder Hallenspikes. Zum An- und Auskleiden sind die Umkleideräume zu benutzen.
6) Das Aufstellen und Entfernen der Turngeräte hat unter größter Schonung von Boden, Seitenwänden und Geräten zu erfolgen. Schwere Geräte wie Barren, Pferd usw. sind mit den hierfür vorhandenen Transportgeräten zu transportieren. Sichtbare Mängel an den Geräten sind sofort dem Hausmeister zu melden.
7) Geräte und sonstige Übungsgegenstände sind nach Beendigung der Übungsstunden wieder ordnungsgemäß aufzuräumen. Der anwesende Übungsleiter ist hierfür verantwortlich.
8) Verboten ist vor allem:
a) das Benutzen von Hanteln und solchen Sportgeräten, welche an der Halle
oder am Inventar Schäden verursachen können;
b) Rollschuhlaufen, Skateboardfahren usw. sowie das Fallenlassen von schweren
Gegenständen, das Rauchen, das Wegwerfen von Abfällen aller Art und
das Ausspucken auf den Fußboden. Gegen Wände und Decken darf nicht
absichtlich gestoßen oder geschlagen werden;
c) das Harzen von Händen und Bällen.
9) Bei Ballspielen dürfen nur solche Bälle verwendet werden, die nicht gefettet sind und sich für den Hallenbetrieb eigenen. Auf die Halle und ihr Inventar ist besonders Rücksicht zu nehmen.
10) Die Stadtverwaltung ist ermächtigt, ein Hallenbenützungsbuch einzuführen. Einzutragen sind die Übungszeit, der Zustand der Halle bei der Übernahme, die Zahl der Teilnehmer und die während der Benutzungszeit vorgekommenen Beschädigungen sowie besondere Vorkommnisse. Verantwortlich für die Eintragung ist der jeweilige aufsichtsführende Übungsleiter.
11) Die Halle und Ihre Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln, die jeweiligen Benutzer haften für die verursachten Schäden. Jeder Schaden ist von dem verantwortlichen Übungsleiter unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Geschieht dies nicht und kann der Schädiger nicht ermittelt werden, gilt die Vermutung, dass der letzte Benutzer vor der Feststellung des Schadens Verursacher ist. Der Hausmeister ist verpflichtet, festgestellte Schäden unverzüglich der Stadtverwaltung zu melden und den Verursacher zu ermitteln.
12) Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß für das Schulturnen.
§ 12
Dekorationen
1) Dekorationen, Aufbauten und dgl. Dürfen nur auf Antrag und mit Genehmigung des für die Überlassung der Räumlichkeiten zuständigen Amtes angebracht werden. Der Aufbau hat in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit zu erfolgen, ansonsten ist die Zustimmung der Schulleitung erforderlich. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung über Dekorationen und Ausstattungsgegenstände sind zu beachten.
2) Dekorationen, die gegen die guten Sitten und pädagogische Belange verstoßen, sind nicht zulässig.
3) Bei der Befestigung von Ausschmückungen an den Wänden dürfen nur die vorgesehenen Einrichtungen (Haken usw.) benutzt werden. Befestigungen mit Leim, Reißnägeln, Nadeln usw. sind untersagt.
4) Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder durch Imprägnierung schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Ausschmückungsgegenstände, die wiederholt verwendet werden, sind vor der Wiederverwendung auf ihre Schwerentflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls nochmals zu imprägnieren.
5) Dekorationen aller Art mit Ausnahme der Bühnenaufbauten müssen vom Fußboden mindestens 20 cm entfernt bleiben.
6) Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden. Sie müssen von Beleuchtungskörpern und Lüftungskanälen so weit entfernt sein, dass sie sich nicht entzünden können.
7) Papierschlangen und ähnliche Wurfgegenstände müssen ebenfalls durch eine geeignete Imprägnierung schwer entflammbar gemacht sein.
8) Abgeschnittene Bäume und Pflanzenteile dürfen nur in grünem Zustand verwendet werden.
9) Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht mit Ausschmückungsgegenständen verstellt oder verhängt werden.
10) Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten usw. vom Veranstalter unverzüglich wieder zu entfernen. Ausnahmen hiervon sind auf Antrag mit Zustimmung der Stadtverwaltung möglich. Der Antrag muss mit der schriftlichen Anmeldung eingereicht werden.
§ 13
Verlust von Gegenständen, Fundsachen
1) Die Stadt Langenau haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstigem Privatvermögen der Benutzer und Gäste sowie von eingebrachten Sachen.
Das gleiche gilt auch für Fundgegenstände und für die im Außenbereich abgestellten Fahrzeuge.
2) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben.
3) Meldet sich der Verlierer nicht innerhalb von einem Monat, werden die Fundsachen beim Fundamt der Stadtverwaltung abgeliefert. Das Fundamt verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14
Kleiderablage
1) Für die Benutzung der Kleiderablage besteht grundsätzlich kein Benutzungszwang. Wünscht der Veranstalter die Benutzung der Garderobe, hat er sich rechtzeitig mit dem Hausmeister in Verbindung zu setzen. Eine Haftung der Stadt wird ausgeschlossen.
§ 15
Benutzungsentgelt
1) Für die Benutzung der Stadthalle und ihrer Einrichtungen sind die in der Gebührenordnung festgesetzten Gebühren zu bezahlen. Die Stadt kann die Hinterlegung einer Kaution verlangen.
§ 16
Haftung
1) Der Aufenthalt in der Halle und deren Außenbereich als Benutzer (Veranstalter, Mitwirkender, Besucher) sowie als Passant (im Außenbereich) geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung. Bei Unfällen oder Schäden tritt eine Haftung der Stadt nur ein, wenn ein Verschulden der Stadt Langenau oder ihrer Bediensteten nachgewiesen ist.
2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch die aufsichtsführende Person zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
3) Der Veranstalter stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlage entstehen. Das gleiche gilt für alle Prozess- und Nebenkosten. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bediensteten oder Beauftragten.
Die Stadt Langenau kann je nach Art der Veranstaltung vom Veranstalter vor Vertragsabschluss den Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung fordern, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
4) Die Haftung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder Besucher entstehen. Für sämtliche vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt keine Verantwortung, sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen.
5) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt unberührt.
6) Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt, so wird, bis der Gegenbeweis erbracht ist, angenommen, dass der letzte Benutzer den Schaden verursacht hat.
7) Für alle Beschädigungen an dem Gebäude samt Nebenanlagen und Einrichtungsgegenständen übernimmt der Veranstalter sowohl für sich als auch für Beauftragte und Besucher in vollem Umfang die Haftung.
8) Alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursachten, beabsichtigten oder unbeabsichtigten Beschädigungen im Gebäude oder an den Einrichtungen werden vom Veranstalter oder, wenn die Stadt es verlangt, durch die Stadt auf Kosten des Verastalters beseitigt. Bei mutwilliger Beschädigung erfolgt Strafanzeige.
§ 17
Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen
1) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Veranstalter auf Verlangen der Stadt zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt berechtig, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
2) Die Benutzung kann in diesen Fällen auch für seine zu bestimmende Zeit im voraus untersagt werden.
3) Der Veranstalter bleibt in den Fällen des Absatzes 2 zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet und haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Veranstalter kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Langenau, Gerichtsstand Ulm.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Bestimmungen gelten ab dem 17.10.2003.
Langenau, den 17.10.2003
Mangold
Bürgermeister
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