Benutzungsordnung
für die Sport- und Mehrzweckhallen mit Nebenräumen der Stadt Langenau
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06. Mai 2005 folgende Benutzungsordnung für die Sport- und Mehrzweckhallen der Stadt Langenau beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für folgende Einrichtungen der Stadt Langenau:
- Pfleghofhalle
- Albecker-Tor-Turnhalle
- Robert-Bosch-Halle Albeck
- Wiesentalhalle Göttingen
- Ofenlochhalle Hörvelsingen
§ 2
Zweckbestimmung und Überlassung
(1) Die Stadt Langenau stellt die in § 1 genannten Einrichtungen vorrangig den Einwohnern, den Schulen, ortsansässigen Vereinen, Verbänden und Institutionen sowie dem örtlichen Gewerbe zur Verfügung. Auswärtige Personen, Vereinigungen und Gewerbetreibende können von der Stadt- bzw. Ortsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
(2) Für die in § 1 genannten Einrichtungen gelten folgende besondere Bestimmungen:
Die Raumüberlassung für Übungszwecke (Übungs- und Probenbetrieb, Kurse) wird durch einen Raumbelegungsplan geregelt. Die Nutzung für Veranstaltungen und sonstige Zwecke wird über einen Mietvertrag geregelt.
(3) Die Pfleghofhalle und die Albecker-Tor-Turnhalle stehen für den Sportunterricht und den sportlichen Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen zur Verfügung.
Die Pfleghofhalle kann im begründeten Ausnahmefall auch für sonstige Veranstaltungen und Zwecke genutzt werden.
(4) Die Robert-Bosch-Halle Albeck, die Wiesentalhalle Göttingen und die Ofenlochhalle Hörvelsingen sind öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Lebens in der Stadt Langenau. Sie stehen zur Durchführung von kulturellen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen sowie für den Sportunterricht, den sportlichen Übungsbetrieb und für private Veranstaltungen zur Verfügung.
§ 3
Verwaltung und Aufsicht
(1) Die Verwaltung der Hallen (§ 1) erfolgt durch die Stadt- bzw. Ortsverwaltungen. Zuständig für die bauliche Aufsicht ist das Bauamt.
(2) Das Hausrecht üben der Bürgermeister bzw. der von ihm beauftragte Bedienstete sowie der Hausmeister oder ein mit der Vertretung Beauftragter aus. Die laufende Aufsicht ist Aufgabe des Hausmeisters. Er wacht darüber, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Die Benutzer und Besucher haben die Weisungen und Anordnungen der Stadt und deren Beauftragten zu befolgen. Die Aufsichtspflicht der Lehrer, der Übungs- und Veranstaltungsleiter bleibt davon unberührt.
§ 4
Regelbelegung der Einrichtung
(1) Als Regelbelegungen gelten Nutzungen für den Schulsport und die regelmäßigen Proben-, Übungs- bzw. Trainingszeiten der Vereine, gewerblichen und privaten sowie auswärtigen Nutzern (Übungsbetrieb).
(2) Die Überlassung der Hallen für den Probenbetrieb bzw. Übungszwecke (Regelbelegung) wird durch einen Raumbelegungsplan geregelt. Der Belegungsplan wird bei Bedarf fortgeschrieben. Der Sportunterricht der Schulen während der üblichen Unterrichtszeiten hat grundsätzlich Vorrang vor jeder anderen Nutzung.
(3) Die Belegung kann entzogen werden, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 10 Aktiven einer Gruppe unterschritten wird.
(4) Der Eigentümer kann die Einrichtung für hoheitliche Zwecke jederzeit nutzen. Die Stadt- bzw. Ortsverwaltung kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen und die für Übungszwecke belegten Hallen und sonstigen Räume anderen Nutzern zur Durchführung von Veranstaltungen und für sonstige Zwecke überlassen. Die betroffenen Nutzer werden hiervon rechtzeitig unterrichtet.
§ 5
Vermietung der Hallen
(1) Die Nutzung einer Einrichtung für Veranstaltungen und sonstige, nicht in § 4 aufgeführte Zwecke (Nicht-Regelbelegung) wird über einen Nutzungs- oder Mietvertrag geregelt.
Die Stadt (Vermieterin) stellt die Hallen den Benutzern (Mieter/Veranstalter) im Wege der Vermietung zur Verfügung. Sie dürfen nur für den im Mietvertrag genannten Zweck benutzt werden.
(2) Veranstaltungen der örtlichen Vereine haben Vorrang vor sonstigen Veranstaltungen, sofern der Antrag mindestens 6 Monate im voraus schriftlich bei der Stadt- bzw. Ortsverwaltung eingegangen ist. Aus einer fernmündlichen, mündlichen oder schriftlich beantragten Terminnotierung und aus einem eingereichten Antrag kann ein Rechtsanspruch auf späteren Vertragsabschluss nicht abgeleitet werden.
Liegen für dieselbe Zeit mehrer Anträge vor, ist in der Regel die Reihenfolge des Eingangs der Anträge maßgebend. Pflichtveranstaltungen und Meisterschaften bzw. Wettbewerbe der Verbände gehen, soweit örtliche Vereine teilnehmen, Vereinsturnieren oder örtlichen Turnieren bzw. sonstigen Veranstaltungen vor.
Der Antrag auf Überlassung der Halle ist jedoch spätestens 8 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Dabei ist die Art und die Dauer der Veranstaltung sowie die genaue Anschrift des Veranstalters anzugeben. Das Abhalten von Proben und die damit verbundene Nutzung der Räume muss im Antrag besonders erwähnt sein und bedarf der besonderen Zustimmung. Dabei ist nach Möglichkeit auf die Regelbelegung Rücksicht zu nehmen, d. h., öffentliche Einzelveranstaltungen und Proben oder Aufbauarbeiten für solche Einzelveranstaltungen außerhalb des Wochenendes sind auf Ausnahmefälle zu beschränken.
Bei der Belegung der Robert-Bosch-Halle Albeck sind die Verträge zwischen der Stadt und dem TSV Albeck zu beachten.
(3) Die Stadt schließt mit dem Veranstalter einen Vertrag ab und setzt das Benutzungsentgelt gemäß § 13 fest. Erst mit der Bestätigung über die Annahme des Antrages (Ausfertigung des Mietvertrages) durch die Stadt ist die Überlassung verbindlich.
(4) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt als Eigentümer der Hallen und dem Veranstalter ist privatrechtlich.
(5) Diese Benutzungsordnung wird bei Vertragsabschluß zum Bestandteil des Vertrages erklärt.
(6) Die Stadt kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn die Benutzer der vorgesehenen Räume im Falle von höherer Gewalt, bei im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen an dem betreffenden Tage nicht möglich ist. Außerdem kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn der Veranstalter die Veranstaltung anders durchzuführen gedenkt, als diese angemeldet bzw. genehmigt wurde oder wenn bei einer Veranstaltung Ausschreitungen oder nicht genehmigte Demonstrationen zu erwarten sind. Desweiteren sind verbotene Organisationen von der Benutzung ausgeschlossen. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(7) Kann eine vorgesehene Veranstaltung nicht stattfinden und werden infolgedessen die Räume nicht benutzt, so ist es die Aufgabe des Veranstalters, dies unverzüglich der Stadt- bzw. der jeweiligen Ortsverwaltung mitzuteilen.
§ 6
Allgemeine Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften
(1) Alle Benutzer/Mieter der Räumlichkeiten sind im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, das Gebäude einschließlich seiner Einrichtungen und der Außenanlagen schonend zu behandeln, sauber zu halten und Beschädigungen zu unterlassen.
(2) Alle Beschädigungen sowie bereits vorhandene Mängel an den Gebäuden oder an den Einrichtungen sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden.
(3) Das Rauchen in den Hallen ist grundsätzlich verboten.
Ansonsten ist das Rauchen nur in den jeweiligen Foyers zulässig.
Das Rauchen ist nur bei Veranstaltungen gestattet, wenn die Räume in Tischform bewirtschaftet werden oder unbestuhlt sind.
(4) Das Verwenden von Harz oder sonstigen Haftmitteln ist untersagt.
(5) Die Hallen und Turngeräte dürfen beim Übungsbetrieb und bei Sportveranstaltungen nur mit gut gereinigten Turnschuhen benutzt werden.
(6) Die im Eigentum der Stadt stehenden Geräte können außerhalb der Hallen nur mit Genehmigung der Stadt- bzw. Ortsverwaltung verwendet werden.
(7) Vereinseigene Geräte dürfen nur in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung der Stadt- bzw. Ortsverwaltung in den Räumen untergebracht werden.
(8) Beim Verlassen der Hallen und Räume ist darauf zu achten, dass das Licht gelöscht wird, die Fenster geschlossen und die verschließbaren Türen zugesperrt werden.
§ 7
Besondere Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften bei Regelbelegung (Übungs- und Probenbetrieb)
Wird eine Einrichtung (Halle und sonstige Räume) regelmäßig für den Übungs- und Probenbetrieb belegt (§ 4), dürfen Schüler, Vereinsangehörige und sonstige Nutzer die Einrichtung grundsätzlich nur in Anwesenheit des verantwortlichen Lehrers bzw. des Übungsleiters betreten. Nur unter deren Aufsicht darf dort der Proben- und Übungsbetrieb stattfinden, insbesondere Sport betrieben werden.
§ 8
Besondere Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften bei Veranstaltungen und sonstige Nutzungen
(1) Der Ablauf einer Veranstaltung ist bei Vertragsschluss spätestens jedoch eine Woche vor dem Veranstaltungstermin mit der Stadt- bzw. Ortsverwaltung festzulegen. Der Veranstalter ist verpflichtet, mit dem jeweiligen Hausmeister rechtzeitig Verbindung aufzunehmen, um organisatorische Fragen zu klären.
Die Anweisungen des Hausmeisters sind zu befolgen.
(2) Die gemieteten Hallen und Räume werden vom Hausmeister dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister oder bei der Stadt- bzw. Ortsverwaltung geltend macht.
Die Rückgabe geschieht unmittelbar nach der Veranstaltung an den Hausmeister. Die Hallen und Räume müssen besenrein verlassen werden.
(3) Für die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen kann der Mieter eine Küchenbenutzung beantragen.
Für die Benutzung der Küche der Robert-Bosch-Halle Albeck gibt es eine eigene Benutzungsordnung.
Der Hausmeister übergibt die gemietete Kücheneinrichtung an den jeweiligen Veranstalter bzw. Bewirtschafter. Nach Beendigung der Veranstaltung wird die Kücheneinrichtung von ihm wieder übernommen. Küche, Kücheneinrichtung und für den Küchenbetrieb erforderliche Nebenräume sind samt Inventar in gereinigtem, hygienisch einwandfreiem und sofort wieder benutzbarem Zustand an den Hausmeister zu übergeben. Für fehlende und beschädigte Gegenstände ist vom Veranstalter Kostenersatz zu leisten.
(4) Das Aufstellen und Entfernen von Tischen und Stühlen erfolgt grundsätzlich durch den Veranstalter. Soweit diese Arbeiten vom Hausmeister durchgeführt werden, wird hierfür Kostenersatz gefordert.
(5) Der Mieter bzw. Benutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Jeder Vertragsnehmer bestimmt einen verantwortlichen Leiter, der für die Einhaltung der Benutzungsordnung und von Auflagen sowie für die Beseitigung von Missständen verantwortlich ist.
(6) Die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig vom Veranstalter zu beschaffen. Hierzu gehört die rechtzeitige Anmeldung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte) sowie die Beantragung der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach § 12 des Gaststättengesetzes sowie der Sperrzeitverkürzung.
(7) Der Veranstalter verpflichtet sich sämtliche gesetzliche Bestimmungen zu beachten, insbesondere über die Sperrzeit, die Vorschriften zum Schutze der Jugend, das Gaststättengesetz, die Gewerbeordnung, das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage, die Versammlungsstättenverordnung sowie die ordnungs- und feuerpolizeilichen Vorschriften.
Die festgesetzten Zuschauerhöchstzahlen in den Hallen dürfen nicht überschritten werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, nicht mehr Besucher einzulassen, als Plätze vorhanden sind.
(8) Bei allen Veranstaltungen, bei denen Besucher, Gäste oder Zuschauer zugelassen sind, hat der Veranstalter einen ausreichenden Ordnungsdienst einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen hat.
Auch für die Brandwache und den Sanitätsdienst ist gegebenenfalls der Veranstalter verantwortlich. Für eventuell entstandene Kosten kann die Stadt Langenau nicht verantwortlich gemacht werden.
(9) Die Stadt kann je nach Art der Veranstaltung das Verlegen eines Schutzbodens verlangen.
(10) Der Übungsbetrieb (§ 4) endet in der Regel einschließlich duschen und ankleiden um 22.00 Uhr.
(11) Die Beauftragten der Stadt, Aufsichtspersonen und Hausmeister haben während einer Veranstaltung jederzeit unentgeltlichen Zutritt zu den Hallen und Räumen.
§ 9
Ausschmückung der Räume für vorübergehende Zwecke
Die Ausschmückung der Räumlichkeiten für vorübergehende Zwecke ist grundsätzlich erlaubt. Dabei dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen (z. B. durch Benageln, Bemalen und Bekleben der Wände und Fußböden). Die bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
Ausschmückungsgegenstände und sonstige Gebrauchsgegenstände sind vom Veranstalter sofort nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen und zu entsorgen.
§ 10
Verlust von Gegenständen, Fundsachen
(1) Die Stadt Langenau haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstigen Privatvermögen der Benutzer und Gäste sowie von eingebrachten Sachen.
Das gleiche gilt auch für Fundgegenstände und für die im Außenbereicht abgestellten Fahrzeuge.
(2) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben.
(3) Meldet sich der Verlierer nicht innerhalb von einem Monat, werden die Fundsachen beim Fundamt der Stadtverwaltung abgeliefert. Das Fundamt verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11
Haftung
(1) Der Nutzer stellt den Eigentümer von etwaigen eigenen Haftungsansprüchen oder von Haftungsansprüchen Dritter frei. Nur wenn die Schadensursache auf mangelhafte Beschaffenheit der Räume, Ausstattung oder auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem, schuldhaftem Verhalten des Eigentümers oder seiner Vertreter zurückzuführen ist, übernimmt der Eigentümer die gesetzliche Schadenshaftung.
(2) Übungsleiter haben die Geräte vor deren Benutzung zu überprüfen. Geräte mit erkennbaren Mängeln dürfen nicht verwendet werden. Die Haftung der Übungsleiter erstreckt sich auch auf die falsche Verwendung von mängelfreien Geräten. Sportgeräte dürfen nur für die Sportart benutzt werden, für die sie geeignet sind, ansonsten haftet bei Beschädigungen und Unfällen voll die verantwortliche Person.
(3) Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt, so wird, bis der Gegenbeweis erbracht ist, angenommen, dass der letzte Benutzer den Schaden verursacht hat.
(4) Bei Veranstaltungen und Benutzung jeglicher Art haftet der einzelne Veranstalter (Mieter) bzw. Benutzer für alle Schäden, die der Stadt an der überlassenen Einrichtung durch die Nutzung entstehen. Die Stadt ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters (Mieters) bzw. des Benutzers zu beseitigen. Der Nutzer übernimmt die gesetzliche Haftpflicht für alle Schäden. Insbesondere ist der Nutzer zum Schadenersatz verpflichtet bei Fehlbeständen, Beschädigungen sowie Verschmutzungen.
Die Stadt kann je nach Art der Veranstaltung vom Veranstalter vor Vertragsabschluss den Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung fordern, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(5) Für abhanden gekommene oder liegengebliebene Gegenstände übernimmt die Stadt keinerlei Haftung. Dasselbe gilt für die vom Veranstalter, den Besuchern und den sonstigen Benutzern eingebrachten Gegenstände.
§ 12
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Langenau, Gerichtsstand Ulm.
§ 13
Benutzungsentgelt
Für die Benutzung der Hallen sind die jeweils vom Gemeinderat festgesetzten Entgelte (Gebührenordnung) zu entrichten. Die Stadt kann die Hinterlegung einer Kaution verlangen.
§ 14
Zuwiderhandlungen
Gegen Nutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, kann der Ausschluss von der Einrichtung auf bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Der Ausschluss kann auch erteilt werden, wenn gegen die Bestimmungen einer vergleichbaren Einrichtung des Eigentümers entsprechend verstoßen wurde.
Der Eigentümer kann gegenüber Einzelpersonen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, ein Zutrittsverbot zu dieser Einrichtung und zu ähnlichen Einrichtungen des Eigentümers verfügen. Ein Zutrittsverbot gegenüber Einzelpersonen ist für jeden Nutzer verbindlich, wenn er schriftlich hierüber informiert worden ist.
§ 15
Sonderbestimmungen
(1) Kostenersatz für Geschirr
Bei Beschädigungen und Verlusten (z. B. zu Bruch gegangenes Geschirr oder Gläser, fehlendes Besteck) werden die Kosten, die für die Wiederbeschaffung entstehen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
(2) Auf- und Abbau / Reinigung
Den Auf- und Abbau der Bestuhlung, der Betischung, der Tribühne und der Bühne, die Reinigung der gemieteten Räumlichkeiten (besenrein), der Küche und der Kücheneinrichtung (gründlich und wiederverwendbar) übernimmt der Veranstalter. Die Tische und Stühle sind vor dem Abbau zu reinigen (wiederverwendbar). Bei übermäßiger Verschmutzung wird der zusätzliche Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt.
(3) Sortieren von wiederverwertbaren Stoffen
Wiederverwertbare Stoffe sind getrennt zu entsorgen. Außerdem dürfen kein Einweggeschirr und keine Einwegbehälter ausgegeben werden. Die restlichen Stoffe müssen getrennt gesammelt und vom Veranstalter weggebracht werden (Container, Recyclinghof). Dekorationen sind vom Veranstalter zu entfernen und zu entsorgen. Bei Nichteinhaltung werden die für die Entsorgung entstehenden Kosten dem Veranstalter zusätzlich in Rechnung gestellt.
(4) Schlüsselgewalt
Dem Nutzer (Verantwortlichen) kann ein Schlüssel für den Zugang ausgehändigt werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe der Schlüssel ist mit dem Hausmeister abzusprechen. Die Rückgabe des Schlüssels an den Hausmeister hat spätestens mit der Abnahme der Halle durch den Hausmeister zu erfolgen. Für die Ausgabe des Schlüssels kann eine Kaution erhoben werden. Die Höhe der Kaution liegt im Ermessen der Stadt- bzw. Ortsverwaltung. Der Verantwortliche, dem der Schlüssel anvertraut werden soll, hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Beendigung der Veranstaltung alle Türen verschlossen und alle Lichter gelöscht worden sind.
(5) Familienfeiern und private Veranstaltungen
Für Familienfeiern und private Veranstaltungen stehen die Robert-Bosch-Halle Albeck, die Wiesentalhalle Göttingen und der Mehrzweckraum der Ofenlochhalle Hörvelsingen zur Verfügung.
§ 16
Inkrafttreten
Die vorstehende Benutzungsordnung tritt am 9. Mai 2005 in Kraft.
Langenau, den 9.05.2005
Mangold
Bürgermeister
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